Der geplante "Bürgerenergiepark" in Loose
(www.recherche-links.de/loose-windpark/regierung)
(Hervorhebungen und Absätze bei Zitaten im Original nicht vorhanden.)

Bitte an die Kommunalaufsich in Schleswig-Holstein, die
Vorgänge in Loose bei der Projektierung ihres "Bürgerenergieparks"
hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit zu prüfen.

  1. "Gemeindegebiet Loose als Ausschlussgebiet für Windkraftanlagen"

    GV 05.09.2011 (Beschlussvorlage 17/2011 vom 23.8.2011)
    "Bereits mit Beschluss vom 18.06.2009 ist die Gemeindevertretung Loose zu dem Ergebnis gelangt, dass sich aufgrund der vielfach vorhandenen Ausschlussgebiete im Gemeindegebiet offenkundig keine Eignungsflächen aufdrängen."

    "Wie dem vorliegenden Entwurf entnommen werden kann, haben sich die Rahmenbedingungen noch weiter verschärft. Das Gemeindegebiet Loose ist vollflächig als charakteristischer Landschaftsraum dargestellt und stellt somit Ausschlussgebiet dar."
    Beschluss:
    "Im Hinblick auf die bisherige Beschlussfassung sowie der Tatsache, dass das Gemeindegebiet Loose als Ausschlussgebiet für Windkraftanlagen zu bewerten ist, wird auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtet."
  2. Meldung von Windeignungsflächen vorsorglich durch die Verwaltung und tatsächlich durch die Gemeindevertretung

    GV 24.11.2011 (Beschlussvorlage 24/2011 vom 9.11.2011)
    "Letztmalig wurde am 05.09.2011 über die Abgabe einer Stellungnahme zur Teilfortschreibung des Regionalplans für den Planungsraum III (Windkraft) beraten und beschlossen. Auf eine Abgabe einer Stellungnahme wurde seinerzeit - u. a. mangels verfügbarer Eignungsflächen - verzichtet. Die Frist für die Abgabe von Stellungnahmen endete am 15.11.2011."

    "Kurz vor Ablauf der zuvor genannten Frist haben Grundeigentümer die Gelegenheit genutzt und eine Prüfung verschiedener Flächen veranlasst. Durch das Planungsbüro Denker & Wulf in Sehestedt erfolgte eine genauere Untersuchung und Prüfung von potentiellen Eignungsflächen im Grenzbereich zwischen Loose und Waabs. Dabei wurde festgestellt, dass sich zwei Flächen mit einer Größe von ca. 22 ha und 52 ha für die Ansiedelung von Windkraft eignen könnten."

    "Die Flächen sind nach vorliegendem Kenntnisstand im Rahmen der Teilfortschreibung des Regionalplans durch die betroffenen Eigentümer direkt an das Innenministerium gemeldet worden.

    Durch die Verwaltung wurden die Flächen vorsorglich im Rahmen der gemeindlichen Stellungnahme fristgerecht mit angemeldet."

    Das Bauamt als Exekutivorgan hat hier eindeutig seine Kompetenz überschritten. Für diese "vorsorgliche Anmeldung" der selben Windeignungsflächen der 3 Grundeigentümer beim Innenministerium im Rahmen einer "gemeindlichen Stellungnahme" gibt es keine Rechtsgrundlage.

    Das Bauamt verstößt gegen das Rechtsstaatsprinzip
    nach Art. 20 GG.

    Die "vorsorgliche Meldung" von Windeignungsflächen vor Ablauf einer Frist für die Errichtung eines Windparks erfolgt nicht aus einer Notwendigkeit heraus, von der Gemeinde Schaden abzuwenden.

    Das Bauamt hat hier, stellvertretend für die Gemeinde, eine politische Handlungsweise vorgenommen, die allein die Vermögensvorteile von 3 Landwirten bei der Errichtung eines Windparks in Loose auf beim Innenministerium angemeldeten Windeignungsflächen zum Inhalt hat.

