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N i e d e r s c h r i f t

über die öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Loose vom 16.10.2014.

Sitzungsort:  in der Bürgerbegegnungsstätte Loose, Mühlenweg 1, 24366 Loose
Beginn der Sitzung:  19.30 Uhr
Ende der Sitzung:  21.05 Uhr

Anwesend sind:
Bürgermeister Gerhard Feige
2. stellvertr. Bürgermeisterin Daniela Dittmann-Valerio
Gemeindevertreter Michael Engel
Gemeindevertreter/in Britta Fries
Gemeindevertreter Mike Gollan
Gemeindevertreter Klaus Uwe Haber
Gemeindevertreter Lothar Jöns
Gemeindevertreter/in Bettina Lassen
Gemeindevertreter Erich Leupold
Gemeindevertreter Hans-Uwe Messerschmidt
Gemeindevertreter Manfred Peters

Abwesend sind:
1. stellvertr. Bürgermeister Hans-Jürgen Mordhorst (entschuldigt )

Weiterhin sind anwesend:
Verwaltung/Protokollführer Godber Peters
Gast Anke Detlefsen
Gast Brigitte Lott
Gast Olaf Ratzke
EZ
KN

T a g e s o r d n u n g


Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte
1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
2. Änderungsanträge zur Tagesordnung
3. Einwohnerfragestunde
4. Bericht des Bürgermeisters und der Ausschussvorsitzenden
5. Anregungen und Beschwerden von Einwohnerinnen und Einwohnern
6. Anfragen von Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertretern
7. Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung
8. Zulässigkeit des Einwohnerantrages der Bürgerinitiative für verträgliche Windkraft gemäß § 16 f Gemeindeordnung
  Beschlussvorlage - 25/2014
9. Anhörung der Bürgerinitiative für verträgliche Windkraft zum Einwohnerantrag nach § 16 f
10. Einwohnerantrag der Bürgerinitiative nach § 16 f GO
10.1 3. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich "Windpark Loose-Waabs" östlich des Gutes Osterhof - Aufstellungsbeschluss -
  Beschlussvorlage - 26/2014
10.2 Bebauungsplan Nr. 3 für den Bereich "Windpark Loose-Waabs" östlich des Gutes Osterhof - Aufstellungsbeschluss -
  Beschlussvorlage - 27/2014
10.3 Erlass einer Veränderungssperre für den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 2 für das Gebiet "Windpark Loose-Waabs" östlich des Gutes Osterhof
  Beschlussvorlage - 28/2014
11. Ausschluss von Repowering von Windkraftanlagen im Gemeindegebiet
  Beschlussvorlage - 24/2014
Vorschlag für als nicht öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte
Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte
13. Bekanntgaben

Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte

zu TOP 1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit

Der Bürgermeister eröffnet die Sitzung, stellt die Ordnungsmäßigkeit der Ladung, die Anwesenheit und die Beschlussfähigkeit fest. Er überbringt Grüße von Gemeindevertreter Mordhorst, der aus gesundheitlichen Gründen an der heutigen Sitzung nicht teilnehmen kann.


zu TOP 2. Änderungsanträge zur Tagesordnung

Der Bürgermeister beantragt, Tagesordnungspunkt 12 nicht öffentlich zu behandeln.


Ja-Stimmen :11
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 3. Einwohnerfragestunde

Auf Nachfrage von Herrn Schäfer zu den Kosten der unter TOP 10 anstehenden Entscheidung erklärt der Bürgermeister, dass diese von der Verwaltung grob auf 100.000,- € geschätzt wurden. Durch Herrn Peters wird erläutert, dass derzeit an einer Feinkostenschätzung für das beabsichtigte Bürgerbegehren gearbeitet wird.


zu TOP 4. Bericht des Bürgermeisters und der Ausschussvorsitzenden

Der Bericht des Bürgermeisters ist als Anlage dem Protokoll beigefügt.


