Stellungnahme zu folgender Aussage von Herrn Minister Robert Habeck mit
Bezug auf die Planungshoheit der Gemeinde Loose bei der Projektierung ihres
"Bürgerenergieparks": Zitat
aus der SHZ vom 28. Juni 2014
Frage an Robert Habeck:
"Künftig können die Länder bis zu zwei Kilometer weite Mindestabstände zwischen neuen
Windrädern und Wohnbebauung festlegen. In Schleswig-Holstein sind es bisher 800 Meter. Wird sich daran jetzt
etwas ändern?"
Antwort:
"Nein, die neue Regelung ist überflüssig und ein symbolischer Verhinderungsbeschluss für
Bayern. Wir haben in Schleswig-Holstein gute, praktikable Lösungen: Es gibt einen Erlass des Landes, und die
Kommunen können im Rahmen ihrer Planungshoheit eigene Abstände definieren. Damit gelingt es,
ganz pragmatisch die Windenergie auszubauen und gleichzeitig dem Gedanken der Akzeptanz Rechnung zu
tragen."
Diese Aussage macht es erforderlich, zu bestimmten Sachverhalten bei der Planung des
"Bürgerenergieparks" in Loose, Kreis Rendsburg-Eckernförde, Stellung zu nehmen. |
Zum Begriff Planungshoheit Unter Planungshoheit einer Gemeinde
möchte ich hier die politische Gestaltungsmöglichkeit von Gemeindevertretern
verstehen.
Aufgrund dieser Möglichkeit kann sich durch Umstände in einer Gemeinde ein
Gestaltungswille ergeben.
Eine tatsächliche Entscheidung von ehrenamtlich tätigen Gemeindevertretern muss letztendlich von
ihrer Gestaltungsfähigkeit bestimmt werden. Diese ist abhängig von einem angemessenen
Wissensstand und bei Großprojekten einer gewissen Erfahrenheit bei der Beurteilung von komplexen
Sachzusammenhängen.
Das Planungsvorhaben Errichtung eines Windparks in Loose wurde durch rechtliche, sachliche und
politische Gegebenheiten so bestimmt, dass die ehrenamtlich tätigen Gemeindevertreter bei einer
mangelhaften Gestaltungsfähigkeit, ohne ernsthaften Gestaltungswillen, nur noch
formaljuristisch eine Planungshoheit gehabt haben. |
Zum Ausweis einer Windeignungsfläche in Loose GV 05.09.2011 (Beschlussvorlage 17/2011 vom
23.8.2011)
"Bereits mit Beschluss vom 18.06.2009 ist die Gemeindevertretung Loose zu dem Ergebnis gelangt, dass sich
aufgrund der vielfach vorhandenen Ausschlussgebiete im Gemeindegebiet offenkundig keine Eignungsflächen
aufdrängen."
"Wie dem vorliegenden Entwurf entnommen werden kann, haben sich die Rahmenbedingungen noch weiter
verschärft. Das Gemeindegebiet Loose ist vollflächig als charakteristischer Landschaftsraum
dargestellt und stellt somit Ausschlussgebiet dar."
Beschluss:
"Im Hinblick auf die bisherige Beschlussfassung sowie der Tatsache, dass das Gemeindegebiet Loose als
Ausschlussgebiet für Windkraftanlagen zu bewerten ist, wird auf die Abgabe einer Stellungnahme
verzichtet."
GV 24.11.2011 (Beschlussvorlage 24/2011 vom
9.11.2011)
"Letztmalig wurde am 05.09.2011 über die Abgabe einer Stellungnahme zur Teilfortschreibung des Regionalplans
für den Planungsraum III (Windkraft) beraten und beschlossen. Auf eine Abgabe einer Stellungnahme wurde
seinerzeit - u. a. mangels verfügbarer Eignungsflächen - verzichtet. Die Frist für die Abgabe
von Stellungnahmen endete am 15.11.2011."
"Kurz vor Ablauf der zuvor genannten Frist haben Grundeigentümer die Gelegenheit genutzt und
eine Prüfung verschiedener Flächen veranlasst. Durch das Planungsbüro Denker & Wulf in
Sehestedt erfolgte eine genauere Untersuchung und Prüfung von potentiellen Eignungsflächen im
Grenzbereich zwischen Loose und Waabs. Dabei wurde festgestellt, dass sich zwei Flächen mit einer
Größe von ca. 22 ha und 52 ha für die Ansiedelung von Windkraft eignen könnten."
