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"Gemeindegebiet Loose als Ausschlussgebiet für Windkraftanlagen" GV 05.09.2011 (Beschlussvorlage 17/2011 vom
23.8.2011)
"Bereits mit Beschluss vom 18.06.2009 ist die Gemeindevertretung Loose zu dem Ergebnis gelangt, dass sich
aufgrund der vielfach vorhandenen Ausschlussgebiete im Gemeindegebiet offenkundig keine
Eignungsflächen aufdrängen."
"Wie dem vorliegenden Entwurf entnommen werden kann, haben sich die Rahmenbedingungen noch weiter
verschärft. Das Gemeindegebiet Loose ist vollflächig als charakteristischer
Landschaftsraum dargestellt und stellt somit Ausschlussgebiet dar."
Beschluss:
"Im Hinblick auf die bisherige Beschlussfassung sowie der Tatsache, dass das Gemeindegebiet Loose als
Ausschlussgebiet für Windkraftanlagen zu bewerten ist, wird auf die Abgabe einer Stellungnahme
verzichtet."
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Meldung von Windeignungsflächen vorsorglich durch die Verwaltung und
tatsächlich durch die Gemeindevertretung GV 24.11.2011 (Beschlussvorlage 24/2011 vom
9.11.2011)
"Letztmalig wurde am 05.09.2011 über die Abgabe einer Stellungnahme zur Teilfortschreibung des
Regionalplans für den Planungsraum III (Windkraft) beraten und beschlossen. Auf eine Abgabe einer
Stellungnahme wurde seinerzeit - u. a. mangels verfügbarer Eignungsflächen - verzichtet. Die
Frist für die Abgabe von Stellungnahmen endete am 15.11.2011."
"Kurz vor Ablauf der zuvor genannten Frist haben Grundeigentümer die Gelegenheit genutzt
und eine Prüfung verschiedener Flächen veranlasst. Durch das Planungsbüro Denker &
Wulf in Sehestedt erfolgte eine genauere Untersuchung und Prüfung von potentiellen
Eignungsflächen im Grenzbereich zwischen Loose und Waabs. Dabei wurde festgestellt, dass sich zwei
Flächen mit einer Größe von ca. 22 ha und 52 ha für die Ansiedelung von Windkraft
eignen könnten."
"Die Flächen sind nach vorliegendem Kenntnisstand im Rahmen der Teilfortschreibung des
Regionalplans durch die betroffenen Eigentümer direkt an das Innenministerium gemeldet worden.
Durch die Verwaltung wurden die Flächen vorsorglich im Rahmen der
gemeindlichen Stellungnahme fristgerecht mit angemeldet."
Das Bauamt als Exekutivorgan hat hier eindeutig seine
Kompetenz überschritten. Für diese "vorsorgliche Anmeldung" der selben
Windeignungsflächen der 3 Grundeigentümer beim Innenministerium im Rahmen einer
"gemeindlichen Stellungnahme" gibt es keine Rechtsgrundlage.
Das Bauamt verstößt gegen das Rechtsstaatsprinzip
nach Art. 20 GG. Die "vorsorgliche Meldung" von Windeignungsflächen vor
Ablauf einer Frist für die Errichtung eines Windparks erfolgt nicht aus einer Notwendigkeit
heraus, von der Gemeinde Schaden abzuwenden.
Das Bauamt hat hier, stellvertretend für die Gemeinde, eine politische Handlungsweise
vorgenommen, die allein die Vermögensvorteile von 3 Landwirten bei der Errichtung
eines Windparks in Loose auf beim Innenministerium angemeldeten Windeignungsflächen zum
Inhalt hat.
Um Transparenz über den Verfahrenshergang zu erhalten, muss eine umfangreiche Aufklärung
der Sachverhalte vorgenommen werden:
- Welchen Inhalt hatte die Meldung von Windeignungsflächen an das Innenministerium durch
die 3 Grundeigentümer?
Ist hier schon auf eine "gemeindliche Stellungnahme" Bezug genommen worden?
- Welchen Inhalt hatte der Schriftverkehr der 3 Landwirte mit dem Bauamt?
