Zur rechtswidrigen Genehmigung einer Windenergieanlage
der Ilewind GmbH & Co. KG


( mit Auszügen aus der Originalquelle vom 1. Oktober 2014 )

Zur Vorgeschichte

  • Nach der ursprünglichen Projektpanung des "Bürgerwindparks Schlei/Ostsee" hat die Planungsgesellschaft NaturEnergieKonzept GmbH alle 3 Landeigentümer bei der Errichtung von Windenergieanlagen auf der Windeignungsfläche 301 vertreten.

    Ein einziger städtebaulicher Vertrag hatte die Vertragspartner:
    • NaturEnergieKonzept GmbH als Vorhabenträger für die 3 Landeigentümer,
    • die Gemeinde Loose für die Panungsräume 2 und 3 sowie
    • die Gemeinde Waabs mit dem Planungsraum 1.

    Durch das Ausscheiden des Landwirts Jürgen Kirberg aus der Planungsgesellschaft konnte der ursprüngliche "städtebauliche Vertrag" so nicht mehr abgeschlossen werden.

  • Nach der Interpretation des Entwurfs der vorliegenden " Städtebaulichen Vereinbarung" müsste es jetzt 3 Planungsträger geben.

    1. Vorgesehener Vertragspartner mit der Gemeinde Loose:
      Bürgerenergiepark Schlei-Ostsee GmbH, Waabs mit dem Unterschriftberechtigten Kurt-Jürgen Carl

    2. Auf Grund der Unterschriften im Entwurf:
      NaturEnergieKonzept GmbH mit Dirk Weiland

    3. Ilewind GmbH & Co. KG für Jürgen Kirberg, Ilewitt


  • Die folgende Aussage in der Präambel des Entwurfs in Absatz 2, Satz 1:

    "Der Vorhabenträger [Bürgerenergiepark Schlei-Ostsee GmbH, Waabs] beabsichtigt innerhalb der vorgenannten Fläche die Errichtung und den Betrieb des Windparks "Bürgerenergiepark Schlei-Ostsee."

    steht eindeutig im Widerspruch zu der Aussage im Gesellschaftervertrag der Bürgerenergiepark Schlei-Ostsee GmbH, Waabs:

    "...Beteiligung [der Bürgerenergiepark Schlei-Ostsee GmbH, Waabs] als persönlich haftende Gesellschafterin an der noch zu gründenden Kommanditgesellschaft Bürgerenergiepark Schlei-Ostsee, die die Errichtung, das Betreiben ...eines Windparks in den Gemeinden Loose und Waabs ....zum Gegenstand hat."

  • Nach der bestehenden Rechtslage und den der Öffentlichkeit zur Verfügung stehenden Informationen muss die Gemeinde Loose, vertreten durch den Bürgermeister, ihr "gemeindliches Einvernehmen" zu zwei "städtebaulichen Vereinbarungen" im Rahmen der Errichtung von Windenergieanlagen als "vollständige" Vertragswerke mit einem vorgesehenen Standortplan erklären:

    • zu der noch zu gründenden Bürgerenergiepark Schlei-Ostsee KG (Planungsräume 1+2) und der
    • Ilewind GmbH & Co. KG (Planungsraum 3)

Zur öffentlichen Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Loose vom 30.03.2015

  • Im Protokoll heißt es unter zu TOP 3. Einwohnerfragestunde u.a.:

    "Herr Schäfer fragt nach dem Stand der Windenergie in Loose. Er bezieht sich dabei auf die erteilte Genehmigung für eine Anlage und die nun tatsächlich zu erwartende Anzahl der Anlagen.
    Der Bürgermeister erklärt, dass für eine Anlage eine Genehmigung vorliegt. Für eine weitere Anlage hat die Gemeinde aufgrund der Unterschreitung der Abstandsflächen das gemeindliche Einvernehmen versagt. Hier ist das Verfahren noch offen.
    Innerhalb der Gemeindevertretung regt sich Unmut darüber, dass es keine Hinweise zum Vorliegen des Antrages der Anlage von Herrn Kirberg gab. Die Gemeindevertretung vertritt mehrheitlich die Auffassung, dass man über diesen Antrag noch einmal hätte beraten müssen.
    Durch Herrn Peters wird hierzu ausgeführt, dass die Beratung über den städtebaulichen Vertrag erfolgt und damit das Verfahren für die Gemeindevertretung abgeschlossen war, so dass es keiner weiteren Beratung bedurfte. Außerdem wurde das gemeindliche Einvernehmen nach Unterzeichnung des städtebaulichen Vertrages durch den Bürgermeister erteilt."

    Nach dem Protokoll bezieht sich das "gemeindliche Einvernehmen" des Bürgermeisters von Loose nur auf einen "städtebaulichen Vertrag".

    Das ist nach den oben dargelegten Zusammenhängen rechtlich so nicht mehr möglich.