zu TOP 5. Anregungen und Beschwerden von Einwohnerinnen und Einwohnern

Anregungen und Beschwerden von Einwohnerinnen und Einwohnern liegen nicht vor. Herr Hebeler weist jedoch darauf hin, dass es bei der Wartung der Hauskläranlagen Probleme mit der Firma Rotox gibt. Diese übermittelt keine Wartungsberichte an das Amt, so dass bereits über einen längeren Zeitraum keine Entschlammung stattgefunden hat.


zu TOP 6. Anfragen von Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertretern

Gemeindevertreter Haber weist darauf hin, dass sich eine Einladung der Kirche zur 50-Jahr- Feier der Kapelle am 30.10. mit einem Termin der Wählervereinigung am 31.10.14 überschneidet. Für beide Veranstaltungen ist die BBS vorgesehen. Der Bürgermeister wird die Angelegenheit regeln.

Gemeindevertreter Peters fragt nach dem Verfahren für Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens für die Windkraftanlagen. Hierzu wird von Herrn Peters von der Verwaltung erläutert, dass nach der Hauptsatzung der Gemeinde Loose die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens auf den Bürgermeister übertragen wurde. Die Verwaltung prüft die Bauanträge im Rahmen des noch zu beschließenden städtebaulichen Vertrages. Eine Vorlage der einzelnen Bauanträge in der Gemeindevertretung ist nicht mehr erforderlich.


zu TOP 7. Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung

Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung werden nicht gestellt.


zu TOP 8. Zulässigkeit des Einwohnerantrages der Bürgerinitiative für verträgliche Windkraft gemäß § 16 f Gemeindeordnung
Beschlussvorlage - 25/2014

Mit Schreiben vom 29.08.2014 hat die Bürgerinitiative für verträgliche Windkraft einen Einwohnerantrag gemäß § 16 f Gemeindeordnung gestellt. Darin wird beantragt, dass die Gemeindevertretung der Gemeinde Loose einen Aufstellungsbeschluss zur Bauleitplanung für die Windeignungsfläche im Planungsraum III (Eignungsfläche Nr. 301) fassen und eine Veränderungssperre bezüglich der Errichtung von Windkraftanlagen im o. g. Planungsraum erlassen möge, damit sie das Einvernehmen zu dem vorliegenden Bauantrag seitens der NEK beim LLUR direkt versagen kann.

Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können beantragen, dass die Gemeindevertretung ihr obliegende Selbstverwaltungsaufgaben berät und entscheidet. Der Antrag von Einwohnerinnen und Einwohnern muss schriftlich eingereicht werden. Er muss ein bestimmtes Begehren, sowie eine Begründung enthalten. Jeder Antrag muss bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten; diese sind von der Gemeindevertretung zu hören. Der Antrag muss im Falle der Gemeinde Loose von mindestens 5 % der Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, unterzeichnet sein. Über die Zulässigkeit des Antrags von Einwohnerinnen und Einwohnern entscheidet die Gemeindevertretung.

Die Vorprüfung hat ergeben, dass im eingereichten Antrag ein Begehren und eine Begründung enthalten sind. Ferner sind 3 Vertretungsberechtigte Personen benannt. Für die Gültigkeit des Antrages wären außerdem 34 Unterschriften erforderlich. Der Antrag wurde mit 66 gültigen Unterschriften unterzeichnet. 3 Unterschriften waren ungültig. Die erforderliche Anzahl wurde damit erreicht. Die Voraussetzungen für die Gültigkeit des Einwohnerantrages liegen damit vor.


Beschluss:

Der Einwohnerantrag der Bürgerinitiative für verträgliche Windkraft vom 29.08.2014 wird für gültig erklärt.


Ja-Stimmen :11
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 9. Anhörung der Bürgerinitiative für verträgliche Windkraft zum Einwohnerantrag nach § 16 f

Der Bürgermeister erklärt, dass die Bürgerinitiative mit diesem Tagesordnungspunkt zum Einwohnerantrag nach § 16 f angehört wird und erteilt entsprechend Frau Detlefsen das Wort.

Frau Detlefsen erklärt, dass die Bürgerinitiative 345 Mitglieder vertritt und verliest noch einmal den später zur Abstimmung stehenden Antrag. Sie macht besonders deutlich, dass es der Bürgerinitiative darum geht, durch den Beschluss zur Aufstellung eines B-Planes und den Erlass einer Veränderungssperre eine Möglichkeit zu haben, das gemeindliche Einvernehmen zu den vorliegenden Bauanträgen zu versagen.