"Die Flächen sind nach vorliegendem Kenntnisstand im Rahmen der Teilfortschreibung des Regionalplans
durch die betroffenen Eigentümer direkt an das Innenministerium gemeldet worden.
Durch die Verwaltung wurden die Flächen vorsorglich im Rahmen der gemeindlichen
Stellungnahme fristgerecht mit angemeldet."
Das Bauamt als Exekutivorgan hat hier eindeutig seine Kompetenz überschritten. Für
diese "vorsorgliche Anmeldung" der selben Windeignungsflächen der 3 Landwirte beim Innenministerium
im Rahmen einer "gemeindlichen Stellungnahme" gibt es keine Rechtsgrundlage.
Das Bauamt verstößt eindeutig gegen das Rechtsstaatsprinzip nach Art.
20 GG. Die "vorsorgliche Meldung" von Windeignungsflächen vor Ablauf einer Frist
für die Errichtung eines Windparks erfolgt nicht aus einer Notwendigkeit heraus, von der
Gemeinde Schaden abzuwenden.
Das Bauamt hat hier, stellvertretend für die Gemeinde, eine politische Handlungsweise
vorgenommen, die allein die Vermögensvorteile von 3 Landwirten bei der Errichtung eines
Windparks in Loose auf beim Innenministerium angemeldeten Windeignungsflächen zum Inhalt hat.
Die Landwirte und ihre Planungsgesellschaft müssen einen solchen Einfluss auf das Bauamt
ausgeübt haben, dass dieses bereit war, verfassungswidrig eine hoheitliche Funktion des
Gemeindrates in Loose auszuüben.
Die Gemeindevertreter haben dann, ohne Gestaltungsfähigkeit, die "vorsorgliche" Anmeldung des
Bauamtes bestätigt.
|
Beschluss:
"Die Gemeinde Loose spricht sich für die Ansiedelung von Windkraft innerhalb des Gemeindegebietes
aus. Die nachträglich aufgezeigten Eignungsflächen im Grenzbereich zwischen Loose und Waabs werden
von der Gemeinde Loose unterstützt."
"Sofern diese Flächen im Rahmen der Teilfortschreibung des Regionalplans Berücksichtigung finden,
wird die Gemeinde Loose entsprechende Bauleitplanung zur Realisierung der Standorte betreiben."
Dieser Gestaltungswille der Gemeindevertreter, eine eigene Bauleitplanung
durchzuführen, wird später nicht umgesetzt.
Der Wille ist in Vergessenheit geraten, das Bauamt weist die Gemeindevertreter nicht auf ihren
ursprünglichen Willen hin und/oder die "Planungsgesellschaft" des Windparks hat die
Gemeindevertreter und das Bauamt bei der Durchsetzung ihrer Vermarktungsstrategie des Anlageobjektes von
dem Vorhaben einer eigenen Bauleitplanung abbringen können. |
Am 17.7.2014 hat ein Gemeindevertreter auf einer Informationsveranstaltung zum
"Bürgerenergiepark" Loose öffentlich erklärt: "Uns war die Tragweite der Entscheidung
absolut nicht bewusst, wir sind politische Laien, da ist das Kind in den Brunnen gefallen."
"Ein Gemeindevertreter aus Rieseby sagt mit Bezug auf den dortigen Windpark: Fakt sei aber nun, dass die
Gemeinde kaum Einfluss nehmen könne, "ich fühle mich als Gemeindevertreter hintergangen."