Wurde hier schon auf eine notwendige gemeindliche Stellungnahme hingewiesen?
Hat es eine müdliche Aussprache des Bauamtes mit den Planungsträgern der 3 Landwirten
hinsichtlich eines zukünftigen Verfahrensverlaufes gegeben?
- Hat es beim Ausweis von Windeignungsflächen in Schwansen für
Privatpersonen die Möglichkeit gegeben, einen Antrag auf Aufhebung des
"charakteristischen Landschaftsraumes" für Loose ohne gemeindliche Zustimmung vor
Ablauf der Frist zur Stellungnahme am 15.11.2011 beim Innenministerium rechtswirksam
einzureichen?
- Konnte das Melden von Windeignungsflächen in Loose durch Privatpersonen
an das Innenministerium auch ohne eine gemeindlichen Stellungnahme rechtswirksam
vorgenommen werden.
- Ist bei der "vorläufigen gemeindlichen Stellungnahme" an das Innenministerium durch
das Bauamt zum Ausdruck gekommen, dass die Gemeindevertreter von Loose noch keinen Beschluss zu
der Meldung von Windeignungsflächen durch die 3 Landwirte gefasst hat?
- Ist die tatsächliche Stellungnahme der Gemeindevertreter aus Loose dann auch an das
Innenministerium geschickt worden, so dass hier jetzt 2 Stellungnahmen hätten
vorliegen müssen?
- Welche Rechtsfolgen hat das Fehlverhalten des Bauamtes mit Bezug auf den Ausweis von
Windeignungsflächen in Loose?
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Beschluss:
"Die Gemeinde Loose spricht sich für die Ansiedlung von Windkraft innerhalb des Gemeindegebietes
aus. Die nachträglich aufgezeigten Eignungsflächen im Grenzbereich zwischen Loose und Waabs
werden von der Gemeinde Loose unterstützt."
"Sofern diese Flächen im Rahmen der Teilfortschreibung des Regionalplans Berücksichtigung
finden, wird die Gemeinde Loose entsprechende Bauleitplanung zur Realisierung der Standorte
betreiben."
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Zum Gestaltungswillen der Gemeindevertreter GV 14.06.2012 (Beschlussvorlage 9/2012)
Mit Bezug auf ein oder zwei WKA der angrenzenden Windparkplanung in Rieseby erklären die
Gemeindevertreter ihren Gestaltungswillen. Man muss davon ausgehen, dass dieser Wille dann auch für
die später vorgesehenen 6 WKA im Loose seine Gültigkeit haben sollte.:
"Die Gemeinde behält sich eine Einflussnahme auf die Planung (u. a. Anzahl, Höhe und Standort
der Anlagen, Abstand zu direkten Anliegern, mögliche finanzielle Beteiligung von Bürgern)
vor. Im Herbst soll eine Einwohnerversammlung durchgeführt werden, um Looser Bürger über
die Planung zu informieren und auf Fragen zu Randbedingungen und auf mögliche Bedenken einzugehen.
Zu dieser Einwohnerversammlung soll rechtzeitig geladen werden, um allen Bürgern Gelegenheit zur
Teilnahme zu geben."
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Erste Informationsveranstaltung zum Windpark Verkaufsveranstaltung
eines hochverzinslichen Renditeobjektes EWV 13.09.2012 "Information zur Errichtung eines
Bürgerwindparks"
Bei dieser ersten Informationsveranstaltung ging es nicht um die Errichtung eines
"Bürgerwindparks" in Loose. Es handelte sich hier um eine reine Werbeveranstaltung der
damaligen NaturEnergieKonzept GmbH (NEK) als Planungsgesellschaft der drei Landwirte für die
finanzielle Beteiligung der Bürger an einem hochverzinslichen Renditeobjekt.
Hier wurde die Windeignungsfläche Loose/Waabs präsentiert.
(
Bürgerenergiepark Schlei-Ostsee) Das Amt Schlei-Ostsee hat diese Fläche bestätigt.
