N i e d e r s c h r i f t
über die öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Loose vom 16.10.2014.
Sitzungsort: |
in der Bürgerbegegnungsstätte Loose, Mühlenweg 1, 24366 Loose |
Beginn der Sitzung: |
19.30 Uhr |
Ende der Sitzung: |
21.05 Uhr |
Anwesend sind:
Bürgermeister Gerhard Feige |
2. stellvertr. Bürgermeisterin Daniela Dittmann-Valerio |
Gemeindevertreter Michael Engel |
Gemeindevertreter/in Britta Fries |
Gemeindevertreter Mike Gollan |
Gemeindevertreter Klaus Uwe Haber |
Gemeindevertreter Lothar Jöns |
Gemeindevertreter/in Bettina Lassen |
Gemeindevertreter Erich Leupold |
Gemeindevertreter Hans-Uwe Messerschmidt |
Gemeindevertreter Manfred Peters |
Abwesend sind:
1. stellvertr. Bürgermeister Hans-Jürgen Mordhorst
(entschuldigt
) |
Weiterhin sind anwesend:
Verwaltung/Protokollführer Godber Peters |
Gast Anke Detlefsen |
Gast Brigitte Lott |
Gast Olaf Ratzke |
EZ KN
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Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte |
1. |
Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit |
2. |
Änderungsanträge zur Tagesordnung |
3. |
Einwohnerfragestunde |
4. |
Bericht des Bürgermeisters und der Ausschussvorsitzenden |
5. |
Anregungen und Beschwerden von Einwohnerinnen und Einwohnern |
6. |
Anfragen von Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertretern |
7. |
Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung |
8. |
Zulässigkeit des Einwohnerantrages der Bürgerinitiative für verträgliche Windkraft gemäß § 16 f Gemeindeordnung |
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Beschlussvorlage - 25/2014 |
9. |
Anhörung der Bürgerinitiative für verträgliche Windkraft zum Einwohnerantrag nach § 16 f |
10. |
Einwohnerantrag der Bürgerinitiative nach § 16 f GO |
10.1 |
3. Änderung des Flächennutzungsplanes für den
Bereich "Windpark Loose-Waabs" östlich des Gutes Osterhof -
Aufstellungsbeschluss - |
|
Beschlussvorlage - 26/2014 |
10.2 |
Bebauungsplan Nr. 3 für den Bereich "Windpark Loose-Waabs" östlich des Gutes Osterhof - Aufstellungsbeschluss - |
|
Beschlussvorlage - 27/2014 |
10.3 |
Erlass einer Veränderungssperre für den in
Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 2 für das Gebiet "Windpark
Loose-Waabs" östlich des Gutes Osterhof |
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Beschlussvorlage - 28/2014 |
11. |
Ausschluss von Repowering von Windkraftanlagen im Gemeindegebiet |
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Beschlussvorlage - 24/2014 |
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Vorschlag für als nicht öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte |
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Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte |
13. |
Bekanntgaben |
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Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte |
zu TOP 1. |
Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit |
Der
Bürgermeister eröffnet die Sitzung, stellt die Ordnungsmäßigkeit der
Ladung, die Anwesenheit und die Beschlussfähigkeit fest. Er überbringt
Grüße von Gemeindevertreter Mordhorst, der aus gesundheitlichen Gründen
an der heutigen Sitzung nicht teilnehmen kann.
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zu TOP 2. |
Änderungsanträge zur Tagesordnung |
Der Bürgermeister beantragt, Tagesordnungspunkt 12 nicht öffentlich zu behandeln.
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Ja-Stimmen |
:11 |
Nein-Stimmen |
:0 |
Enthaltungen |
:0 |
Die Angelegenheit wird angenommen.
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zu TOP 3. |
Einwohnerfragestunde |
Auf
Nachfrage von Herrn Schäfer zu den Kosten der unter TOP 10 anstehenden
Entscheidung erklärt der Bürgermeister, dass diese von der Verwaltung
grob auf 100.000,- € geschätzt wurden. Durch Herrn Peters wird
erläutert, dass derzeit an einer Feinkostenschätzung für das
beabsichtigte Bürgerbegehren gearbeitet wird.
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zu TOP 4. |
Bericht des Bürgermeisters und der Ausschussvorsitzenden |
Der Bericht des Bürgermeisters ist als Anlage dem Protokoll beigefügt.
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zu TOP 5. |
Anregungen und Beschwerden von Einwohnerinnen und Einwohnern |
Anregungen
und Beschwerden von Einwohnerinnen und Einwohnern liegen nicht vor.
Herr Hebeler weist jedoch darauf hin, dass es bei der Wartung der
Hauskläranlagen Probleme mit der Firma Rotox gibt. Diese übermittelt
keine Wartungsberichte an das Amt, so dass bereits über einen längeren
Zeitraum keine Entschlammung stattgefunden hat.