("Anlieger wollen Aufschub") |
Zum Gestaltungswillen der Gemeindevertreter GV 14.06.2012 (Beschlussvorlage 9/2012)
Mit Bezug auf ein oder zwei WKA der angrenzenden Windparkplanung in Rieseby erklären die Gemeindevertreter
ihren Gestaltungswillen. Man muss davon ausgehen, dass dieser Wille dann auch für die später
vorgesehenen 6 WKA im Loose seine Gültigkeit haben sollte:
"Die Gemeinde behält sich eine Einflussnahme auf die Planung (u. a. Anzahl, Höhe und Standort der
Anlagen, Abstand zu direkten Anliegern, mögliche finanzielle Beteiligung von Bürgern) vor. Im
Herbst soll eine Einwohnerversammlung durchgeführt werden, um Looser Bürger über die Planung zu
informieren und auf Fragen zu Randbedingungen und auf mögliche Bedenken einzugehen. Zu dieser
Einwohnerversammlung soll rechtzeitig geladen werden, um allen Bürgern Gelegenheit zur Teilnahme zu
geben."
Dieser Gestaltungswille der Gemeindevertreter ist später nicht umgesetzt worden.
Für Rieseby hat es nie eine Einwohnerversammlung gegeben.
Eine Öffentlichkeitsbeteiligung in Loose kann später auf Grund der von der
Planungsgesellschaft des Windparks initiierten und durchgesetzten rechtlichen Rahmenbedingungen und
ihrer Informationspolitik nicht mehr erfolgen.
Der Gestaltungswille der Gemeindevertreter ist in Vergessenheit geraten, das Bauamt weist die
Gemeinde nicht auf ihren ursprünglichen Willen hin und/oder die Planungsgesellschaft des Windparks hat
im Rahmen ihrer Planungsführerschaft die Gemeindevertreter und das Bauamt bei der Durchsetzung ihrer
Vermarktungsstrategie des Anlageobjektes von diesem Vorhaben abbringen können. |
Erste Informationsveranstaltung zum Windpark Verkaufsveranstaltung
eines hochverzinslichen Renditeobjektes EWV
13.09.2012 "Information zur Errichtung eines Bürgerwindparks"
Bei dieser ersten Informationsveranstaltung ging es nicht um die Errichtung eines
"Bürgerwindparks" in Loose. Es handelte sich hier um eine reine Werbeveranstaltung für die
finanzielle Beteiligung der Bürger an einem hochverzinslichen Renditeobjekt.
Eine Beteiligung der Bürger an dem Planvorhaben hat die Planungsgesellschaft NaturEnergieKonzept
GmbH (NEK) in der Folgezeit erfolgreich abwehren können.
(Info: Zielsetzungen
des "Bürgerenergieparks" Schlei-Ostsee)
"Zur Frage, inwieweit die Bürger noch Einfluss auf die generelle Entscheidung für oder gegen
Windenergie nehmen könnten, erläutert Herr Jordan [als Bauamtsleiter] noch einmal, dass diese
Entscheidung bereits auf verschiedenen öffentlichen Sitzungen des Bauausschusses und der Gemeindevertretung
im Rahmen der Stellungnahme zum Regionalplan getroffen wurde."
"Auf Vorschlag aus dem Auditorium wird erwogen einen jeweils aktualisierten Ablaufplan als Information auf der
Homepage einzustellen."
Mit dieser Veranstaltung haben die Gemeindevertreter die Planungsführerschaft des
"Bürgerenergieparks" der NEK überlassen.
Damit wurde auch der Gestaltungswille der Gemeindevertreter aufgegeben.
Einen "jeweils aktualisierten Ablaufplan" hat es nie gegeben.
Die NEK hat es sogar geschafft, die Gemeindevertreter und die Öffentlichkeit
vorsätzlich mit einem Standortplan der WKA auf einer nicht mehr gültigen
Windeignungsfläche zu täuschen. Das Bauamt hat hier nicht eingegriffen.
(Vorsätzliche
Täuschung der Gemeindevertreter) |
Die Bauausschusssitzung von
05.11.2012, Beschlussvorlage 21/2012,
als zweite Informationsveranstaltung
- Auf dieser Veranstaltung setzt die NEK die Gemeindevertreter unter erheblichen Zeitdruck, da das
EEG geändert werden soll. Eine voraussehbare Rendite des Anlageobjektes hätte dann geringer
ausfallen können. Das Bauamt unterstützt die NEK bei diesem Zeitdruck.
"Insbesondere wird noch einmal auf den zeitlichen Aspekt verwiesen, da mit jeder
Änderung des Energieeinspeisegesetzes (EEG) eine Verschlechterung in den Konditionen
für den Betrieb der Windeenergieanlagen zu verzeichnen ist. Voraussichtlich wird mit dem neuen EEG
auch die Fortzahlung der Einspeisevergütung im Falle einer Abschaltung wegen Überkapazitäten
gestrichen werden."
