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Eike Hebeler, Tolsrüh 95, 24366 Loose, E-Mail: eike-hebeler@t-online.de
vom 1. Oktober 2014


Offener Brief an
den Amtsvorsteher des Amtes Schlei-Ostsee
die Kommunalaufsicht des Kreises Rendsburg-Eckernförde
das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR)


Betr.: "Städtebauliche Vereinbarung zur Windenergienutzung in der Gemeinde Loose" im Entwurf vom 31. März 2014

Die ursprünglich geheime "Städtebauliche Vereinbarung zur Windenergienutzung in der Gemeinde Loose" kann auf Grund der im Internet zur Zeit zur Verfügung stehenden Quellen in der vorliegenden Fassung von der Gemeinde aus folgenden Gründen so nicht unterschrieben werden:
  • Nach der ursprünglichen Projektpanung des "Bürgerwindparks Schlei/Ostsee" hat die Planungsgesellschaft NaturEnergieKonzept GmbH alle 3 Landeigentümer bei der Errichtung von Windenergieanlagen auf der Windeignungsfläche 301 vertreten.

    Ein einziger städtebaulicher Vertrag hatte die Vertragspartner:
    • NaturEnergieKonzept GmbH als Vorhabenträger für die 3 Landeigentümer,
    • die Gemeinde Loose für die Panungsräume 2 und 3 sowie
    • die Gemeinde Waabs mit dem Planungsraum 1.

    Durch das Ausscheiden des Landwirts Jürgen Kirberg aus der Planungsgesellschaft kann ein städtebaulicher Vertrag in der Ursprungsform so nicht mehr abgeschlossen werden.

  • Nach der Interpretation des Entwurfs der vorliegenden "Städtebaulichen Vereinbarung" müsste es jetzt 3 Planungsträger geben.

    1. Vorgesehener Vertragspartner mit der Gemeinde Loose:
      Bürgerenergiepark Schlei-Ostsee GmbH, Waabs mit dem Unterschriftberechtigten Kurt Jürgen Carl

    2. Auf Grund der Unterschriften im Entwurf:
      NaturEnergieKonzept GmbH mit Dirk Weiland

    3. Ilewind GmbH & Co. KG für Jürgen Kirberg, Ilewitt


  • Die folgende Aussage in der Präambel des Entwurfs in Absatz 2, Satz 1:

    "Der Vorhabenträger [Bürgerenergiepark Schlei-Ostsee GmbH, Waabs] beabsichtigt innerhalb der vorgenannten Fläche die Errichtung und den Betrieb des Windparks "Bürgerenergiepark Schlei-Ostsee."

    steht im Widerspruch zu der Aussage im Gesellschaftervertrag der Bürgerenergiepark Schlei-Ostsee GmbH, Waabs:

    "...Beteiligung [der Bürgerenergiepark Schlei-Ostsee GmbH, Waabs] als persönlich haftende Gesellschafterin an der noch zu gründenden Kommanditgesellschaft Bürgerenergiepark Schlei-Ostsee, die die Errichtung, das Betreiben ...eines Windparks in den Gemeinden Loose und Waabs ....zum Gegenstand hat."

  • Zum Entwurf der "Städtebauliche Vereinbarung" zwischen der Gemeinde Loose und der Bürgerenergiepark Schlei-Ostsee GmbH, Waabs:

    1. Die Gesellschaft errichtet und betreibt nach den zur Zeit zur Verfügung stehenden Quellen nicht die Windenergieanlagen (WEA) im Planungsraum 2 auf der Windeignungsfläche 301 in Loose.

    2. Die Gesellschaft beteiligt sich mit ihrem Planungsraum 1 zusammen mit der NaturEnergieKonzept GmbH für den Planungsraum 2 an einer noch zu gründenden "Bürgerenergiepark Schlei-Ostsee GmbH Co. KG". Diese Gesellschaft errichtet und betreibt die WEA in den Planungsräumen 1 und 2.

    3. Wenn im Internet unter Aktuelle Informationen zum Antrag der Bürgerenergiepark Schlei-Ostsee GmbH - Juni 2014 u.a. steht:
      "Die Bürgerenergiepark Schlei-Ostsee GmbH plant die Errichtung von fünf Windkraftanlagen, ...", so muss sie nicht an der tatsächlichen Errichtung und dem Betrieb der Windkraftanlagen in Loose und Waabs beteiligt sein.
      Dieses übernimmt nach dem Gesellschaftervertrag die noch zu gründende Kommanditgesellschaft.