    Der im Internet veröffentlichte Vertrag der Bürgerenergiepark Schlei-Ostsee GmbH mit der Gemeinde Loose für die Planungsräume 1 und 2 (Ludwigsburg, Osterhof) beinhaltet 5 Windräder, ohne das Windrad der Ilewind GmbH & Co. KG in die Standortplanung mit einzubeziehen.

    Eine Genehmigung des Windrades für die Ilewind GmbH & Co. KG hat somit wegen einer nach dem Protokoll fehlenden "städtebaulichen Vereinbarung" keine Rechtsgrundlage.


    Diese Sachzusammenhänge sind seit dem 1. Oktober 2014 durch einen offenen Brief bekannt:
    • dem Amtsvorsteher des Amtes Schlei-Ostsee
    • der Kommunalaufsicht des Kreises Rendsburg-Eckernförde
    • dem Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR)

Zusammenfassung

Der Bürgermeister von Loose hat sein "gemeindliches Einvernehmen" gegenüber dem Vertragspartner Bürgerenergiepark Schlei-Ostsee GmbH, Waabs abgegeben.
(Siehe oben!)

Dieser Vertragspartner ist aber nur für eine Windenergieanlage im Planungsraum 1 zuständig.
Erst die noch zu gründende Bürgerenergiepark Schlei-Ostsee KG wird beide Planungsräume mit 5 Windenergieanlagen zum Gegenstand haben.

Eine Unterschrift von Dirk Weiland und der NaturEnergieKonzeot GmbH unter die bestehende "städtebauliche Vereinbarung" kann so nicht rechtswirksam sein, da beide "Vertagspartner" keine unterschriftberechtigten Gesellschafter der Bürgerenergiepark Schlei-Ostsee GmbH als bisher alleiniger Vorhabenträger der Gemeinde Loose sind.

Somit ist die Erklärung des Bürgermeisters von Loose mit Bezug auf das "gemeindliche Einvernehmen" im Rahmen einer einzigen bestehenden "städtebaulichen Vereinbarung" rechtsunwirksam, wenn die Vereinbarung auch für den Planungsraum 2 (Gemarkung Osterhof) gelten soll.

Die derzeitig bekannte Vereinbarung allein zwischen der Gemeinde Loose und der Bürgerenergiepark Schlei-Ostsee GmbH ist meiner Meinung nach außerdem auch rechtsunwirksam, da die Gemeinde Loose formaljuristisch keine Befugnis hat, eine vertragliche Regelung mit dem Vorhabenträger über die Errichtung einer Windenergieanlage auf dem Hoheitsgebiet der Gemeinde Waabs zu beschließen.

Hier muss in jedem Fall auch eine Stellungnahme der Gemeinde Waabs zu der Errichtung der Windenergieanlage auf ihrem Hoheitsgebiet erfolgen.

Nur eine vertragliche Vereinbarung der Gemeinde Loose mit der noch zu gründenden Bürgerenergiepark Schlei-Ostsee KG für die Planungsräume 1 und 2, zusammen mit dem "gemeindlichen Einvernehmen" der Gemeinde Waabs für den Planungsraum 1 zu dem vereinbarten Vertragswerk, führt meiner Meinung nach zu einer Rechtssicherheit.

Für den Planungsraum 3 (Gemarkung Ilewitt) kann diese Vereinbarung natürlich auch in keiner Weise eine Gültigkeit haben.
Hier ist ein eigener "städtebaulicher Vertrag" erforderlich mit dem anschließenden "gemeindlichen Einvernehmen" der Gemeinde Loose.


Somit bemängeln die Gemeindevertreter am 30.3.2015 völlig zu Recht, "dass es keine Hinweise zum Vorliegen des Antrages der Anlage von Herrn Kirberg gab."
"Die Gemeindevertretung vertritt mehrheitlich die Auffassung, dass man über diesen Antrag noch einmal hätte beraten müssen."

Dann hätte man, mit Wissen der im Internet seit dem 1. Oktober 2014 veröffentlichten Sachzusammenhänge, das Bauamt Schlei-Ostsee auf bestehende juristischen Widersprüche des gesamten Vertragswerkes der "städtebaulichen Vereinbarung"
hinweisen können.


"Aufgrund des zu geringen Abstandes zur Wohnbebauung hat die Gemeinde sich gegen die Errichtung einer WKA [WEA 01]ausgesprochen. Sie fordert mindestens 800 Meter Abstand – mit 687 Metern steht diese Mühle zu nah an den nächsten Häusern." (SHZ)
Diese Maßnahme hat ihren Ursprung in der vom Innenministerium eigenmächtig, ohne Zustimmung der Gemeinde, in Richtung Loose verschobenen Windeignungsfläche.


