Die ursprünglich geheime "Städtebauliche Vereinbarung zur Windenergienutzung in der Gemeinde
Loose" kann auf Grund der im Internet zur Zeit zur Verfügung stehenden Quellen in der vorliegenden
Fassung von der Gemeinde aus folgenden Gründen so nicht unterschrieben werden:
- Nach der ursprünglichen Projektpanung des "Bürgerwindparks Schlei/Ostsee" hat die
Planungsgesellschaft NaturEnergieKonzept GmbH alle 3 Landeigentümer bei der Errichtung von
Windenergieanlagen auf der Windeignungsfläche 301 vertreten.
Ein
einziger städtebaulicher Vertrag hatte die Vertragspartner:
- NaturEnergieKonzept GmbH als Vorhabenträger für die 3 Landeigentümer,
- die Gemeinde Loose für die Panungsräume 2 und 3 sowie
- die Gemeinde Waabs mit dem Planungsraum 1.
Durch das Ausscheiden des Landwirts Jürgen Kirberg aus der Planungsgesellschaft kann ein
städtebaulicher Vertrag in der Ursprungsform so nicht mehr abgeschlossen werden.
- Nach der Interpretation des Entwurfs der vorliegenden "Städtebaulichen Vereinbarung"
müsste es jetzt 3 Planungsträger geben.
- Vorgesehener Vertragspartner mit der Gemeinde Loose:
Bürgerenergiepark
Schlei-Ostsee GmbH, Waabs mit dem Unterschriftberechtigten Kurt Jürgen Carl
- Auf Grund der Unterschriften im Entwurf:
NaturEnergieKonzept GmbH mit Dirk Weiland
- Ilewind GmbH & Co. KG für Jürgen Kirberg, Ilewitt
- Die folgende Aussage in der Präambel des Entwurfs in Absatz 2,
Satz 1:
"Der Vorhabenträger [Bürgerenergiepark Schlei-Ostsee
GmbH, Waabs] beabsichtigt innerhalb der vorgenannten Fläche die Errichtung und den
Betrieb des Windparks "Bürgerenergiepark Schlei-Ostsee." steht im Widerspruch
zu der Aussage im Gesellschaftervertrag der Bürgerenergiepark
Schlei-Ostsee GmbH, Waabs:
"...Beteiligung [der Bürgerenergiepark Schlei-Ostsee GmbH,
Waabs] als persönlich haftende Gesellschafterin an der noch zu gründenden
Kommanditgesellschaft Bürgerenergiepark Schlei-Ostsee, die die Errichtung, das
Betreiben ...eines Windparks in den Gemeinden Loose und Waabs ....zum Gegenstand
hat."
- Zum Entwurf der "Städtebauliche Vereinbarung" zwischen der Gemeinde Loose und der
Bürgerenergiepark Schlei-Ostsee GmbH, Waabs:
- Die Gesellschaft errichtet und betreibt nach den zur Zeit zur Verfügung stehenden Quellen
nicht die Windenergieanlagen (WEA) im Planungsraum 2 auf der Windeignungsfläche
301 in Loose.
- Die Gesellschaft beteiligt sich mit ihrem Planungsraum 1 zusammen mit der NaturEnergieKonzept
GmbH für den Planungsraum 2 an einer noch zu gründenden "Bürgerenergiepark
Schlei-Ostsee GmbH Co. KG". Diese Gesellschaft errichtet und betreibt die WEA in den
Planungsräumen 1 und 2.
- Wenn im Internet unter Aktuelle Informationen zum Antrag der
Bürgerenergiepark Schlei-Ostsee GmbH - Juni 2014 u.a. steht:
"Die Bürgerenergiepark Schlei-Ostsee GmbH plant die Errichtung von fünf
Windkraftanlagen, ...", so muss sie nicht an der tatsächlichen Errichtung und dem Betrieb
der Windkraftanlagen in Loose und Waabs beteiligt sein.
Dieses übernimmt nach dem Gesellschaftervertrag die noch zu gründende
Kommanditgesellschaft.
- Bei dem jetzigen Entwurf ist nur Kurt Jürgen Carl als alleiniger
Vertretungsberechtigter des "Vorhabenträgers" Bürgerenergiepark
Schlei-Ostsee GmbH, Waabs befugt, die Vereinbarung zu unterzeichnen. Für die
Unterschriften von Dirk Weiland und der NaturEnergieKonzept GmbH gibt es keine
Rechtsgrundlage.