    4. Bei dem jetzigen Entwurf ist nur Kurt Jürgen Carl als alleiniger Vertretungsberechtigter des "Vorhabenträgers" Bürgerenergiepark Schlei-Ostsee GmbH, Waabs befugt, die Vereinbarung zu unterzeichnen. Für die Unterschriften von Dirk Weiland und der NaturEnergieKonzept GmbH gibt es keine Rechtsgrundlage.

    5. Es kann in Zukunft nur zwischen der noch zu gründenden Kommanditgesellschaft und der Gemeinde Loose mit ihrer Planungshoheit für den Planungsraum 2 sowie der Gemeinde Waabs mit ihrer Planungshoheit über den Planungsraum 1 eine gemeinsame "Städtebauliche Vereinbarung" geben.
      Die Gemeinde Loose kann über z.B. den Standort der WEA auf dem Hoheitsgebiet der Gemeinde Waabs keinen Beschluss fassen.
      Es ist auch erforderlich, dass es zwischen den Standorten der WEA im Planungsraum 1 und 3 ein Einvernehmen zwischen beiden Gemeinden gibt.


  • Bei dann zwei Planungsräumen, 1+2 sowie 3, wird von den Gemeinden Loose und Waabs verständlicher Weise ein "einheitliches Erscheinungbild" aller WEA gefordert.

    In der Beschlussvorlage 21/14 vom 24.07.2014 heißt es:

    "Die Nutzungsnehmer streben ein möglichst einheitliches Erscheinungsbild des in § 1 Abs. 1 bis 4 des Nutzungsvertrages vom 31.03.2014 beschriebenen Windparks an. Sie sind sich daher einig, dass die zu errichtenden Anlagen nach Möglichkeit identische Anlagentypen desselben Herstellers sein sollen, jedenfalls aber neben den in § 1 Abs. 5 des Nutzungsvertrages vom 31.03.2014 enthaltenen Kriterien folgende weitere Kriterien erfüllen müssen:
    • dass ausschließlich WEA mit Nabenhöhen >90 m und <95 m errichtet werden sollen;
    • dass der Rotordurchmesser der WEA >110 m und <120 m sein soll;
    • dass eine Höhe von 145 m über Grund bis zur Oberkante des senkrecht stehenden Flügels nicht unterschritten werden soll;
    • dass ausschließlich getriebegeführte WEA errichtet werden sollen;
    • dass ausschließlich WEA auf Stahlrohrtürmen errichtet werden sollen;
    • dass die Nennleistung der WEA >=3.0 MW und <=3,5 MW sein soll;
    • dass die Anlagen eines Nutzungsnehmers mit mehreren Anlagen identische Anlagentypen desselben Herstellers sein sollen."


  • Allein die Regelung einer Höhe der WEA bei zwei Planungsräumen in einem nicht öffentlichen Nutzungsvertrag, die sich auf die Angleichung der abzuschließenden städtebaulichen Verträge bezieht, verstößt meiner Meinung nach gegen das geltende Recht:

    (öffentliche Sitzung des Bau- und Umweltausschusses der Gemeinde Loose vom 05.11.2012)

    • "Zu beachten ist, dass sich aus aktueller Rechtslage sowie jüngster Rechtsprechung ergibt, dass alles was die Gemeinde durch Bauleitpläne regeln kann nicht Bestandteil eines städtebaulichen Vertrages werden darf. Ein städtebaulicher Vertrag darf somit nur die Dinge regeln, die nicht durch einen Bauleitplan festsetzbar sind. Geht es z. B. um die Höhe oder den Standort der Anlage bedarf es konkreter Bauleitplanung (so die aktuelle Rechtsprechung).
      Bei der Wahl des Instrumentes stellt sich also die Frage, was die Gemeinde konkret zu regeln beabsichtigt."

    • "Herr Jensen erklärt, dass man sich bereits jetzt mit der Gemeinde über genaue Maße, wie die Höhe einigen möchte. Es würde dann auch nur solch ein entsprechender Bauantrag eingereicht werden. Im Vorwege kann man dann den städtebaulichen Vertrag schließen, in dem die Gemeinde ihr Einvernehmen generell zum Bauantrag erklärt."