    Um Transparenz über den Verfahrenshergang zu erhalten, muss eine umfangreiche Aufklärung der Sachverhalte vorgenommen werden:
    1. Welchen Inhalt hatte die Meldung von Windeignungsflächen an das Innenministerium durch die 3 Grundeigentümer?
      Ist hier schon auf eine "gemeindliche Stellungnahme" Bezug genommen worden?
    2. Welchen Inhalt hatte der Schriftverkehr der 3 Landwirte mit dem Bauamt?
      Wurde hier schon auf eine notwendige gemeindliche Stellungnahme hingewiesen?
      Hat es eine müdliche Aussprache des Bauamtes mit den Planungsträgern der 3 Landwirten hinsichtlich eines zukünftigen Verfahrensverlaufes gegeben?
    3. Hat es beim Ausweis von Windeignungsflächen in Schwansen für Privatpersonen die Möglichkeit gegeben, einen Antrag auf Aufhebung des "charakteristischen Landschaftsraumes" für Loose ohne gemeindliche Zustimmung vor Ablauf der Frist zur Stellungnahme am 15.11.2011 beim Innenministerium rechtswirksam einzureichen?
    4. Konnte das Melden von Windeignungsflächen in Loose durch Privatpersonen an das Innenministerium auch ohne eine gemeindlichen Stellungnahme rechtswirksam vorgenommen werden.
    5. Ist bei der "vorläufigen gemeindlichen Stellungnahme" an das Innenministerium durch das Bauamt zum Ausdruck gekommen, dass die Gemeindevertreter von Loose noch keinen Beschluss zu der Meldung von Windeignungsflächen durch die 3 Landwirte gefasst hat?
    6. Ist die tatsächliche Stellungnahme der Gemeindevertreter aus Loose dann auch an das Innenministerium geschickt worden, so dass hier jetzt 2 Stellungnahmen hätten vorliegen müssen?

    7. Welche Rechtsfolgen hat das Fehlverhalten des Bauamtes mit Bezug auf den Ausweis von Windeignungsflächen in Loose?


    Beschluss:
    "Die Gemeinde Loose spricht sich für die Ansiedlung von Windkraft innerhalb des Gemeindegebietes aus. Die nachträglich aufgezeigten Eignungsflächen im Grenzbereich zwischen Loose und Waabs werden von der Gemeinde Loose unterstützt."

    "Sofern diese Flächen im Rahmen der Teilfortschreibung des Regionalplans Berücksichtigung finden, wird die Gemeinde Loose entsprechende Bauleitplanung zur Realisierung der Standorte betreiben."

  3. Zum Gestaltungswillen der Gemeindevertreter

    GV 14.06.2012 (Beschlussvorlage 9/2012)
    Mit Bezug auf ein oder zwei WKA der angrenzenden Windparkplanung in Rieseby erklären die Gemeindevertreter ihren Gestaltungswillen. Man muss davon ausgehen, dass dieser Wille dann auch für die später vorgesehenen 6 WKA im Loose seine Gültigkeit haben sollte.:

    "Die Gemeinde behält sich eine Einflussnahme auf die Planung (u. a. Anzahl, Höhe und Standort der Anlagen, Abstand zu direkten Anliegern, mögliche finanzielle Beteiligung von Bürgern) vor. Im Herbst soll eine Einwohnerversammlung durchgeführt werden, um Looser Bürger über die Planung zu informieren und auf Fragen zu Randbedingungen und auf mögliche Bedenken einzugehen. Zu dieser Einwohnerversammlung soll rechtzeitig geladen werden, um allen Bürgern Gelegenheit zur Teilnahme zu geben."

  4. Erste Informationsveranstaltung zum Windpark Verkaufsveranstaltung
    eines hochverzinslichen Renditeobjektes

    EWV 13.09.2012 "Information zur Errichtung eines Bürgerwindparks"
    Bei dieser ersten Informationsveranstaltung ging es nicht um die Errichtung eines "Bürgerwindparks" in Loose. Es handelte sich hier um eine reine Werbeveranstaltung der damaligen NaturEnergieKonzept GmbH (NEK) als Planungsgesellschaft der drei Landwirte für die finanzielle Beteiligung der Bürger an einem hochverzinslichen Renditeobjekt.

    Hier wurde die Windeignungsfläche Loose/Waabs präsentiert.