"Herr Jordan [Bauamtsleiter] erklärt, dass sollte sich die Gemeinde dafür entscheiden erst
Bauleitplanung zu betreiben und im Anschluss einen städtebaulichen Vertrag zu schließen, so kann
das Problem des zeitlichen Verzuges zum Tragen kommen. Alleine das Innenministerium hat gesetzlich
drei Monate Zeit eine Genehmigung auszusprechen. Würden sich alle Verfahrensschritte der einzelnen
Behörden, welche beteiligt werden müssen hinziehen, könnte das Projekt eventuell nicht
mehr in den Genuss der zurzeit geltenden EEG-Förderung gelangen. Eine Änderung steht im Jahre
2014 an."
- Das Verlangen von Bürgern nach mehr Transparenz bei dem Planungsvorhaben wird in der
Versammlung und auch in späteren Versammlungen nicht erfüllt.
Die Gemeindevertreter zeigen auch nicht den Willen, von der NEK die erforderlichen Informationen zu
verlangen.
Man hoffte vielleicht auf eine Beratung bei der Formulierung des städtebaulichen Vertrages.
"Herr Stefan Nielsen äußert seine Bedenken zur Windkraft und klagt über einen mangelnden
und nicht ausreichenden Informationsfluss."
"Frau Tanja Hansen teilt mit, dass auch wenn die gesetzlichen Abstandsflächen zur Wohnbebauung
eingehalten werden, die Menschen dennoch extremen Einschränkungen unterliegen. Sie fühlt sich
nicht ausreichend informiert."
"Frau Heidi Koch-Mehlert erklärt, dass in spätestens drei Wochen eine entsprechende
Informationsveranstaltung zum Thema Windkraft stattfinden muss."
-
aus der Beschlussvorlage - 21/2012 des Bauamtes:
"Alle Planungen haben ihre Vorzüge. Wesentlichster Unterschied ist dabei der zeitliche Aspekt.
Während beim Flächennutzungsplan und vorhabenbezogenen Bebauungsplan von einer Planungszeit von
bis zu zwölf Monaten zu rechnen ist, kann ein städtebaulicher Vertrag nach Beratung und
Beschlussfassung in der Gemeindevertretung zeitnah zur Unterzeichnung gebracht werden."
"Zu beachten ist, dass sich aus aktueller Rechtslage sowie jüngster Rechtsprechung ergibt, dass alles,
was die Gemeinde durch Bauleitpläne regeln kann, nicht Bestandteil eines städtebaulichen
Vertrages werden darf. Ein städtebaulicher Vertrag darf somit nur die Dinge regeln, die nicht durch
einen Bauleitplan festsetzbar sind. Geht es z. B. um die Höhe oder den Standort der Anlage bedarf es
konkreter Bauleitplanung (so die aktuelle Rechtsprechung). Bei der Wahl des Instrumentes stellt sich
also die Frage, was die Gemeinde konkret zu regeln beabsichtigt. Die Flächen stehen durch den
Regionalplan bereits fest. Jede Gemeinde muss sich an dieser Stelle fragen, wie offen sie ist. Kann sie die
maximal mögliche Höhe für WKA akzeptieren oder soll eine andere Höhe bestimmt werden.
Herr Jensen ergänzt, dass es Grundsatzbedingungen bezüglich Abstandsflächen, Schallemmission
usw. gibt. Herr Jordan teilt mit, dass ebenso zu prüfen ist, ob es noch weitere Dinge gibt, die die
Gemeinde für sich festlegen möchte. Danach muss die Wahl zwischen einem
städtebaulichen Vertrag oder Bauleitplanung getroffen werden."
"Herr Schaldach (Waabs) teilt mit, dass die Gemeinde sich grundsätzlich für Windenergie
ausspricht. Er ist allerdings davon überzeugt, dass man sich für eine konkrete Bauleitplanung
(F- oder B-Planung) entscheiden sollte und den städtebaulichen Vertrag als Ergänzung hinzu
schalten könnte; auch dann wenn es hierdurch zeitliche Verzögerungen gibt. Die Gemeinde muss
sich ein Stück weit absichern."