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zu TOP 6. |
Anfragen von Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertretern |
Gemeindevertreter
Haber weist darauf hin, dass sich eine Einladung der Kirche zur
50-Jahr- Feier der Kapelle am 30.10. mit einem Termin der
Wählervereinigung am 31.10.14 überschneidet. Für beide Veranstaltungen
ist die BBS vorgesehen. Der Bürgermeister wird die Angelegenheit regeln.
Gemeindevertreter
Peters fragt nach dem Verfahren für Erteilung des gemeindlichen
Einvernehmens für die Windkraftanlagen. Hierzu wird von Herrn Peters von
der Verwaltung erläutert, dass nach der Hauptsatzung der Gemeinde Loose
die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens auf den Bürgermeister
übertragen wurde. Die Verwaltung prüft die Bauanträge im Rahmen des noch
zu beschließenden städtebaulichen Vertrages. Eine Vorlage der einzelnen
Bauanträge in der Gemeindevertretung ist nicht mehr erforderlich.
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zu TOP 7. |
Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung |
Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung werden nicht gestellt.
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zu TOP 8. |
Zulässigkeit des Einwohnerantrages der Bürgerinitiative für verträgliche Windkraft gemäß § 16 f Gemeindeordnung |
Beschlussvorlage - 25/2014
Mit
Schreiben vom 29.08.2014 hat die Bürgerinitiative für verträgliche
Windkraft einen Einwohnerantrag gemäß § 16 f Gemeindeordnung gestellt.
Darin wird beantragt, dass die Gemeindevertretung der Gemeinde Loose
einen Aufstellungsbeschluss zur Bauleitplanung für die
Windeignungsfläche im Planungsraum III (Eignungsfläche Nr. 301) fassen
und eine Veränderungssperre bezüglich der Errichtung von
Windkraftanlagen im o. g. Planungsraum erlassen möge, damit sie das
Einvernehmen zu dem vorliegenden Bauantrag seitens der NEK beim LLUR
direkt versagen kann.
Einwohnerinnen
und Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können
beantragen, dass die Gemeindevertretung ihr obliegende
Selbstverwaltungsaufgaben berät und entscheidet. Der Antrag von
Einwohnerinnen und Einwohnern muss schriftlich eingereicht werden. Er
muss ein bestimmtes Begehren, sowie eine Begründung enthalten. Jeder
Antrag muss bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die
Unterzeichnenden zu vertreten; diese sind von der Gemeindevertretung zu
hören. Der Antrag muss im Falle der Gemeinde Loose von mindestens 5 %
der Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet
haben, unterzeichnet sein. Über die Zulässigkeit des Antrags von
Einwohnerinnen und Einwohnern entscheidet die Gemeindevertretung.
Die
Vorprüfung hat ergeben, dass im eingereichten Antrag ein Begehren und
eine Begründung enthalten sind. Ferner sind 3 Vertretungsberechtigte
Personen benannt. Für die Gültigkeit des Antrages wären außerdem 34
Unterschriften erforderlich. Der Antrag wurde mit 66 gültigen
Unterschriften unterzeichnet. 3 Unterschriften waren ungültig. Die
erforderliche Anzahl wurde damit erreicht. Die Voraussetzungen für die
Gültigkeit des Einwohnerantrages liegen damit vor.
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Beschluss:
Der Einwohnerantrag der Bürgerinitiative für verträgliche Windkraft vom 29.08.2014 wird für gültig erklärt.
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Ja-Stimmen |
:11 |
Nein-Stimmen |
:0 |
Enthaltungen |
:0 |
Die Angelegenheit wird angenommen.
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zu TOP 9. |
Anhörung der Bürgerinitiative für verträgliche Windkraft zum Einwohnerantrag nach § 16 f |
Der
Bürgermeister erklärt, dass die Bürgerinitiative mit diesem
Tagesordnungspunkt zum Einwohnerantrag nach § 16 f angehört wird und
erteilt entsprechend Frau Detlefsen das Wort.
Frau
Detlefsen erklärt, dass die Bürgerinitiative 345 Mitglieder vertritt
und verliest noch einmal den später zur Abstimmung stehenden Antrag. Sie
macht besonders deutlich, dass es der Bürgerinitiative darum geht,
durch den Beschluss zur Aufstellung eines B-Planes und den Erlass einer
Veränderungssperre eine Möglichkeit zu haben, das gemeindliche
Einvernehmen zu den vorliegenden Bauanträgen zu versagen.
In
Bezug auf die genannten Kosten des Verfahrens, von derzeit grob
geschätzt 100.000,- €, vertritt die Bürgerinitiative die Auffassung,
dass diese von den Vorhabenträgern zu tragen seien. Sollte die NEK
dieses nicht wollen, müsste die Gemeinde sich einen anderen Betreiber
suchen, der auf die Wünsche der Gemeinde mehr eingeht. Hierzu wird von
Herrn Peters darauf hingewiesen, dass es der Gemeinde nicht möglich ist,
den Grundbesitzern die Betreibergesellschaft vorzuschreiben. Ferner
vertritt die Bürgerinitiative die Auffassung, dass die Gutachten der
Vorhabenträger fehlerhaft seien und auch der Abstand einer
Windkraftanlage falsch gemessen wurde.