In Bezug auf die genannten Kosten des Verfahrens, von derzeit grob geschätzt 100.000,- €, vertritt die Bürgerinitiative die Auffassung, dass diese von den Vorhabenträgern zu tragen seien. Sollte die NEK dieses nicht wollen, müsste die Gemeinde sich einen anderen Betreiber suchen, der auf die Wünsche der Gemeinde mehr eingeht. Hierzu wird von Herrn Peters darauf hingewiesen, dass es der Gemeinde nicht möglich ist, den Grundbesitzern die Betreibergesellschaft vorzuschreiben. Ferner vertritt die Bürgerinitiative die Auffassung, dass die Gutachten der Vorhabenträger fehlerhaft seien und auch der Abstand einer Windkraftanlage falsch gemessen wurde.

Durch Gemeindevertreter Messerschmidt wird deutlich gemacht, dass ein Beschluss zur Aufstellung eines B-Planes nicht automatisch zum Erreichen der Ziele der Bürgerinitiative führt. Vielmehr bedarf es einer besonderen städtebaulichen Begründung, die im Falle einer möglichen Klage auch rechtssicher sein muss. Diese wurde aber von den von der Gemeinde beauftragten Fachleuten hier nicht gesehen. Unter diesen Voraussetzungen kann die SPD-Fraktion dem Einwohnerantrag hier nicht zustimmen.

Insgesamt erhebt sich eine Diskussion um die Frage der Steuerungsmöglichkeiten der Gemeinde und die Kostenträgerschaft.

Zur Wahrung ihrer Interessen kündigt die Bürgerinitiative ein Bürgerbegehren an. Vertreter für das Bürgerbegehren sollen Anke Detlefsen, Dieter Detlefsen und Olaf Ratzke sein.

Herr Ratzke bezieht sich auf den Beschluss vom 06.08.2013 und fragt nach, ob der Beschluss zur Aufstellung eine B-Planes immer noch gültig ist. Durch Herrn Peters wird hierzu ausgeführt, dass es sich hierbei lediglich um einen Beschluss im Bauausschuss handelt. Die Gemeindevertretung hat in dieser Angelegenheit bis zum jetzigen Zeitpunkt keinen Beschluss zur Aufstellung eines B-Planes gefasst.

Nach umfassendem Austausch aller Argumente beendet der Bürgermeister die Anhörung.


zu TOP 10. Einwohnerantrag der Bürgerinitiative nach § 16 f GO

zu TOP 10.1 3. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich "Windpark Loose-Waabs" östlich des Gutes Osterhof - Aufstellungsbeschluss -
Beschlussvorlage - 26/2014

Grundlage für die Planung ist die Teilfortschreibung des Regionalplanes für den Planungsraum III zur Ausweisung von Eignungsgebieten für die Windenergienutzung.
Die Gemeinde hat über die letzten 2 Jahre versucht, zwischen den Landeigentümern eine Einigung über städtebauliche Verträge zu erreichen zur Sicherung der Windkraftnutzung. Es hat viele Gespräche zwischen den künftigen Betreibern, den Landeigentümern, der Gemeinde und der Amtsverwaltung gegeben.

Da im August 2013 eine einvernehmliche Regelung aufgrund städtebaulicher Verträge nicht zustande kam, wollte die Gemeinde über eine gemeinsame koordinierende Bauleitplanung die unterschiedlichen Interessen zusammenführen. Dies wurde in der Bauausschusssitzung am 06.08.2013 mit Aufstellungsbeschlüssen für die Änderung des Flächennutzungsplanes und eines B-Planes so beraten.

Am 03.09.2013 gab es ein weiteres Gespräch mit den Gemeindevertretern von Loose und Waabs (ein kleiner Teilbereich der Windeignungsfläche befindet sich in der Gemeinde Waabs) in dieser Angelegenheit mit dem Ergebnis, weiter an den städtebaulichen Verträgen festzuhalten und nicht in die Bauleitplanung einzusteigen.