    ( Bürgerenergiepark Schlei-Ostsee)

    Das Amt Schlei-Ostsee hat diese Fläche bestätigt. Ausweisung von Eignungsflächen für Windkraft

  5. In der öffentliche Sitzung des Bau- und Umweltausschusses der Gemeinde Loose vom 05.11.2012, in Anwesenheit der NEK, wird auf die geänderte Windeignungsfläche 301 für Loose/waabs hingewiesen, die im Süden und Norden von der ursprünglichen Windeignunggsfläche abweicht. In der Beschlussvorlage 21/12 heißt es:

    "Im Rahmen der Teilfortschreibung des Regionalplans für den Planungsraum III (Windkraft) haben sich die Gemeinden Loose und Waabs im Rahmen von Beschlüssen der Gemeindevertretungen dazu entschieden, eine gemeinsame Eignungsfläche zu melden. Diese Fläche spiegelt sich im derzeit 2. Entwurf des Regionalplans wieder (Eignungsfläche Nr. 301)."
  6. Öffentliche Sitzung die Einwohnerversammlung der Gemeinde Loose vom 27.11.2012
    (Ausweis der Windeignungsfläche 301)

    "Am 27.11.2012 wurde im Rahmen einer weiteren Einwohnerversammlung durch die Gemeinde sowie verschiedene Referenten über den aktuellsten Sachstand sowie die Möglichkeiten der Bildung eines Bürgerwindparks informiert. Nachstehend können Sie die Vorträge der Referenten einsehen." (Amt-Schlei-Ostsee, Bürgerwindpark)

    Folgender Standortplan mit Windkrafträdern (WKA) auf der Windeignungsfläche wurde von der NEK der Öffentlichkeit vorgestellt (" Vortrag der Fachplaner"):

    Auf dieser Veranstaltung gab es auch einen Vortrag des Amtes Schlei-Ostsee - Stand der Planung über die neue: Ausweisung von Eignungsflächen für Windkraft

    Wie im Vergleich der ursprünglichen Windeignungsfläche und der schon am 5.11.2012 bekannten neuen Fläche 301 zu erkennen ist, weichen beide Windeignungsflächen im südlichen und im nördlichen Teil so voneinander ab, dass der ursprüngliche Standortplan nicht mehr realisiert werden kann, wenn die zu installierende Megawattleistung beibehalten werden soll.

    Zu diesen Veranstaltungen, am 27.11.2012 und am 5.11.2012, muss der NEK schon der Entwurf eines neuen Standortplans für die Eignungsfläche 301 vorgelegen haben. So sollten im nördlichen Teil der Fläche jetzt statt einer zwei WKA aufgestellt werden.
    Eine Bekanntgabe dieses neuen Standortplans hätte die Akzeptanz der Außenanlieger zu der Windparkplanung gefährden können, da nach dem neuen Plan wesentlich höhere Beeinträchtigungen der Bürger im Außenbereich von Loose zu erwarten gewesen wären.

    So wurde der neue Standortplan vor der Öffentlichkeit bis zum Juni 2014 geheim gehalten.



    Die NEK hat damit die Gemeindevertreter und die Öffentlichkeit von Loose vorsätzlich bei der Anbahnung des Rechtsgeschäftes: städtebaulicher Vertrag getäuscht.

    Das Bauamt Schlei-Ostsee muss von diesem Verhalten der NEK Kenntnis gehabt haben.
    Es ist völlig unverständlich, warum die Öffentlichkeit hier nicht vom Bauamt auf die Täuschung der NEK hingewiesesen wurde.

  7. Die Bauausschusssitzung von 05.11.2012, Beschlussvorlage 21/2012,
    als zweite Informationsveranstaltung

    1. Auf dieser Veranstaltung setzt die NEK die Gemeindevertreter unter erheblichen Zeitdruck, da das EEG geändert werden soll. Eine voraussehbare Rendite des Anlageobjektes hätte dann geringer ausfallen können.

