Eike Hebeler
Tolsrüh 95
24366 Loose

Loose, d. 13. Mai 2014

An den
Minister für Energiewende, Landwirtschaft,
Umwelt und ländliche Räume
Herrn Dr. Robert Habeck
Mercatorstraße 3
24106 Kiel


Betr.: Stellungnahmen zur Genehmigung von Windenergieanlagen


Sehr geehrter Herr Minister Habeck!

In der Gemeinde Loose soll ein "Bürgerenergiepark" errichtet werden, bei dem 6 Windräder zu 10 Einzelhäusern und "Splittersiedlungen" mit 21 Wohngebäuden und ca. 32 Wohnungen einen Abstand zwischen 458 und ca. 700 Metern haben.

Die Anwendung des "Gemeinsamer Runderlass der Staatskanzlei vom 26. November 2012 - V 531 -" mit einer Abstandsregelung von 400 Metern für Außenanlieger erfüllt also vollkommen die rechtlichen Vorgaben.

In Loose ist nun eine "Bürgerinitiative für verträgliche Windkraft Loose" gegründet worden, die in der Umfrage: "Windkraft in Loose nur mit verträglichen Mindestabständen von 1.500 Metern zu Wohnhäusern" die Akzeptanz der Wahlbürger in Loose für den "Bürgerenergiepark" feststellen wollte. Bei der Umfrage sind bisher 390 Bürger befragt worden, von denen 340 der Forderung zugestimmt haben. (87,2 Prozent)
Bezogen auf die 550 Wahlbürger liegt die Zustimmung bei 62 Prozent.

Aus Holzdorf, unserer Nachbargemeinde, haben Sie gerade ein Schreiben erhalten, welches sich auf die Planung des Windparks Rieseby bezieht.

Wo sehen Sie bei Ihrem Wissen von Bürgerinitiativen in Schleswig-Holstein, die die Rahmenbedingungen bei der Errichtung von Windparks in ihren Gemeinden kritisch hinterfragen, politischen Handlungsbedarf?

Die Abstandsregeln bei den "Grundsätzen zur Planung von Windkraftanlagen" vom 22.03. 2011 sind in die "Grundsätze zur Planung von und zur Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung bei Windkraftanlagen" vom 18.12.2012, gültig bis 18.12.2017, ohne Änderung übernommen worden.

Festgelegte Abstandsregeln für den Innen- und Außenbereich von Gemeinden zu Windrädern können sich meiner Meinung nach nur auf bestimmte Höhen von Winenergieanlagen beziehen.
Ein Windrad mit einer Höhe von 100 Metern müsste einen anderen Abstand zu schutzbedürftigen Wohngebäuden haben als Windräder in der Höhe von 150, 180 oder 200 Metern.

"Leitsatz:
Windenergieanlagen können gegen das in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme verstoßen, weil von den Drehbewegungen ihrer Rotoren eine „optisch bedrängende“ Wirkung auf bewohnte Nachbargrundstücke im Außenbereich ausgeht. Ob eine derartige Wirkung anzunehmen ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalles (Bestätigung von OVG Münster, DVBl 2006, 1532)." .....
(BVerwG 4 B 72.06 [ ECLI:DE:BVerwG:2006:111206B4B72.06.0 ],
(Quelle: www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=111206B4B72.06.0)

Nach welchen Erkenntnissen halten Sie es in Schleswig-Holstein bisher nicht für nötig, bei steigenden Höhen von Windrädern auch die Abstände zu benachbarten Wohnhäusern zu erhöhen?

Ausnahmen von Abstandsregeln im Gespräch
(Handelsblatt vom 15.1.2014)
"Nach Protesten gegen eine Blockade der Windenergie in Bayern zeigt sich die CSU kompromissbereit. Sie will bei den schärferen Abstandsregeln von Windrädern zu Wohnhäusern Ausnahmen zulassen. Ministerpräsident Horst Seehofer (CSU) betonte am Dienstag in Wildbad Kreuth zunächst, er werde sein Wahlversprechen umsetzen: Der Mindestabstand soll das Zehnfache der Höhe betragen - das wären bei einem 200 Meter hohen Windrad zwei Kilometer. "Ich werde mein Wort nicht brechen", sagte Seehofer, fügte aber hinzu: "Da kann's nur eine Ausnahme geben nach demokratischem Prinzip: Wenn alle Beteiligten sich vor Ort einig sind."
(Quelle: www.handelsblatt.com/technologie/das-technologie-update/energie/windraeder-in-bayern-ausnahmen-von-abstandsregeln-im-gespraech/9335380.html)

Sachsen und Bayern bringen Initiative zu Windkraft ein
(MDR Sachsen)
"Sachsen und Bayern haben am Donnerstag in den Bundesrat eine Initiative zur Windkraft eingebracht. Dabei geht um den Abstand von Windkrafträdern zu Siedlungen."
(Quelle: www.mdr.de/sachsen/windkraft-initiative100.html)

Bayern und Sachsen halten es für erforderlich, dass die zur Zeit in allen Bundesländern bestehenden unterschiedlichen "Abstandsempfehlungen" von Windrädern zu Wohngebäuden zukünftig auch unter Berücksichtigung der Höhe der Windräder bundeseinheitlich im Sinne von Art 72 GG, "Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse", geregelt werden.

Wie können Sie es bei einer zu erwarteten bundeseinheitlichen Regelung der Abstände zu Windrädern verantworten, dass vor dieser Rechtsangleichung Gemeinden in Schleswig-Holstein, vielleicht auch gegen den Willen ihrer Bürger, noch schnell Windparks nach einem "überholten" Erlass genehmigen wollen?



Herzliche Grüße aus Tolsrüh




( Eike Hebeler )





Der gesamte zukünftige Schriftverkehr mit der Landesregierung wird unter:
www.recherche-links.de/loose-windpark/regierung veröffentlicht.

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Anlage: Überblick zu den landesplanerischen Abstandsempfehlungen für die Regionalplanung zur Ausweisung von Windenergiegebieten
(Bund-Länder Initiative Windenergie, Stand Juni 2012)