    • "Gerade jüngst wurde das Niedersächsische OVG geurteilt, dass ein städtebaulicher Vertrag, der an die Stelle der Entwicklungs- und Ordnungsfunktion der Bauleitplanung tritt und mit dem die Kommune die als erforderlich erachtete "Feinsteuerung" der Windenergienutzung allein mit vertraglichen Mitteln zu bewirken versucht, mit der Ausgestaltung des Rechts der Bauleitplanung unvereinbar und daher unwirksam ist.
      Die Verwaltung lässt derzeit prüfen, inwieweit sich dieses Urteil auf Loose und Waabs auswirkt. Ziel ist es, bis zur Sitzung eine entsprechende Rückmeldung zu erhalten. Fraglich ist wahrscheinlich nicht, ob eine Eignungsfläche ausschließlich mit einem städtebaulichen Vertrag abgesichert werden kann, sondern vielmehr mit welchem Inhalt dieser versehen werden darf."


    ( Prof. Dr. Wolfgang Ewer an die Gemeinde Flintbek vom 1.11.2011):

    • Die Gemeinde Flintbek fragt Prof. Dr. Wolfgang Ewer, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, "ob es möglich ist, die geplanten Begrenzungen der Windenergieanlagen (z.B. Nabenhöhe und Fläche der Anlagen) durch einen städtebaulichen Vertrag zu regeln oder ob es notwendig ist, die Begrenzungen im Wege der Bauleitplanung, nämlich Änderung des jeweiligen Flächennutzungsplans und Aufstellung eines Bebauungsplanes zu regeln."

    • "OVG Berlin - Brandenburg, Urteil vom 18.12.2007 - OVG 2 A 3.07 - , BauR 2008, 1089 ff.
      Bezug nehmend hierauf stellt es (OVG Schleswig, Urteil vom 12.03.2009 - 1 KN 12/08 -) fest, dass ungeachtet der durch § 11 BauGB eröffneten Möglichkeit, städtebauliche Verträge zu schließen, es der Grundsatz der Planmäßigkeit "nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs" (vgl. § 1 Abs. 1 BauGB) nicht zuließe, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke durch andere Mittel als die der Bauleitplanung vorzubereiten und zu leiten. Vertragliche Gestaltungen dürfen nicht an die Stelle der Entwicklungs- und Ordnungsfunktion der Bauleitplanung treten.

    • Nach alledem halte ich es für ratsam, sämtliche Regelungen im Wege der Bauleitplanung zu treffen und von Regelung durch städtebaulichen Vertrag Abstand zu nehmen. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn es hier um Regelungen ginge, die sich mittels Bebauungsplanfestsetzungen gar nicht erzielen ließen. Davon ist jedoch nicht auszugehen." (Seite 10)

  • Es muss von der Kommunalaufsicht und dem LLUR geprüft werden, ob weitere Regelungen in dem nicht öffentlichen Nutzungsvertrag mit dem geltenden Recht vereinbar sind.

  • Um ein "einheitliches Erscheinungsbild" für beide verbleibenden Planungsräume zu erreichen, ist meiner Meinung nach eine eigene Bauleitplanung der Gemeinden Loose und Waabs erforderlich.

  • Für eine Bauleitplanung hat die Gemeinde Loose schon einen Beschluss am 24.11.2011 gefasst:

    "Beschluss:

    Die Gemeinde Loose spricht sich für die Ansiedelung von Windkraft innerhalb des Gemeindegebietes aus. Die nachträglich aufgezeigten Eignungsflächen im Grenzbereich zwischen Loose und Waabs werden von der Gemeinde Loose unterstützt. Die potentiellen Eignungsflächen sollen nachträglich im Rahmen der Teilfortschreibung des Regionalplans für den Planungsraum III zur Ausweisung von Eignungsgebieten für die Windenergienutzung dem Innenministerium bestätigt werden.

    Die erstmalig kartographische Darstellung des charakteristischen Landschaftsraumes wird kritisch gesehen. Durch die Überplanung des Gemeindegebietes werden kurz- und langfristig Nachteile erwartet. Der charakteristische Landschaftsraum ist für Loose zu streichen.

    Sofern diese Flächen im Rahmen der Teilfortschreibung des Regionalplans Berücksichtigung finden, wird die Gemeinde Loose entsprechende Bauleitplanung zur Realisierung der Standorte betreiben.

    Ja-Stimmen :13
    Nein-Stimmen :0
    Enthaltungen :0 "

    Dieser Beschluss ist von der Gemeindevertretung bisher nicht aufgehoben worden.

    Formaljuristisch hat die Gemeinde sich schon für eine eigene Bauleitplanung entschieden.

    Vor Abschluss einer "Städtebaulichen Vereinbarung" ist nach der Rechtslage eine Aufhebung des noch gültigen Beschlusses erforderlich.