      "Insbesondere wird noch einmal auf den zeitlichen Aspekt verwiesen, da mit jeder Änderung des Energieeinspeisegesetzes (EEG) eine Verschlechterung in den Konditionen für den Betrieb der Windeenergieanlagen zu verzeichnen ist. Voraussichtlich wird mit dem neuen EEG auch die Fortzahlung der Einspeisevergütung im Falle einer Abschaltung wegen Überkapazitäten gestrichen werden."

      "Herr Jordan [Bauamtsleiter] erklärt, dass sollte sich die Gemeinde dafür entscheiden erst Bauleitplanung zu betreiben und im Anschluss einen städtebaulichen Vertrag zu schließen, so kann das Problem des zeitlichen Verzuges zum Tragen kommen. Alleine das Innenministerium hat gesetzlich drei Monate Zeit eine Genehmigung auszusprechen. Würden sich alle Verfahrensschritte der einzelnen Behörden, welche beteiligt werden müssen hinziehen, könnte das Projekt eventuell nicht mehr in den Genuss der zurzeit geltenden EEG-Förderung gelangen. Eine Änderung steht im Jahre 2014 an."

      Das Bauamt als Exekutivorgan unterstützt hier rechtswidrig die Realisierung des 30-Millionen-Anlageobjektes der NEK in Loose.



    2. Das Verlangen von Bürgern nach mehr Transparenz beim Planungsvorhaben wird in der Versammlung und auch in späteren Versammlungen nicht erfüllt.
      Die Gemeindevertreter zeigen auch nicht den Willen, von der NEK die erforderlichen Informationen zu verlangen.
      Man hoffte wohl auf eine Beratung bei der Formulierung des städtebaulichen Vertrages.

      "Herr Stefan Nielsen äußert seine Bedenken zur Windkraft und klagt über einen mangelnden und nicht ausreichenden Informationsfluss."

      "Frau Tanja Hansen teilt mit, dass auch wenn die gesetzlichen Abstandsflächen zur Wohnbebauung eingehalten werden, die Menschen dennoch extremen Einschränkungen unterliegen. Sie fühlt sich nicht ausreichend informiert."

      Frau Heidi Koch-Mehlert erklärt, dass in spätestens drei Wochen eine entsprechende Informationsveranstaltung zum Thema Windkraft stattfinden muss.

      Da es in der ersten Versammlung vom 13.09.2012 keine Informationen zur Errichtung des "Bürgerenergieparks" gegeben hat, äußern Bürger auf der zweiten Sitzung völlig zu Recht das Verlangen nach mehr Transparenz zur Projektierung des Windparks.
      Diese Forderungen müssen als Änträge an die Gemeindevertretung im Rahmen von "Anregungen und Beschwerden" nach § 16e GO aufgefasst werden.
      Selbst die Gemeindevertreter sind über den Verlauf der Projektierung des Windparks nicht ausreichend informiert:

      GV vom 31.03.2014 zu TOP 3, Einwohnerfragestunde

      "Auch seitens der Gemeindevertretung wird kritisiert, dass zum Vorhaben Windpark nur wenige Informationen vorliegen, die weitergegeben werden können. Zur Anregung von Gemeindevertreterin Fries, eine Einwohnerversammlung zur Information der Bürger durchzuführen, stellt Gemeindevertreter Mordhorst klar, dass eine Einwohnerversammlung nur dann sinnvoll sei, wenn auch konkrete Informationen vorliegen."

      Das Bauamt hätte die Gemeindevertreter in jedem Fall darauf hinweisen müssen, vor einer Beschlussfassung eine Stellungnahme zu den "Anträgen" der Bürger abzugeben.

      Der Zweck von "Anträgen und Beschwerden" in einer Versammlung ist es, dass die Gemeindevertreter mit Hilfe der Bürger zu einer Kompetenzerhöhung bei ihren Entscheidungen gelangen können.
      Es ist in keiner Weise nachzuvollziehen, warum hier das berechtigte Informationsbedürfnis von Bürgern, wie es später auch für die Gemeindevertreter festgestellt wurde, nicht erfüllt wird.