GV vom
31.03.2014 zu TOP 3, Einwohnerfragestunde "Auch seitens der Gemeindevertretung wird
kritisiert, dass zum Vorhaben Windpark nur wenige Informationen vorliegen, die weitergegeben
werden können. Zur Anregung von Gemeindevertreterin Fries, eine Einwohnerversammlung zur
Information der Bürger durchzuführen, stellt Gemeindevertreter Mordhorst klar, dass eine
Einwohnerversammlung nur dann sinnvoll sei, wenn auch konkrete Informationen vorliegen."
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zu 2.
Die Gemeindevertreter haben am 5.11.2012 in keiner Weise die erforderliche
Gestaltungsfähigkeit, um über den weiteren Verlauf der Erstellung des
Windparks in Loose zu entscheiden. Sie verzichten hier bewusst auf die Erhöhung ihrer
Entscheidungskompetenz.
Die Amtsverwaltung hätte sie unbedingt darauf hinweisen müssen, den berechtigten
"Anregungen und Beschwerden" der Bürger nach § 16e GO nachzugehen, um die
Ergebnisse einer Transparenz über das Planvorhaben in eine Beschlussfassung einbeziehen zu
können.
Am 24.11.2011 hatte sich die Gemeinde für eine eigene Bauleitplanung
entschieden. Dieser Beschluss hätte vor einer Entscheidung über einen
städtebaulichen Vertrag aufgehoben werden müssen.
Am 14.6.2012 hatte die Gemeinde generell erklärt: "Looser Bürger über die
Planung zu informieren und auf Fragen und Randbedingungen und auf mögliche Bedenken
einzugehen". Das ist hier nicht erfolgt.
zu 3.
Nach 52 Tagen verlangt das Bauamt unter Zeitdruck "rechtswidrig" von
den Gemeindevertretern, ohne Rücksicht auf ihre Gestaltungsfähigkeit, zur
planungsrechtlichen Sicherung zwischen einem städtebaulichen Vertrag oder einer eigenen
Bauleitplanung zu wählen.
|
- "Beschluss:
Die im Gemeindegebiet Loose befindliche Eignungsfläche soll durch folgendes Instrument
planungsrechtlich gesichert werden:
- Vorab durch den städtebaulichen Vertrag.
- Nachgeschaltet durch Bauleitplanung."
Die Vermarktungsstrategie eines "Bürgerenergieparks" in Loose als
30-Millionen Anlageobjekt ist für die NEK erfolgreich gewesen!
-
(Antrag: Zur Beratungspflicht der
Fachanwältin Frau Prof. Dr. Angelika Leppin
Frau Prof. Dr. Leppin, die für die Gemeinde und die NEK den Entwurf des städtebaulichen
Vertrages formuliert hat, erklärt zu meiner Frage auf der Einwohnerversammlung am 21.7.2014, in
welchem Umfang sie die Gemeinde bei der Abfassung des Vertrages beraten hat, dem Sinne nach:
"Es ist nicht meine Aufgabe, die Gemeinde zu beraten. Die Bürger haben die Gemeindevertreter
gewählt. Jeder Gemeindevertreter hätte sich vorher umfassend informieren müssen. Wenn
das nicht möglich gewesen ist, hätten sich die Gemeindevertreter einen Anwalt nehmen
sollen."
|
- (Antrag: Verdacht
auf die Anbahnung eines sittenwidrigen Rechsgeschäftes nach § 138 BGB durch die NEK)
GV 18.04.2013, TOP 8, Informationen zum
Verfahrensstand Windenergie
"Die Fragen der Anwesenden werden von Marten Jensen beantwortet. Er verweist in diesem Zusammenhang besonders auf
die geplanten Veränderungen des EEG und des Anlegerschutzgesetzes. Daher wäre es eventuell eine
Alternative, den Windpark komplett zu errichten und dann erst eine Anlegerbeteiligung vorzunehmen.
Durch dieses Vorgehen wären nicht mehr so hohe Vorgaben im Bereich
des Anlegerschutzes zu berücksichtigen."