Standortplan der Planungsgesellschaft NEK vom 27.11.2012
auf der von der Gemeinde genehmigten und von der NEK am 13.9.2012 präsentierten nicht mehr gültigen
"potentiellen Eignungsfläche in Loose und Waabs"


Der erst am 12.6.2014 veröffentlichte Standortplan mit fehlenden Abständen zu Innen- und Außenanliegern auf der vom Innenministerium vorgegebenen und vom Bauamt Schlei-Ostsee am 13.9.2012 ( Seite 15 ) und am 27.11.2012 präsentierten neuen
Windeignungsfläche 301


Wenn die Kreise in dem der Öffentlichkeit präsentierten Standortplan von 2012 Mindestabstände von Außenanliegern zu Wohngebäuden darstellen sollen, wovon man ausgehen muss, dann können die WKA WEA 01 und WEA 02 nach dem Standortplan von 2014 nicht errichtet werden.
Die Windeignungsfläche 301, ohne den Standortplan von 2014, hat am 13.9.2012 dem Bauamt Schlei-Ostsee schon vorgelegen. Die Planungsgesellschaft hat mit der Präsentation einer nicht mehr gültigen Windeignungsfläche 2012 die Öffentlichkeit und die Gemeindevertreter, mit Wissen des Bauamtes, vorsätzlich getäuscht. ( Sachzusammenhänge in der Quelle )

In der "Synopse der Stellungnahmen zum 2. Entwurf Teilfortschreibung des Regionalplanes für den Planungsraum III Kreisfreie Städte Kiel und Neumünster, Kreise Plön und Rendsburg-Eckernförde zur Ausweisung von Eignungsgebieten für die Windenergienutzung" erklärt die Staatskanzlei Kiel am 6.11.2012 :
"Zu Loose und Waabs (Fläche 301): Kenntnisnahme. ....". ( Quelle, S. 15 )

Dem Bauamt Schlei-Ostsee war diese Information schon am 13.9.2012 bekannt!
So konnten die Planungsträger des Windparks und das Bauamt mit falschen Informationen gemeinsam zielstrebig den Abschluss eines "städtebaulichen Vertrages" (Seite 16 vom 13.9.2012: "planungsrechtliche Beurteilung: - Es reicht ein städtebaulicher Vertrag") verfolgen, ohne auf die Verschiebung des Windeignungsgebietes in Richtung Loose mit neuen Mindestabständen von Windenergieanlagen zur Wohnbebauung im Innen- und Außenbereich von Loose hinzuweisen.


Es ist schwer vorstellbar, dass das Amt Schlei-Ostsee der Staatskanzlei, auf der Grundlage der "Information zur Errichtung eines Bürgerwindparks" in der Einwohnerversammlung der Gemeinde Loose vom 13.09.2012, eine Stellungnahme der Gemeinde zum Windeignungsgebiet 301 als "Kenntnisnahme" übermittelt hat.


Wenn ein "gemeindliches Einvernehmen" nur zu einem "städtebaulichen Vertragswerk" mit dem darin vorgesehenen Standortplan erklärt werden kann, dann kann meiner Meinung nach die Gemeinde auch nicht im Rahmen ihres "gemeindlichen Einvernehmens" die Errichtung einer Windenergieanlage ohne Zustimmung des Vertragspartners ablehnen.
Das "gemeindliche Einvernehmen" darf dann zu dem gesamten Vertragswerk nicht ausgesprochen werden.


Nach Würdigung aller vom Amt Schlei-Ostsee veröffentlichten Informationen über den Windpark in Loose muss davon ausgegangen werden, dass

  • das Bauamt Schlei-Ostsee,
  • die Kommunalaufsicht des Kreises Rendsburg-Eckernförde und
  • das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR)
mit Wissen aller Sachzusammenhänge die Realisierung des Windparks in Loose/Waabs auch rechtswidrig durchsetzen wollen.


Tolsrüh, d. 29.4.2015


In der öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Loose vom 14.06.2012 erklärt die Gemeinde mit Bezug auf ein oder zwei WKA im Bereich Charlottenhof für den Windpark Rieseby:

"Die Gemeinde behält sich eine Einflussnahme auf die Planung (u. a. Anzahl, Höhe und Standort der Anlagen, Abstand zu direkten Anliegern, mögliche finanzielle Beteiligung von Bürgern) vor. Im Herbst soll eine Einwohnerversammlung durchgeführt werden, um Looser Bürger über die Planung zu informieren und auf Fragen zu Randbedingungen und auf mögliche Bedenken einzugehen. Zu dieser Einwohnerversammlung soll rechtzeitig geladen werden, um allen Bürgern Gelegenheit zur Teilnahme zu geben."

Warum ist nicht auch beim Windpark in Loose so verfahren worden?

Bitte an Herrn Losse-Müller, Leiter der Kieler Staatskanzlei,
die Rechtslage im Umfeld der "Städtebaulichen Vereinbarung"
in Loose prüfen zu lassen.

Antwortschreiben


Schreiben an den SPIEGEL-Verlag vom 7.4.2015