- Es kann in Zukunft nur zwischen der noch zu gründenden
Kommanditgesellschaft und der Gemeinde Loose mit ihrer Planungshoheit für den Planungsraum 2
sowie der Gemeinde Waabs mit ihrer Planungshoheit über den Planungsraum 1 eine gemeinsame
"Städtebauliche Vereinbarung" geben.
Die Gemeinde Loose kann über z.B. den Standort der WEA auf dem Hoheitsgebiet der Gemeinde Waabs
keinen Beschluss fassen.
Es ist auch erforderlich, dass es zwischen den Standorten der WEA im Planungsraum 1 und 3 ein
Einvernehmen zwischen beiden Gemeinden gibt.
-
Bei dann zwei Planungsräumen, 1+2 sowie 3, wird von den Gemeinden Loose und Waabs
verständlicher Weise ein "einheitliches Erscheinungbild" aller WEA gefordert.
In der Beschlussvorlage 21/14 vom 24.07.2014
heißt es:
"Die Nutzungsnehmer streben ein möglichst einheitliches Erscheinungsbild des in § 1 Abs. 1 bis
4 des Nutzungsvertrages vom 31.03.2014 beschriebenen Windparks an. Sie sind sich daher einig, dass die
zu errichtenden Anlagen nach Möglichkeit identische Anlagentypen desselben Herstellers sein sollen,
jedenfalls aber neben den in § 1 Abs. 5 des Nutzungsvertrages vom 31.03.2014 enthaltenen Kriterien
folgende weitere Kriterien erfüllen müssen:
- dass ausschließlich WEA mit Nabenhöhen >90 m und <95 m errichtet werden
sollen;
- dass der Rotordurchmesser der WEA >110 m und <120 m sein soll;
- dass eine Höhe von 145 m über Grund bis zur Oberkante des senkrecht stehenden
Flügels nicht unterschritten werden soll;
- dass ausschließlich getriebegeführte WEA errichtet werden sollen;
- dass ausschließlich WEA auf Stahlrohrtürmen errichtet werden sollen;
- dass die Nennleistung der WEA >=3.0 MW und <=3,5 MW sein soll;
- dass die Anlagen eines Nutzungsnehmers mit mehreren Anlagen identische Anlagentypen desselben
Herstellers sein sollen."
- Allein die Regelung einer Höhe der WEA bei zwei
Planungsräumen in einem nicht öffentlichen Nutzungsvertrag, die sich auf die
Angleichung der abzuschließenden städtebaulichen Verträge bezieht,
verstößt meiner Meinung nach gegen das geltende Recht:
(öffentliche Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
der Gemeinde Loose vom 05.11.2012)
- "Zu beachten ist, dass sich aus aktueller Rechtslage sowie jüngster Rechtsprechung ergibt,
dass alles was die Gemeinde durch Bauleitpläne regeln kann nicht Bestandteil eines
städtebaulichen Vertrages werden darf. Ein städtebaulicher Vertrag darf somit nur die Dinge
regeln, die nicht durch einen Bauleitplan festsetzbar sind. Geht es z. B. um die
Höhe oder den Standort der Anlage bedarf es konkreter Bauleitplanung (so die
aktuelle Rechtsprechung).
Bei der Wahl des Instrumentes stellt sich also die Frage, was die Gemeinde konkret zu regeln
beabsichtigt."
- "Herr Jensen erklärt, dass man sich bereits jetzt mit der Gemeinde über genaue
Maße, wie die Höhe einigen möchte. Es würde dann auch nur solch
ein entsprechender Bauantrag eingereicht werden. Im Vorwege kann man dann den städtebaulichen
Vertrag schließen, in dem die Gemeinde ihr Einvernehmen generell zum Bauantrag
erklärt."
- "Gerade jüngst wurde das Niedersächsische OVG geurteilt, dass ein städtebaulicher
Vertrag, der an die Stelle der Entwicklungs- und Ordnungsfunktion der Bauleitplanung tritt und mit
dem die Kommune die als erforderlich erachtete "Feinsteuerung" der Windenergienutzung allein mit
vertraglichen Mitteln zu bewirken versucht, mit der Ausgestaltung des Rechts der Bauleitplanung
unvereinbar und daher unwirksam ist.