    3. aus der Beschlussvorlage - 21/2012 des Bauamtes:
      "Alle Planungen haben ihre Vorzüge. Wesentlichster Unterschied ist dabei der zeitliche Aspekt. Während beim Flächennutzungsplan und vorhabenbezogenen Bebauungsplan von einer Planungszeit von bis zu zwölf Monaten zu rechnen ist, kann ein städtebaulicher Vertrag nach Beratung und Beschlussfassung in der Gemeindevertretung zeitnah zur Unterzeichnung gebracht werden."

      "Zu beachten ist, dass sich aus aktueller Rechtslage sowie jüngster Rechtsprechung ergibt, dass alles, was die Gemeinde durch Bauleitpläne regeln kann, nicht Bestandteil eines städtebaulichen Vertrages werden darf. Ein städtebaulicher Vertrag darf somit nur die Dinge regeln, die nicht durch einen Bauleitplan festsetzbar sind. Geht es z. B. um die Höhe oder den Standort der Anlage bedarf es konkreter Bauleitplanung (so die aktuelle Rechtsprechung). Bei der Wahl des Instrumentes stellt sich also die Frage, was die Gemeinde konkret zu regeln beabsichtigt. Die Flächen stehen durch den Regionalplan bereits fest. Jede Gemeinde muss sich an dieser Stelle fragen, wie offen sie ist. Kann sie die maximal mögliche Höhe für WKA akzeptieren oder soll eine andere Höhe bestimmt werden. Herr Jensen ergänzt, dass es Grundsatzbedingungen bezüglich Abstandsflächen, Schallemmission usw. gibt. Herr Jordan teilt mit, dass ebenso zu prüfen ist, ob es noch weitere Dinge gibt, die die Gemeinde für sich festlegen möchte. Danach muss die Wahl zwischen einem städtebaulichen Vertrag oder Bauleitplanung getroffen werden."


      "Herr Schaldach (Waabs) teilt mit, dass die Gemeinde sich grundsätzlich für Windenergie ausspricht. Er ist allerdings davon überzeugt, dass man sich für eine konkrete Bauleitplanung (F- oder B-Planung) entscheiden sollte und den städtebaulichen Vertrag als Ergänzung hinzu schalten könnte; auch dann wenn es hierdurch zeitliche Verzögerungen gibt. Die Gemeinde muss sich ein Stück weit absichern."

      Nach 52 Tagen verlangt das Bauamt unter Zeitdruck von den Gemeindevertretern zur planungsrechtlichen Sicherung zwischen einem städtebaulichen Vertrag oder einer eigenen Bauleitplanung zu wählen.
      Am 24.11.2011 hatte sich die Gemeinde für eine eigene "Bauleitplanung zur Realisierung der Standorte" entschieden.
      Das Bauamt hätte die Gemeindevertreter darauf hinweisen müssen, dass dieser Beschluss immer noch rechtsgültig ist. (Siehe 2.)

      Am 14.6.2012 hatte die Gemeinde generell erklärt: "Looser Bürger über die Planung zu informieren und auf Fragen und Randbedingungen und auf mögliche Bedenken einzugehen".


    4. Beschluss:
      Die im Gemeindegebiet Loose befindliche Eignungsfläche soll durch folgendes Instrument planungsrechtlich gesichert werden:
      1. Vorab durch den städtebaulichen Vertrag.
      2. Nachgeschaltet durch Bauleitplanung.


  8. öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Loose vom 24.07.2014
    Unter TOP 13. "städtebaulicher Vertrag für den Windpark Loose"
    hätte die Gemeindevertretung die Unterzeichnung des Entwurfs des "städtebaulichen Vertrages" beschließen können.

    "Gemeindevertreter Mordhorst beantragt die Entscheidung zu diesem Tagesordnungspunkt zu vertagen, um die weitere Prüfung der von der Bürgerinitiative eingereichten Anträge abzuwarten. Die Gemeindevertreter hätten dann mehr Zeit, die vorgebrachten Einwendungen und Argumente abzuwägen."

    "Herr Jordan weist darauf hin, dass für einen großen Teil der vorgebrachten Einwände das LLUR die zuständige Prüfungsinstanz ist. Die Unterlagen werden daher alle entsprechend weitergeleitet, um dort im Rahmen des Genehmigungsverfahrens beurteilt werden zu können."