Ausweisung von Eignungsflächen für Windkraft
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In der öffentliche Sitzung des Bau- und
Umweltausschusses der Gemeinde Loose vom 05.11.2012, in Anwesenheit der NEK, wird auf die
geänderte Windeignungsfläche 301 für Loose/waabs hingewiesen, die im Süden und Norden von
der ursprünglichen Windeignunggsfläche abweicht. In der Beschlussvorlage 21/12 heißt es:
"Im Rahmen der Teilfortschreibung des Regionalplans für den Planungsraum III (Windkraft) haben sich die
Gemeinden Loose und Waabs im Rahmen von Beschlüssen der Gemeindevertretungen dazu entschieden, eine
gemeinsame Eignungsfläche zu melden. Diese Fläche spiegelt sich im derzeit 2. Entwurf des
Regionalplans wieder (Eignungsfläche Nr. 301)."
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Öffentliche Sitzung die
Einwohnerversammlung der Gemeinde Loose vom 27.11.2012
(Ausweis der Windeignungsfläche 301) "Am 27.11.2012 wurde im Rahmen einer weiteren
Einwohnerversammlung durch die Gemeinde sowie verschiedene Referenten über den
aktuellsten Sachstand sowie die Möglichkeiten der Bildung eines Bürgerwindparks
informiert. Nachstehend können Sie die Vorträge der Referenten einsehen." (Amt-Schlei-Ostsee,
Bürgerwindpark)
Folgender Standortplan mit Windkrafträdern (WKA) auf der Windeignungsfläche wurde von der NEK der
Öffentlichkeit vorgestellt ("
Vortrag der Fachplaner"):
Auf dieser
Veranstaltung gab es auch einen Vortrag des Amtes Schlei-Ostsee - Stand der Planung über die
neue:
Ausweisung von Eignungsflächen für Windkraft
Wie im Vergleich der
ursprünglichen Windeignungsfläche und der schon am 5.11.2012 bekannten neuen Fläche 301 zu
erkennen ist, weichen beide Windeignungsflächen im südlichen und im nördlichen Teil so
voneinander ab, dass der ursprüngliche Standortplan nicht mehr realisiert werden kann, wenn die zu
installierende Megawattleistung beibehalten werden soll.
Zu diesen Veranstaltungen, am 27.11.2012 und am 5.11.2012, muss der NEK schon der Entwurf
eines neuen Standortplans für die Eignungsfläche 301 vorgelegen haben. So sollten im
nördlichen Teil der Fläche jetzt statt einer zwei WKA aufgestellt werden.
Eine Bekanntgabe dieses neuen Standortplans hätte die Akzeptanz der Außenanlieger zu der
Windparkplanung gefährden können, da nach dem neuen Plan wesentlich höhere
Beeinträchtigungen der Bürger im Außenbereich von Loose zu erwarten gewesen wären.
So wurde der neue Standortplan vor der Öffentlichkeit bis zum
Juni 2014 geheim gehalten.
Die NEK hat damit die Gemeindevertreter und die Öffentlichkeit von Loose vorsätzlich bei der
Anbahnung des Rechtsgeschäftes: städtebaulicher Vertrag getäuscht.
Das Bauamt Schlei-Ostsee muss von diesem Verhalten
der NEK Kenntnis gehabt haben.
Es ist völlig unverständlich, warum die Öffentlichkeit hier nicht vom Bauamt auf
die Täuschung der NEK hingewiesesen wurde.
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Die Bauausschusssitzung von
05.11.2012, Beschlussvorlage 21/2012,
als zweite Informationsveranstaltung
- Auf dieser Veranstaltung setzt die NEK die Gemeindevertreter unter erheblichen Zeitdruck, da
das EEG geändert werden soll. Eine voraussehbare Rendite des Anlageobjektes hätte dann
geringer ausfallen können.
"Insbesondere wird noch einmal auf den zeitlichen Aspekt verwiesen, da mit jeder
Änderung des Energieeinspeisegesetzes (EEG) eine Verschlechterung in den
Konditionen für den Betrieb der Windeenergieanlagen zu verzeichnen ist. Voraussichtlich
wird mit dem neuen EEG auch die Fortzahlung der Einspeisevergütung im Falle einer Abschaltung
wegen Überkapazitäten gestrichen werden."
