Schriftverkehr mit dem
Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR)


§ 16 e GO
Anregungen und Beschwerden

Die Einwohnerinnen und Einwohner haben das Recht, sich schriftlich oder zur Niederschrift mit Anregungen und Beschwerden an die Gemeindevertretung zu wenden.
Die Zuständigkeiten der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters werden hierdurch nicht berührt.
Antragstellerinnen und Antragsteller sind über die Stellungnahme der Gemeindevertretung zu unterrichten.
Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO)
vom 28. Februar 3003

  • öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Loose vom 24.07.2014
    Unter TOP 13. "städtebaulicher Vertrag für den Windpark Loose"
    hätte die Gemeindevertretung die Unterzeichnung des Entwurfs des "städtebaulichen Vertrages" beschließen können.

    "Gemeindevertreter Mordhorst beantragt die Entscheidung zu diesem Tagesordnungspunkt zu vertagen, um die weitere Prüfung der von der Bürgerinitiative eingereichten Anträge abzuwarten. Die Gemeindevertreter hätten dann mehr Zeit, die vorgebrachten Einwendungen und Argumente abzuwägen."

    "Herr Jordan weist darauf hin, dass für einen großen Teil der vorgebrachten Einwände das LLUR die zuständige Prüfungsinstanz ist. Die Unterlagen werden daher alle entsprechend weitergeleitet, um dort im Rahmen des Genehmigungsverfahrens beurteilt werden zu können."

    Das LLUR weist darauf hin:

    "Dies gehört nicht zu meinem Zuständigkeitsbereich."



    Kommunalaufsicht des Kreises Rendsburg-Eckernförde