    Es ist mit § 26e GO nicht vereinbar, dass hier Stellungnahmen zu den ca. 15 Anträgen als "Anregungen und Beschwerden" seit dem 16.6.2014 mit Bezug auf die Projektierung des "Bürgerenergieparks" in Loose offensichtlich nicht erfolgen sollen.

    Diese Stellungnahmen haben die Aufgabe, einen dringend notwendigen Erkenntnisgewinn der Gemeindevertreter bei ihrer Entscheidung über den vorliegenden Entwurf des "städtebaulichen Vertrages" zu erzielen.
    (Wie unter 7. 2. werden Anträge der Bürger rechtswidrig vor Entscheidungen der Gemeindevertreter nicht berücksichtigt.)

    Die Amtsverwaltung hätte ohne die erfolgten Stellungnahmen eine Abstimmung über einen "städtebaulichen Vertrag" gar nicht erst auf die Tagesordnung setzen dürfen.

Eike Hebeler, Tolsrüh 95, 24366 Loose vom 10. August 2014

Neu vom 24. Augustr 2014


Das Antwortschreiben von dem Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR), vom 18.08.2014:

In dem vorliegenden Verfahren wird die Gemeinde vom LLUR um das "gemeindliche Einvernehmen" im Rahmen des städtebaulichen Vertrages gebeten.

Für eine "Beurteilung" der Anträge der Bürger bei der Gemeinde "im Rahmen des Genehmigungsverfahrens" des "Bürgerenergieparks" in Loose ist das LLUR nicht zuständig.

Es müssen folgende Fragen beantwortet werden:
  1. Welche Anträge mit Bezug auf das gesamte Planvorhaben "Bürgerenergiepark" Loose/Waabs liegen dem Bauamt vor?
  2. Welche Anträge sind an die Gemeinde, welche direkt an das Bauamt übergeben worden?
  3. Haben alle Gemeindevertreter von den Anträgen (mit ihren Begründungen) der Bürger Kenntnis erhalten?
  4. Wie sind alle Gemeindevertreter über die Anträge informiert worden?
  5. Sind überhaupt Anträge an das LLUR weitergeleitet worden?
  6. Wenn ja, welche Anträge hat der Bauamtsleiter, Herr Jordan, mit welchem Anschreiben an das LLUR "weitergeleitet"?
  7. Gibt es eine Eingangsbestätigung von dem LLUR?
  8. Wann soll jetzt von wem eine Stellungnahme zu den "Anregungen und Beschwerden" nach § 16e GO erfolgen?
  9. Haben die erforderlichen Stellungnahmen eine aufschiebende Wirkung auf die Entscheidungen auf der Gemeindeversammlung am 25.09.2014?

 

§ 16 e GO
Anregungen und Beschwerden

Die Einwohnerinnen und Einwohner haben das Recht, sich schriftlich oder zur Niederschrift mit Anregungen und Beschwerden an die Gemeindevertretung zu wenden.
Die Zuständigkeiten der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters werden hierdurch nicht berührt.
Antragstellerinnen und Antragsteller sind über die Stellungnahme der Gemeindevertretung zu unterrichten.
Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO)
vom 28. Februar 3003


Nach der Rechtslage muss es eine Stellungnahme zu den Anträgen der "Antragstellerinnen und Antragstellern" geben.

Das Bauamt hat sich bisher in keiner Weise darum bemüht, dass die Gemeindevertretung von Loose eine Stellungnahme zu den von Bürgern eingereichten Anträgen abgibt.

Es gibt auf den Versammlungen der Gemeindevertretung auch keine Information darüber, in welcher Art und Weise die Anträge bei der Entscheidungsfindung der Gemeindevertreter im Rahmen eines Beschlusses über den Entwurf des vorliegenden städtebaulichen Vertrages berücksichtigt werden sollen.

Auf den Versammlungen besteht der Eindruck, dass der Bürgermeister die bei ihm eingereichten Anträge ohne Kommentierung vertrauensvoll direkt an das Bauamt zur Stellungnahme weitergeleitet hat.

Antwortscheiben der Kommunalaufsicht Kreis Rendsburg-Eckernförde