"Herr Jordan [Bauamtsleiter] erklärt, dass sollte sich die Gemeinde dafür entscheiden erst
Bauleitplanung zu betreiben und im Anschluss einen städtebaulichen Vertrag zu schließen, so
kann das Problem des zeitlichen Verzuges zum Tragen kommen. Alleine das Innenministerium hat
gesetzlich drei Monate Zeit eine Genehmigung auszusprechen. Würden sich alle Verfahrensschritte
der einzelnen Behörden, welche beteiligt werden müssen hinziehen, könnte das Projekt
eventuell nicht mehr in den Genuss der zurzeit geltenden EEG-Förderung gelangen. Eine
Änderung steht im Jahre 2014 an."
Das Bauamt als Exekutivorgan unterstützt hier
rechtswidrig die Realisierung des 30-Millionen-Anlageobjektes der NEK in
Loose.
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- Das Verlangen von Bürgern nach mehr Transparenz beim Planungsvorhaben wird in der
Versammlung und auch in späteren Versammlungen nicht erfüllt.
Die Gemeindevertreter zeigen auch nicht den Willen, von der NEK die erforderlichen Informationen
zu verlangen.
Man hoffte wohl auf eine Beratung bei der Formulierung des städtebaulichen Vertrages.
"Herr Stefan Nielsen äußert seine Bedenken zur Windkraft und klagt über einen
mangelnden und nicht ausreichenden Informationsfluss."
"Frau Tanja Hansen teilt mit, dass auch wenn die gesetzlichen Abstandsflächen zur Wohnbebauung
eingehalten werden, die Menschen dennoch extremen Einschränkungen unterliegen. Sie fühlt
sich nicht ausreichend informiert."
Frau Heidi Koch-Mehlert erklärt, dass in spätestens drei Wochen eine entsprechende
Informationsveranstaltung zum Thema Windkraft stattfinden muss.
Da es in der ersten Versammlung vom 13.09.2012 keine Informationen zur Errichtung des
"Bürgerenergieparks" gegeben hat, äußern Bürger auf der zweiten
Sitzung völlig zu Recht das Verlangen nach mehr Transparenz zur Projektierung des
Windparks.
Diese Forderungen müssen als Änträge an die Gemeindevertretung im
Rahmen von "Anregungen und Beschwerden" nach § 16e GO aufgefasst werden.
Selbst die Gemeindevertreter sind über den Verlauf der Projektierung des Windparks
nicht ausreichend informiert:
GV vom
31.03.2014 zu TOP 3, Einwohnerfragestunde "Auch seitens der Gemeindevertretung
wird kritisiert, dass zum Vorhaben Windpark nur wenige Informationen vorliegen, die
weitergegeben werden können. Zur Anregung von Gemeindevertreterin Fries, eine
Einwohnerversammlung zur Information der Bürger durchzuführen, stellt
Gemeindevertreter Mordhorst klar, dass eine Einwohnerversammlung nur dann sinnvoll sei, wenn
auch konkrete Informationen vorliegen."
Das Bauamt hätte die Gemeindevertreter in jedem
Fall darauf hinweisen müssen, vor einer Beschlussfassung eine Stellungnahme
zu den "Anträgen" der Bürger abzugeben. Der Zweck von
"Anträgen und Beschwerden" in einer Versammlung ist es, dass die Gemeindevertreter mit
Hilfe der Bürger zu einer Kompetenzerhöhung bei ihren Entscheidungen gelangen
können.
Es ist in keiner Weise nachzuvollziehen, warum hier das berechtigte
Informationsbedürfnis von Bürgern, wie es später auch für die
Gemeindevertreter festgestellt wurde, nicht erfüllt wird.
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aus der Beschlussvorlage - 21/2012 des Bauamtes:
"Alle Planungen haben ihre Vorzüge. Wesentlichster Unterschied ist dabei der zeitliche
Aspekt. Während beim Flächennutzungsplan und vorhabenbezogenen Bebauungsplan von einer
Planungszeit von bis zu zwölf Monaten zu rechnen ist, kann ein städtebaulicher
Vertrag nach Beratung und Beschlussfassung in der Gemeindevertretung zeitnah zur Unterzeichnung
gebracht werden."
