Begründung zu Antrag 5:
  • "Zu beachten ist, dass sich aus aktueller Rechtslage sowie jüngster Rechtsprechung ergibt, dass alles was die Gemeinde durch Bauleitpläne regeln kann nicht Bestandteil eines städtebaulichen Vertrages werden darf. Ein städtebaulicher Vertrag darf somit nur die Dinge regeln, die nicht durch einen Bauleitplan festsetzbar sind. Geht es z. B. um die Höhe oder den Standort der Anlage bedarf es konkreter Bauleitplanung (so die aktuelle Rechtsprechung).
    Bei der Wahl des Instrumentes stellt sich also die Frage, was die Gemeinde konkret zu regeln beabsichtigt." (Bauausschuss 05.11.2012)
  • "Herr Jensen erläutert Frau Noth-Stöcks (Waabs) auf Nachfrage, dass es ein gängiges Verfahren ist, erst einen städtebaulichen Vertrag zu schließen und im Anschluss Bauleitplanung zu betreiben."
  • "Herr Jensen erklärt, dass man sich bereits jetzt mit der Gemeinde über genaue Maße, wie die Höhe einigen möchte. Es würde dann auch nur solch ein entsprechender Bauantrag eingereicht werden. Im Vorwege kann man dann den städtebaulichen Vertrag schließen, in dem die Gemeinde ihr Einvernehmen generell zum Bauantrag erklärt."
  • "Gerade jüngst wurde das Niedersächsische OVG geurteilt, dass ein städtebaulicher Vertrag, der an die Stelle der Entwicklungs- und Ordnungsfunktion der Bauleitplanung tritt und mit dem die Kommune die als erforderlich erachtete "Feinsteuerung" der Windenergienutzung allein mit vertraglichen Mitteln zu bewirken versucht, mit der Ausgestaltung des Rechts der Bauleitplanung unvereinbar und daher unwirksam ist.
    Die Verwaltung lässt derzeit prüfen, inwieweit sich dieses Urteil auf Loose und Waabs auswirkt. Ziel ist es, bis zur Sitzung eine entsprechende Rückmeldung zu erhalten. Fraglich ist wahrscheinlich nicht, ob eine Eignungsfläche ausschließlich mit einem städtebaulichen Vertrag abgesichert werden kann, sondern vielmehr mit welchem Inhalt dieser versehen werden darf." (Bauausschuss 05.11.2012)

    Niedersächsisches OVG · Urteil vom 8. März 2012 · Az. 12 LB 244/10
    "1. Ein städtebaulicher Vertrag, der an die Stelle der Entwicklungs- und Ordnungsfunktion der Bauleitplanung tritt und mit dem die Kommune die als erforderlich erachtete "Feinsteuerung" der Windenergienutzung allein mit vertraglichen Mitteln zu bewirken versucht, ist mit der Ausgestaltung des Rechts der Bauleitplanung unvereinbar und daher unwirksam."

Die Gemeinde Flintbek fragt Prof. Dr. Wolfgang Ewer, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, "ob es möglich ist, die geplanten Begrenzungen der Windenergieanlagen (z.B. Nabenhöhe und Fläche der Anlagen) durch einen städtebaulichen Vertrag zu regeln oder ob es notwendig ist, die Begrenzungen im Wege der Bauleitplanung, nämlich Änderung des jeweiligen Flächennutzungsplans und Aufstellung eines Bebauungsplanes zu regeln."
(Prof. Dr. Wolfgang Ewer an die Gemeinde Flintbek vom 1.11.2011):

"OVG Berlin - Brandenburg, Urteil vom 18.12.2007 - OVG 2 A 3.07 - , BauR 2008, 1089 ff.
Bezug nehmend hierauf stellt es (OVG Schleswig, Urteil vom 12.03.2009 - 1 KN 12/08 -) fest, dass ungeachtet der durch § 11 BauGB eröffneten Möglichkeit, städtebauliche Verträge zu schließen, es der Grundsatz der Planmäßigkeit "nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs" (vgl. § 1 Abs. 1 BauGB) nicht zuließe, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke durch andere Mittel als die der Bauleitplanung vorzubereiten und zu leiten. Vertragliche Gestaltungen dürfen nicht an die Stelle der Entwicklungs- und Ordnungsfunktion der Bauleitplanung treten.

Nach alledem halte ich es für ratsam, sämtliche Regelungen im Wege der Bauleitplanung zu treffen und von Regelung durch städtebaulichen Vertrag Abstand zu nehmen. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn es hier um Regelungen ginge, die sich mittels Bebauungsplanfestsetzungen gar nicht erzielen ließen. Davon ist jedoch nicht auszugehen." (Seite 10)

Wäre ein "festsetzungsergänzender Städtebaulicher Vertrag" gültig, wäre er u.a. im "Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB mit auszulegen. ...." Der Senat lehnt diese weite Interpretation ab. (Seite 6)

Diese Rechtsauffassung steht im Widerspruch zu der Stellungnahme von Frau Prof. Dr. Angelika Leppin 2012:
Windkraft-Steuerung durch Bauleitpläne und städtebauliche Verträge

"In dem städtebaulichen Vertrag können wirksam geregelt werden: die Anlagenhöhe, wie viel Anlagen aufgestellt werden – jedoch nicht die „genauen“ Standorte –, die Farbe der Windkraftanlagen und wohl auch die gleiche Drehrichtung."


Nach der Rechtslage ist meiner Meinung nach ein "Bebauungsplanbegleitender städtebaulicher Vertrag", in dem z.B. ein "einheitliches Erscheinungsbild" von Windrädern in einem nachgelagerten Bauantrag geregelt wird, nicht zulässig.

Da der Städtebauliche Verträg in Loose geheim ist, sind Dritte in keiner Weise in der Lage, sich einen Überblick über die Vereinbarungen zwischen der NEK und der Gemeinde zu verschaffen.

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