EWV: öffentliche Sitzung der Einwohnerversammlung der
Gemeinde Loose vom
17.07.2014
Auszug aus dem Protokoll vom 21. Juli 2014:
"Fragen zu gemeldeten Flächen, der Regionalplanung des Landes und der Planungshoheit der Gemeinde
erläutern Herr Jordan und Frau Prof. Dr. Leppin wie folgt: Mit Bekanntmachung vom Dezember 2012 wurden die
Windeignungsflächen veröffentlicht und damit verbindlich. Sie sind Inhalt der Regionalplanung
des Landes.
Durch ein Anpassungsgebot an diese Planung ist dann nur noch eine Feinsteuerung möglich, die
eigentliche Planungshoheit der Gemeinde ist damit jedoch eingeschränkt.
Nur zusätzliche städtebauliche Gründe, die dargelegt werden müssten,
könnten Einfluss nehmen. Die aufgezeigten Gründe der anwesenden Bürgerinnen und
Bürgern sowie der Bürgerinitiative für verträgliche Windkraft in Loose würden
voraussichtlich vor keinem Gericht standhalten.
Auch nach Auskunft des Stadtplaners Frank Springer (Beratungsgespräch vom 10.07.2014) sind keine
städtebaulichen Besonderheiten aufzuzeigen, die dies rechtfertigen könnten."
"Frau Prof.Dr. Leppin unterstreicht, dass Gemeindevertreter meist keine Fachleute sind, sie müssen
sich entsprechend kundig machen, die Beratung erfolgte durch die Verwaltung. Ihre Beauftragung erfolgte erst
zu einem späteren Zeitpunkt."
"Stets kommt die Forderung an die Gemeinde nach einer Veränderungssperre auf. Frau Prof. Dr. Leppin
bejaht die Möglichkeit dieser Maßnahme, gibt aber zu bedenken, dass mit Haftungsanprüchen zu
rechnen sei, die sie persönlich nicht fürchtet, für die Gemeinde könnte dies jedoch ein nicht
abschätzbares hohes finanzielles Risiko bedeuten. Die Frage ist, ob dann überhaupt noch ein positives
Planungziel vorliegt. Ein Gericht würde hier ggf. zum Ergebnis kommen, dass eine "Verhinderungsplanung"
betrieben wird."
"Die Meldung der Flächen ist die Crux". Dazu äußert sich ein Gemeindevertreter der
Nachbargemeinde Rieseby, in der ebenfalls ein Windpark entstehen soll. Er fühle sich von der Verwaltung
"arglistig getäuscht", da es damals in seiner Gemeinde hieß, dass "zwar Flächen gemeldet seien, es
müsse aber noch lange nicht gebaut werden! Dies sei ein Hintergehen der Gemeindevertretung"."
"Anlieger wollen
Aufschub" (EZ vom 19.7.2014- online)
Zeitungsartikel
Kommentar
Vom 14. April bis 7. Mai 2014 macht die Bürgerinitiative für verträgliche
Windkraft Loose eine Umfrage:
"Windkraft in Loose nur mit verträglichen Mindestabständen von 1500 Metern zu
Wohnhäusern".
Bei der Umfrage sind in dem Zeitraum 390 Bürger befragt worden, von denen 340 der Forderung
zugestimmt haben. (87,2%) Bezogen auf die 550 Wahlbürger liegt die Zustimmung bei 62 Prozent.
Nach diesem Ergebnis bei dem vorhandenen Wissensstand der Bürger in
Loose könnte auf der gesamten Windeignungsfläche keine Windkraftanlage errichtet werden.
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Der ursprüngliche Gestaltungswille der ehrenamtlichen Gemeindevertreter in Loose beim
Planungsprozess "Bürgerenergiepark" Loose/Waabs, d.h. der Wille, einen Windpark unter Berücksichtigung
der Belange der Bürger in Eigenverantwortung auf der ausgewiesenen Windeignungsfläche zu errichten, ist
aus folgenden Gründen gescheitert:
- Beim Ausweis der Windeignungsfläche hat das Bauamt Schlei-Ostsee die Gemeindevertreter von Loose vor
vollendete Tatsachen gestellt.
- Wenn Windeignungsflächen von Privatpersonen beantragt werden, muss i.d.R. davon ausgegangen werden,
dass diese Personen nur formal für durchsetzungsstarke Planungsgesellschaften von Windparks als
Renditeobjekt handeln.