"Zu beachten ist, dass sich aus aktueller Rechtslage sowie jüngster Rechtsprechung ergibt, dass
alles, was die Gemeinde durch Bauleitpläne regeln kann, nicht Bestandteil eines
städtebaulichen Vertrages werden darf. Ein städtebaulicher Vertrag darf somit nur die Dinge
regeln, die nicht durch einen Bauleitplan festsetzbar sind. Geht es z. B. um die Höhe oder den
Standort der Anlage bedarf es konkreter Bauleitplanung (so die aktuelle Rechtsprechung). Bei
der Wahl des Instrumentes stellt sich also die Frage, was die Gemeinde konkret zu regeln
beabsichtigt. Die Flächen stehen durch den Regionalplan bereits fest. Jede Gemeinde muss
sich an dieser Stelle fragen, wie offen sie ist. Kann sie die maximal mögliche Höhe
für WKA akzeptieren oder soll eine andere Höhe bestimmt werden. Herr Jensen ergänzt,
dass es Grundsatzbedingungen bezüglich Abstandsflächen, Schallemmission usw. gibt. Herr
Jordan teilt mit, dass ebenso zu prüfen ist, ob es noch weitere Dinge gibt, die die Gemeinde
für sich festlegen möchte. Danach muss die Wahl zwischen einem städtebaulichen
Vertrag oder Bauleitplanung getroffen werden."
"Herr Schaldach (Waabs) teilt mit, dass die Gemeinde sich grundsätzlich für Windenergie
ausspricht. Er ist allerdings davon überzeugt, dass man sich für eine konkrete
Bauleitplanung (F- oder B-Planung) entscheiden sollte und den städtebaulichen Vertrag als
Ergänzung hinzu schalten könnte; auch dann wenn es hierdurch zeitliche
Verzögerungen gibt. Die Gemeinde muss sich ein Stück weit absichern."
Nach 52 Tagen verlangt das Bauamt unter
Zeitdruck von den Gemeindevertretern zur planungsrechtlichen Sicherung zwischen einem
städtebaulichen Vertrag oder einer eigenen Bauleitplanung zu wählen.
Am 24.11.2011 hatte sich die Gemeinde für eine eigene "Bauleitplanung zur
Realisierung der Standorte" entschieden.
Das Bauamt hätte die Gemeindevertreter darauf hinweisen müssen, dass
dieser Beschluss immer noch rechtsgültig ist. (Siehe 2.) Am
14.6.2012 hatte die Gemeinde generell erklärt: "Looser Bürger über die
Planung zu informieren und auf Fragen und Randbedingungen und auf mögliche Bedenken
einzugehen".
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Beschluss:
Die im Gemeindegebiet Loose befindliche Eignungsfläche soll durch folgendes Instrument
planungsrechtlich gesichert werden:
- Vorab durch den städtebaulichen Vertrag.
- Nachgeschaltet durch Bauleitplanung.
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öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung
der Gemeinde Loose vom 24.07.2014
Unter TOP 13. "städtebaulicher Vertrag für den Windpark Loose"
hätte die Gemeindevertretung die Unterzeichnung des Entwurfs des "städtebaulichen Vertrages"
beschließen können.
"Gemeindevertreter Mordhorst beantragt die Entscheidung zu diesem Tagesordnungspunkt zu vertagen, um die
weitere Prüfung der von der Bürgerinitiative eingereichten Anträge abzuwarten. Die
Gemeindevertreter hätten dann mehr Zeit, die vorgebrachten Einwendungen und Argumente
abzuwägen."
"Herr Jordan weist darauf hin, dass für einen großen Teil der vorgebrachten Einwände das
LLUR die zuständige Prüfungsinstanz ist. Die Unterlagen werden daher alle entsprechend
weitergeleitet, um dort im Rahmen des Genehmigungsverfahrens beurteilt werden zu können."