Im September 2014 ging von der Bürgerinitiative ein Einwohnerantrag an die Gemeinde Loose ein, der die Forderung nach Bauleitplanung beinhaltet.
Da dieser Antrag nicht von den Vorhabenträgern der Windkraft kommt, kann hier kein vorhabenbezogener B-Plan erstellt werden, d. h. die Gemeinde würde die Kosten selbst zu tragen haben.


Beschluss:

  1. Zum Flächennutzungsplan der Gemeinde Loose wird eine 3. Änderung aufgestellt. Ziel ist die Schaffung der planerischen Voraussetzungen zur Entwicklung einer Sondernutzungsfläche für Windkraftanlagen unter Beibehaltung der landwirtschaftlichen Nutzung. (s. räumliche Geltungsbereichsabgrenzung)
  2. Die Planungsanzeige ist zu erstatten.
  3. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
  4. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 BauGB soll durchgeführt werden.
  5. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und die Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detailierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich/ in einem Scopingtermin erfolgen.
  6. Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs soll das Büro Springer in Busdorf beauftragt werden.


Ja-Stimmen :0
Nein-Stimmen :11
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird abgelehnt.

zu TOP 10.2 Bebauungsplan Nr. 3 für den Bereich "Windpark Loose-Waabs" östlich des Gutes Osterhof - Aufstellungsbeschluss -
Beschlussvorlage - 27/2014

Grundlage für die Planung ist die Teilfortschreibung des Regionalplanes für den Planungsraum III zur Ausweisung von Eignungsgebieten für die Windenergienutzung.
Die Gemeinde hat über die letzten 2 Jahre versucht, zwischen den Landeigentümern eine Einigung über städtebauliche Verträge zu erreichen zur Sicherung der Windkraftnutzung. Es hat viele Gespräche zwischen den künftigen Betreibern, den Landeigentümern, der Gemeinde und der Amtsverwaltung gegeben.

Da im August 2013 eine einvernehmliche Regelung aufgrund städtebaulicher Verträge nicht zustande kam, wollte die Gemeinde über eine gemeinsame koordinierende Bauleitplanung die unterschiedlichen Interessen zusammenführen. Dies wurde in der Bauausschusssitzung am 06.08.2013 mit Aufstellungsbeschlüssen für die Änderung des Flächennutzungsplanes und eines B-Planes so beraten.

Am 03.09.2013 gab es ein weiteres Gespräch mit den Gemeindevertretern von Loose und Waabs (ein kleiner Teilbereich der Windeignungsfläche befindet sich in der Gemeinde Waabs) in dieser Angelegenheit mit dem Ergebnis, weiter an den städtebaulichen Verträgen festzuhalten und nicht in die Bauleitplanung einzusteigen.

Im September 2014 ging von der Bürgerinitiative ein Einwohnerantrag an die Gemeinde Loose ein, der die Forderung nach Bauleitplanung beinhaltet.
Da dieser Antrag nicht von den Vorhabenträgern der Windkraft kommt, kann hier kein vorhabenbezogener B-Plan erstellt werden, d. h. die Gemeinde würde die Kosten selbst zu tragen haben.


Beschluss:

  1. Für das Gebiet östlich des Gutes Osterhof wird ein Bebauungsplan aufgestellt. Ziel ist die Schaffung der planerischen Voraussetzungen zur Entwicklung einer Sondernutzungsfläche für Windkraftanlagen unter Beibehaltung der landwirtschaftlichen Nutzung. (s. räumliche Geltungsbereichsabgrenzung)
  2. Die Planungsanzeige ist zu erstatten.
  3. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
  4. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 BauGB soll durchgeführt werden.
  5. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und die Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detailierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich/ in einem Scopingtermin erfolgen.

  1. Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs soll das Büro Springer in Busdorf beauftragt werden.


Ja-Stimmen :0
Nein-Stimmen :11
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird abgelehnt.

zu TOP 10.3 Erlass einer Veränderungssperre für den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 2 für das Gebiet "Windpark Loose-Waabs" östlich des Gutes Osterhof
Beschlussvorlage - 28/2014

Gemäß § 14 BauGB kann die Gemeinde, sobald sie einen Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes gefasst hat, zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre erlassen.
Inhalt der Veränderungssperre:
  1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB dürfen nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden
  2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, dürfen nicht vorgenommen werden.