Die Verwaltung lässt derzeit prüfen, inwieweit sich dieses Urteil auf Loose und Waabs
auswirkt. Ziel ist es, bis zur Sitzung eine entsprechende Rückmeldung zu erhalten. Fraglich ist
wahrscheinlich nicht, ob eine Eignungsfläche ausschließlich mit einem städtebaulichen
Vertrag abgesichert werden kann, sondern vielmehr mit welchem Inhalt dieser versehen werden
darf."
(
Prof. Dr. Wolfgang Ewer an die Gemeinde Flintbek vom 1.11.2011):
- Die Gemeinde Flintbek fragt Prof. Dr. Wolfgang Ewer, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, "ob es
möglich ist, die geplanten Begrenzungen der Windenergieanlagen (z.B.
Nabenhöhe und Fläche der Anlagen) durch einen städtebaulichen Vertrag zu
regeln oder ob es notwendig ist, die Begrenzungen im Wege der Bauleitplanung, nämlich
Änderung des jeweiligen Flächennutzungsplans und Aufstellung eines Bebauungsplanes zu
regeln."
- "OVG Berlin - Brandenburg, Urteil vom 18.12.2007 - OVG 2 A 3.07 - , BauR 2008, 1089 ff.
Bezug nehmend hierauf stellt es (OVG Schleswig, Urteil vom 12.03.2009 - 1 KN 12/08 -) fest, dass
ungeachtet der durch § 11 BauGB eröffneten Möglichkeit, städtebauliche
Verträge zu schließen, es der Grundsatz der Planmäßigkeit "nach Maßgabe
dieses Gesetzbuchs" (vgl. § 1 Abs. 1 BauGB) nicht zuließe, die bauliche und sonstige
Nutzung der Grundstücke durch andere Mittel als die der Bauleitplanung vorzubereiten und zu
leiten. Vertragliche Gestaltungen dürfen nicht an die Stelle der Entwicklungs- und
Ordnungsfunktion der Bauleitplanung treten.
- Nach alledem halte ich es für ratsam, sämtliche Regelungen im Wege der
Bauleitplanung zu treffen und von Regelung durch städtebaulichen Vertrag Abstand zu nehmen.
Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn es hier um Regelungen ginge, die sich mittels
Bebauungsplanfestsetzungen gar nicht erzielen ließen. Davon ist jedoch nicht auszugehen."
(Seite 10)
- Es muss von der Kommunalaufsicht und dem LLUR geprüft werden, ob weitere Regelungen in
dem nicht öffentlichen Nutzungsvertrag mit dem geltenden Recht vereinbar sind.
- Um ein "einheitliches Erscheinungsbild" für beide verbleibenden Planungsräume zu
erreichen, ist meiner Meinung nach eine eigene Bauleitplanung der Gemeinden Loose und Waabs
erforderlich.
- Für eine Bauleitplanung hat die Gemeinde Loose schon einen Beschluss am 24.11.2011 gefasst:
"Beschluss:
Die Gemeinde Loose spricht sich für die Ansiedelung von Windkraft innerhalb des Gemeindegebietes
aus. Die nachträglich aufgezeigten Eignungsflächen im Grenzbereich zwischen Loose und Waabs
werden von der Gemeinde Loose unterstützt. Die potentiellen Eignungsflächen sollen
nachträglich im Rahmen der Teilfortschreibung des Regionalplans für den Planungsraum III zur
Ausweisung von Eignungsgebieten für die Windenergienutzung dem Innenministerium bestätigt
werden.
Die erstmalig kartographische Darstellung des charakteristischen Landschaftsraumes wird kritisch
gesehen. Durch die Überplanung des Gemeindegebietes werden kurz- und langfristig Nachteile
erwartet. Der charakteristische Landschaftsraum ist für Loose zu streichen.
Sofern diese Flächen im Rahmen der Teilfortschreibung des Regionalplans
Berücksichtigung finden, wird die Gemeinde Loose entsprechende Bauleitplanung zur Realisierung der
Standorte betreiben.
Ja-Stimmen :13
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0 "
Dieser Beschluss ist von der Gemeindevertretung bisher nicht aufgehoben worden.
Formaljuristisch hat die Gemeinde sich schon für eine eigene
Bauleitplanung entschieden. Vor Abschluss einer "Städtebaulichen Vereinbarung" ist
nach der Rechtslage eine Aufhebung des noch gültigen Beschlusses erforderlich.
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