Es ist mit § 16e GO nicht vereinbar, dass hier Stellungnahmen zu den ca. 10
Anträgen als "Anregungen und Beschwerden" seit dem 16.6.2014 mit Bezug auf die Projektierung
des "Bürgerenergieparks" in Loose offensichtlich nicht erfolgen sollen.
Diese Stellungnahmen haben die Aufgabe, einen dringend notwendigen Erkenntnisgewinn der
Gemeindevertreter bei ihrer Entscheidung über den vorliegenden Entwurf des
"städtebaulichen Vertrages" zu erzielen. (Wie unter 7. 2. werden Anträge der
Bürger rechtswidrig vor Entscheidungen der Gemeindevertreter nicht
berücksichtigt.)
Die Amtsverwaltung hätte ohne die erfolgten
Stellungnahmen eine Abstimmung über einen "städtebaulichen Vertrag" gar nicht erst auf
die Tagesordnung setzen dürfen.
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Eike Hebeler, Tolsrüh 95, 24366 Loose vom 10. August 2014
Neu vom 24. Augustr 2014
Das Antwortschreiben von dem Landesamt für
Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR), vom 18.08.2014:
In dem vorliegenden
Verfahren wird die Gemeinde vom LLUR um das "gemeindliche Einvernehmen" im Rahmen des städtebaulichen
Vertrages gebeten.
Für eine "Beurteilung" der Anträge der Bürger bei der
Gemeinde "im Rahmen des Genehmigungsverfahrens" des "Bürgerenergieparks" in Loose ist das LLUR nicht
zuständig. Es müssen folgende Fragen beantwortet werden:
- Welche Anträge mit Bezug auf das gesamte Planvorhaben "Bürgerenergiepark" Loose/Waabs
liegen dem Bauamt vor?
- Welche Anträge sind an die Gemeinde, welche direkt an das Bauamt übergeben worden?
- Haben alle Gemeindevertreter von den Anträgen (mit ihren Begründungen) der Bürger Kenntnis
erhalten?
- Wie sind alle Gemeindevertreter über die Anträge informiert worden?
- Sind überhaupt Anträge an das LLUR weitergeleitet worden?
- Wenn ja, welche Anträge hat der Bauamtsleiter, Herr Jordan, mit welchem Anschreiben an das LLUR
"weitergeleitet"?
- Gibt es eine Eingangsbestätigung von dem LLUR?
- Wann soll jetzt von wem eine Stellungnahme zu den "Anregungen und Beschwerden" nach § 16e GO
erfolgen?
- Haben die erforderlichen Stellungnahmen eine aufschiebende Wirkung auf die Entscheidungen auf der
Gemeindeversammlung am 25.09.2014?
§ 16 e GO
Anregungen und Beschwerden Die Einwohnerinnen und Einwohner haben das Recht, sich schriftlich
oder zur Niederschrift mit Anregungen und Beschwerden an die Gemeindevertretung zu wenden.
Die Zuständigkeiten der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters werden hierdurch nicht
berührt.
Antragstellerinnen und Antragsteller sind über die Stellungnahme der Gemeindevertretung zu
unterrichten.
Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO)
vom 28. Februar 3003
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Nach der Rechtslage muss es eine Stellungnahme zu den Anträgen der "Antragstellerinnen und
Antragstellern" geben.
Das Bauamt hat sich bisher in keiner Weise darum bemüht, dass
die Gemeindevertretung von Loose eine Stellungnahme zu den von Bürgern eingereichten Anträgen
abgibt. Es gibt auf den Versammlungen der Gemeindevertretung auch keine Information
darüber, in welcher Art und Weise die Anträge bei der Entscheidungsfindung der
Gemeindevertreter im Rahmen eines Beschlusses über den Entwurf des vorliegenden
städtebaulichen Vertrages berücksichtigt werden sollen.
Auf den Versammlungen besteht der Eindruck, dass der Bürgermeister die bei ihm eingereichten
Anträge ohne Kommentierung vertrauensvoll direkt an das Bauamt zur Stellungnahme weitergeleitet
hat.
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Antwortscheiben der Kommunalaufsicht
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