- Da der Ausweis von Windeignungsflächen in Loose/Waabs nicht von der Gemeinde initiiert wurde,
hätte man hier schon die Bürger auf einer Einwohnerversammlung vor einer
Beschlussfassung auf den rein privaten Charakter der Projektierung eines späteren Windparks mit allen
Folgewirkungen hinweisen müssen.
- Planungsgesellschaften von Windparks machen sich mit allen Gegebenheiten in einer Gemeinde vertraut und
verfolgen zielstrebig und z.T. rücksichtslos ein aussichtsreiches Konzept zur Durchsetzung ihrer
Kapitalanlageinteressen.
- Das Bauamt und die Gemeindevertreter sind i.d.R. viel zu wenig erfahren, um professionell handelnden
Planungsgesellschaften ein ebenbürtiger Verhandlungspartner zu sein.
- Die ehrenamtlichen Gemeindevertreter vertrauen verständlicherweise allein auf eine rechtlich und
sachlich kompetente Beratungstätigkeit ihres Bauamtes.
- Wenn bei einer juristischen Beratung durch einen Fachanwalt nur noch formaljuristische
Inhalte eines Vertragswerkes eine Rolle spielen, ohne z.B. auf mögliche Folgen der Vereinbarungen
hinzuweisen, haben die Gemeindevertreter kaum noch eine Möglichkeit, verantwortungsvoll sachkundige
Beschlüsse in einer Gemeinde vorzunehmen.
Aufgrund der Rechtslage ist die Planungshoheit einer Gemeinde bei dem
geltenden Baurecht u.a. mit Bezug auf die bestehende Abstandsregelung zwischen Wohngebäuden und WKA stark
eingeschränkt;
politisch waren die Gemeindevertreter in Loose bei den vorhandenen Rahmenbedingungen bisher nicht in der Lage,
auf den Planungsprozess des "Bürgerenergieparks" Loose/Waabs unter Berücksichtigung von Forderungen
ihrer Bürger Einfluss zu nehmen.
Herr Minister Robert Habeck (Siehe oben!):
"... Wir haben in Schleswig-Holstein gute, praktikable Lösungen: Es gibt einen Erlass des Landes, und die
Kommunen können im Rahmen ihrer Planungshoheit eigene Abstände definieren. Damit gelingt es,
ganz pragmatisch die Windenergie auszubauen und gleichzeitig dem Gedanken der Akzeptanz Rechnung zu tragen."
Vielleicht wird Herr Habeck nach diesem Sachverhalt in Loose doch erwägen, seine Aussage zur Planungshoheit
einer Gemeinde bei Abständen zwischen Wohnhäusern zu WKA besonders im Außenbereich kritisch zu
hinterfragen.
Vorschläge für eine neue Regelung:
- Das Baurecht müsste so geändert werden, dass Gemeinden tatsächlich
eine politische Gestaltungsmöglichkeit bei der Festlegung von Abständen zwischen Wohnhäusern
und Windkraftanlagen zur Verfügung haben.
Falls das nicht möglich sein sollte, müssten die zur Zeit geltenden Mindestabstände
erhöht werden.
Es wäre aber auch, wie in anderen Bundesländern, eine Einzelfallprüfung bei den zur Zeit
bestehenden Mindestabständen möglich.
- Es müsste zukünftig eine Informationspflicht für die Bürger vor
dem Ausweis einer Windeignungsfläche in ihrer Gemeinde geben. Es muss dann die Möglichkeit bestehen,
über Bürgerentscheide in einen Planungsprozess einzugreifen.
- Es müsste eine Beratungspflicht für das Bauamt einer Gemeinde sowie für die
Gemeindevertreter bei dem Planvorhaben: Errichtung eines Windparks geben. Diese Aufgabe könnten
auf Windkraft spezialisierte Anwälte übernehmen.
Es kann unmöglich der Fall sein, dass sich eine Professorin als
Fachanwältin für das Verwaltungsrecht nicht zu einer Beratung der Gemeinde bei dem Entwurf eines
Vertrages verpflichtet fühlt.
Eike Hebeler, Tolsrüh 95, 24366 Loose, 23. Juli 2014
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