Beschluss:


I. Beschlusstext der Veränderungssperre:


Die Gemeindevertretung der Gemeinde Loose hat in ihrer Sitzung vom 16.10.2014 aufgrund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) i.d.F. der Bek. v. 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) (zuletzt geänd. durch Art. 1 des Gesetztes v. 11.06.2013, BGBl. I S. 1548) folgende Satzung beschlossen:


Satzung der Gemeinde Loose vom 16.10.2014 über die Veränderungssperre für den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 2 für das Gebiet "Windpark Loose-Waabs" östlich des Gutes Osterhof (s. auch Übersichtsplan).


§ 1

Zu sichernde Planung

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Loose hat in ihrer Sitzung am 16.10.2014 beschlossen, für das in § 2 bezeichnete Gebiet der Gemeinde Loose den Bebauungsplan Nr. 2 aufzustellen. Zur Sicherung der Planung für dieses Gebiet wird die Veränderungssperre erlassen.


§ 2

Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus der Karte, die als Anlage zur Veränderungssperre Teil der Satzung ist.


§ 3

Rechtswirkung der Veränderungssperre

(1)   In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen

1.         Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden.

Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind:

a)   Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen, oder über die in einem anderen Verfahren entschieden wird,

b)   Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtung, Ablagerung einschließlich Lagerstätten, auch wenn sie keine Vorhaben nach a) sind,


2.         erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- und anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.


(2)   Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.


(3)   Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.


§ 4

Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre

Die Veränderungssperre tritt am Tage der Bekanntmachung im Amtsblatt des Amtes Schlei-Ostsee in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren, von der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Die Veränderungssperre tritt in jedem Falle außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird. Die Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.



II. Der Beschluss über die Veränderungssperre ist ortsüblich bekannt zu machen.



Ja-Stimmen :0
Nein-Stimmen :10
Enthaltungen :1

Die Angelegenheit wird abgelehnt.

zu TOP 11. Ausschluss von Repowering von Windkraftanlagen im Gemeindegebiet
Beschlussvorlage - 24/2014

Nach den Zielen des Landesentwicklungsplans S.-H. (LEP) und dem gemeinsamen Runderlass der Staatskanzlei, des Innenministeriums, des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume und des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie vom 26. November 2012 – V 531 – "Grundsätze zur Planung von und zur Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung bei Windkraftanlagen" besteht unter verschiedenen Voraussetzungen die Möglichkeit, zulässigerweise außerhalb der Eignungsgebiete errichtete Windkraftanlagen (Altanlagen), unabhängig vom Altstandort, zu repowern. Nachstehend ein Auszug aus dem vorgenannten Erlass:

Repowering außerhalb der Eignungsgebiete
Windkraftanlagen, die vor der Ausweisung von Eignungsgebieten in den Regionalplänen außerhalb der Eignungsgebiete genehmigt wurden, genießen Bestandsschutz. Sie dürfen instand gesetzt werden. Ein Ersatzbau oder ein Austausch konstruktiver Teile, die einen Standfestigkeitsnachweis erfordern oder die eine Typenänderung bewirken, ist durch den Bestandsschutz nicht gedeckt. Da im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 13 BImSchG sicherzustellen ist, dass andere öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen, und andere behördliche Entscheidungen mit eingeschlossen werden, kann in den genannten Fällen der Austausch einer identischen Anlage nach § 16 Abs. 5 BImSchG trotzdem unzulässig sein.
Allerdings besteht für diese WKA (Altanlagen) unter folgenden Voraussetzungen die Möglichkeit für ein Repowering bei gleichzeitiger Konzentration der Anlagen:
  • Die Altanlagen werden innerhalb eines räumlich-funktional zusammenhängenden Landschaftsraumes ersetzt. Die Abgrenzung solcher Landschaftsräume sollte sich an der naturräumlichen Gliederung Schleswig-Holsteins orientieren. Im Einzelfall können solche Landschaftsräume auch größer definiert werden; insbesondere dann, wenn es darum geht, Windkraftanlagen aus sensiblen, freizuhaltenden Bereichen in konfliktärmere Bereiche zu verlagern. Der Landschaftsraum sollte aber immer so geschnitten sein, dass eine Vergleichbarkeit der Landschaftsbildbeeinträchtigung vor und nach dem Repowering (s.u.) noch sinnvoll und möglich ist.
  • Die Anlagen werden durch eine deutlich verringerte Anzahl neuer Anlagen ersetzt. Hierunter ist mindestens eine Halbierung der Anzahl zu verstehen.
  • Die Fläche, auf der die neuen Anlagen errichtet werden, liegt außerhalb der auf Basis der Erfordernisse der Raumordnung genannten Ausschlussgebiete.
  • Die Abstände zur Bebauung und die Abstände zu schutzwürdigen Nutzungen werden eingehalten.
  • Das Orts- und Landschaftsbild wird nicht wesentlich mehr als bisher beeinträchtigt.
  • Die künftige Siedlungsentwicklung der Gemeinden wird nicht behindert.
  • Eine verbindliche Vereinbarung des Rückbaus aller abzubauenden Windkraftanlagen mit einer maximalen Übergangslaufzeit von drei Monaten wird geschlossen; dabei sind bereits zu einem früheren Zeitpunkt stillgelegte Anlagen nicht mit einzurechnen. D.h., dass bereits frühzeitig abgebaute Anlagen nicht dazu berechtigen, die Übergangslaufzeit der anderen Altanlagen im Gegenzug dafür zu verlängern.
  • Nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BauGB privilegierte Nebenanlagen sowie Kleinwindkraftanlagen können nicht in ein Repowering einbezogen werden. Maßgeblich für die Beurteilung sind die Festlegungen in der Baugenehmigung. Die baurechtliche Zulässigkeit einer Windkraftanlage als mitgezogene Nebenanlage hängt weitgehend unabhängig von den landesplanerischen Zielaussagen wesentlich von dem örtlich gegebenen Erfordernis der Energieversorgung für den Hauptbetrieb ab.
  • Die Standortgemeinde erhebt gegen das Vorhaben keine Bedenken. Es handelt sich hierbei um eine Voraussetzung als Ziel der Raumordnung und ist nicht im bauplanungsrechtlichen Sinne gemäß § 36 BauGB zu verstehen. Ein einfacher Beschluss der Gemeindevertretung ist also ausreichend.
  • Für ein Repowering im o.g. Sinne können auch Altanlagen vor Errichtung der neuen Anlagen abgebaut werden, sofern zuvor in einem Konzept das Gesamtprojekt mit allen einzubeziehenden Altanlagen sowie Anzahl, Größe und Standort der neuen Anlagen mit der Landesplanung abgestimmt wurde (Ansparmodell). Im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren sind auch die unter Ziffer 2.2 und 2.3 genannten Anforderungen zu erfüllen.
  • Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass aus der Zulässigkeit des Repowering nach dieser Ziffer kein automatischer Anspruch auf eine erhöhte Vergütung nach § 30 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) abzuleiten ist.

Unter Berücksichtigung der allgemeinen Diskussion zur Ansiedelung von Windkraftanlagen in den im Regionalplan ausgewiesenen Eignungsgebieten wird die Gemeinde um Beratung gebeten, wie sie einem möglichen Antrag auf Repowering gegenübersteht.


Beschluss:

Die Gemeinde Loose beschließt bei einem möglichen Antrag auf Repowering im Gemeindegebiet, dass nach den Bestimmungen des Landesentwicklungsplan S.-H. und dem gemeinsamen Runderlass "Grundsätze zur Planung von und zur Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung bei Windkraftanlagen" Bedenken zu erheben und einem Repowering nicht zuzustimmen.


Ja-Stimmen :11
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

Vorschlag für als nicht öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte

Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte

zu TOP 13. Bekanntgaben

Der im nichtöffentlichen Teil gefasste Beschluss wird bekannt gegeben.



Godber Peters  Gerhard Feige 
Protokollführer  Bürgermeister 



Dateianlagen:
Bericht Loose