( www.recherche-links.de/loose-windpark/gericht/§16e.html )

5. Zu Anträgen nach §16 e GO ("Anregungen und Beschwerden")

(Hervorhebungen sind in den Quellen nicht vorhanden.)

öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Loose vom 24.07.2014
Unter TOP 13. "städtebaulicher Vertrag für den Windpark Loose"

Auf dieser Versammlung hätte die Gemeindevertretung die Unterzeichnung des Entwurfs des "städtebaulichen Vertrages" beschließen können.

"Gemeindevertreter Mordhorst beantragt die Entscheidung zu diesem Tagesordnungspunkt zu vertagen, um die weitere Prüfung der von der Bürgerinitiative eingereichten Anträge abzuwarten. Die Gemeindevertreter hätten dann mehr Zeit, die vorgebrachten Einwendungen und Argumente abzuwägen."

"Herr Jordan weist darauf hin, dass für einen großen Teil der vorgebrachten Einwände das LLUR die zuständige Prüfungsinstanz ist.

Die Unterlagen werden daher alle entsprechend weitergeleitet, um dort im Rahmen des Genehmigungsverfahrens beurteilt werden zu können".



Schreiben vom 11.8.2014 an das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) mit der Bitte, um Stellungnahmen zu den vom Bauamt weitergeleiteten Anträgen.

Antwortschreiben des (LLUR), vom 18.08.2014:

In dem vorliegenden Verfahren wird die Gemeinde vom LLUR um das "gemeindliche Einvernehmen" im Rahmen des städtebaulichen Vertrages gebeten.

Für die Abgabe von "Stellungnahmen" zu den Anträgen der Bürger "im Rahmen des Genehmigungsverfahrens" des "Bürgerenergieparks" in Loose ist das LLUR nicht zuständig.

Es müssen folgende Fragen beantwortet werden:
  1. Welche Anträge mit Bezug auf das gesamte Planvorhaben "Bürgerenergiepark" Loose/Waabs liegen dem Bauamt vor?
  2. Welche Anträge sind an die Gemeinde, welche direkt an das Bauamt übergeben worden?
  3. Haben alle Gemeindevertreter von den Anträgen (mit ihren Begründungen) der Bürger Kenntnis erhalten?
  4. Wie sind alle Gemeindevertreter über die Anträge informiert worden?
  5. Sind überhaupt Anträge an das LLUR weitergeleitet worden?
  6. Wenn ja, welche Anträge hat der Bauamtsleiter, Herr Jordan, mit welchem Anschreiben an das LLUR "weitergeleitet"?
  7. Gibt es eine Eingangsbestätigung von dem LLUR?
  8. Wann soll jetzt von wem eine Stellungnahme zu den "Anregungen und Beschwerden" nach § 16e GO erfolgen?
  9. Haben die erforderlichen Stellungnahmen eine aufschiebende Wirkung auf die Entscheidungen auf der Gemeindeversammlung am 25.09.2014?

    Die Kommunalaufsicht hat nur zu Frage 9 eine Antwort gegeben.

§ 16 e GO
Anregungen und Beschwerden

Die Einwohnerinnen und Einwohner haben das Recht, sich schriftlich oder zur Niederschrift mit Anregungen und Beschwerden an die Gemeindevertretung zu wenden.
Die Zuständigkeiten der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters werden hierdurch nicht berührt.
Antragstellerinnen und Antragsteller sind über die Stellungnahme der Gemeindevertretung zu unterrichten.
Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO)
vom 28. Februar 2003

Nach der Rechtslage muss es eine Stellungnahme von der Gemeindevertretung zu den Anträgen der "Antragstellerinnen und Antragstellern" geben.

Beispiele

Aus den Anträgen an die Gemeindevertretung vom 16.6.2014

  • Die Gemeinde möge rechtsverbindlich prüfen lassen, unter welchen Umständen ein Bürgerentscheid hinsichtlich der Errichtung eines "Bürgerenergieparks" in Loose vor oder nach Unterzeichnung des Städtebaulichen Vertrages möglich ist. Außerdem sind die Folgen, die mit einem Bürgerentscheid verbunden sein können, aufzuzeigen.

  • Die Gemeinde möge vor ihrer Unterschrift unter einen städtebaulichen Vertrag im Rahmen einer "allgemeine Vorprüfung" feststellen lassen, ob der Abstand zwischen dem geplanten Windpark in Loose und dem Windpark in Rieseby den bestehenden rechtlichen Vorschriften bei einem "kumulierenden Vorhaben" entspricht.

Antrag zur Einwohnerversammlung vom 17.7.2014

  • Die Gemeinde Loose möge bei dem laufenden Planungsvorhaben "Bürgerenergiepark" Loose/Waabs prüfen lassen, ob die Natur Energie Konzept GmbH (NEK) das geltende Recht nach § 25 VerwVG , Pflicht zur frühen Öffentlichkeitsbeteiligung, in wesentlichenen Teilen möglicherweise nicht erfüllt hat.

Zu keinem Antrag hat es eine Stellungnahme gegeben!

Man muss davon ausgehen, dass das Bauamt, um keine Verzögerung bei der Unterzeichnung des "städtebaulichen Vertrages" durch die Gemeindevertretung in Loose bei Stellungnahmen zu dem größten Teil der ca. 15 Anträge zu verursachen, im Sinne der NEK die Bekanntgabe der Anträge an die Gemeindevertreter bewusst unterlassen hat.

Stellungnahmen zu den Anträgen konnten von den Gemeindevertretern daher auch mit Hilfe der Bauamtes nicht abgegeben werden.

Diese Stellungnahmen haben die Aufgabe, einen dringend notwendigen Erkenntnisgewinn der Gemeindevertreter bei ihrer Entscheidung über den vorliegenden Entwurf des "städtebaulichen Vertrages" zu erzielen.

Auf Versammlungen der Gemeindevertretung erfolgen dann auch Begründungszusammenhänge der Gemeindevertreter nahezu ohne Berücksichtigung der eingereichten Anträge.

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