Schriftverkehr mit dem
Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR)
§ 16 e GO
Anregungen und Beschwerden Die Einwohnerinnen und Einwohner haben das Recht, sich
schriftlich oder zur Niederschrift mit Anregungen und Beschwerden an die Gemeindevertretung zu
wenden.
Die Zuständigkeiten der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters werden hierdurch nicht
berührt.
Antragstellerinnen und Antragsteller sind über die Stellungnahme der Gemeindevertretung zu
unterrichten.
Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO)
vom 28. Februar 3003
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