Durch
Gemeindevertreter Messerschmidt wird deutlich gemacht, dass ein
Beschluss zur Aufstellung eines B-Planes nicht automatisch zum Erreichen
der Ziele der Bürgerinitiative führt. Vielmehr bedarf es einer
besonderen städtebaulichen Begründung, die im Falle einer möglichen
Klage auch rechtssicher sein muss. Diese wurde aber von den von der
Gemeinde beauftragten Fachleuten hier nicht gesehen. Unter diesen
Voraussetzungen kann die SPD-Fraktion dem Einwohnerantrag hier nicht
zustimmen.
Insgesamt erhebt sich eine Diskussion um die Frage der Steuerungsmöglichkeiten der Gemeinde und die Kostenträgerschaft.
Zur
Wahrung ihrer Interessen kündigt die Bürgerinitiative ein
Bürgerbegehren an. Vertreter für das Bürgerbegehren sollen Anke
Detlefsen, Dieter Detlefsen und Olaf Ratzke sein.
Herr
Ratzke bezieht sich auf den Beschluss vom 06.08.2013 und fragt nach, ob
der Beschluss zur Aufstellung eine B-Planes immer noch gültig ist.
Durch Herrn Peters wird hierzu ausgeführt, dass es sich hierbei
lediglich um einen Beschluss im Bauausschuss handelt. Die
Gemeindevertretung hat in dieser Angelegenheit bis zum jetzigen
Zeitpunkt keinen Beschluss zur Aufstellung eines B-Planes gefasst.
Nach umfassendem Austausch aller Argumente beendet der Bürgermeister die Anhörung.
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zu TOP 10. |
Einwohnerantrag der Bürgerinitiative nach § 16 f GO |
zu TOP 10.1 |
3. Änderung des Flächennutzungsplanes für den
Bereich "Windpark Loose-Waabs" östlich des Gutes Osterhof -
Aufstellungsbeschluss - |
Beschlussvorlage - 26/2014
Grundlage
für die Planung ist die Teilfortschreibung des Regionalplanes für den
Planungsraum III zur Ausweisung von Eignungsgebieten für die
Windenergienutzung. Die
Gemeinde hat über die letzten 2 Jahre versucht, zwischen den
Landeigentümern eine Einigung über städtebauliche Verträge zu erreichen
zur Sicherung der Windkraftnutzung. Es hat viele Gespräche zwischen den
künftigen Betreibern, den Landeigentümern, der Gemeinde und der
Amtsverwaltung gegeben.
Da
im August 2013 eine einvernehmliche Regelung aufgrund städtebaulicher
Verträge nicht zustande kam, wollte die Gemeinde über eine gemeinsame
koordinierende Bauleitplanung die unterschiedlichen Interessen
zusammenführen. Dies wurde in der Bauausschusssitzung am 06.08.2013 mit
Aufstellungsbeschlüssen für die Änderung des Flächennutzungsplanes und
eines B-Planes so beraten.
Am
03.09.2013 gab es ein weiteres Gespräch mit den Gemeindevertretern von
Loose und Waabs (ein kleiner Teilbereich der Windeignungsfläche befindet
sich in der Gemeinde Waabs) in dieser Angelegenheit mit dem Ergebnis,
weiter an den städtebaulichen Verträgen festzuhalten und nicht in die
Bauleitplanung einzusteigen.
Im
September 2014 ging von der Bürgerinitiative ein Einwohnerantrag an die
Gemeinde Loose ein, der die Forderung nach Bauleitplanung beinhaltet. Da
dieser Antrag nicht von den Vorhabenträgern der Windkraft kommt, kann
hier kein vorhabenbezogener B-Plan erstellt werden, d. h. die Gemeinde
würde die Kosten selbst zu tragen haben.
|
Beschluss:
Zum
Flächennutzungsplan der Gemeinde Loose wird eine 3. Änderung
aufgestellt. Ziel ist die Schaffung der planerischen Voraussetzungen zur
Entwicklung einer Sondernutzungsfläche für Windkraftanlagen unter
Beibehaltung der landwirtschaftlichen Nutzung. (s. räumliche
Geltungsbereichsabgrenzung) Die Planungsanzeige ist zu erstatten. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen. Die
frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit Erörterung über die
allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 BauGB soll
durchgeführt werden. Die
frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange und die Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick
auf den erforderlichen Umfang und Detailierungsgrad der Umweltprüfung (§
4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich/ in einem Scopingtermin erfolgen. Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs soll das Büro Springer in Busdorf beauftragt werden.
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Ja-Stimmen |
:0 |
Nein-Stimmen |
:11 |
Enthaltungen |
:0 |
Die Angelegenheit wird abgelehnt.
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zu TOP 10.2 |
Bebauungsplan Nr. 3 für den Bereich "Windpark Loose-Waabs" östlich des Gutes Osterhof - Aufstellungsbeschluss - |
Beschlussvorlage - 27/2014
Grundlage
für die Planung ist die Teilfortschreibung des Regionalplanes für den
Planungsraum III zur Ausweisung von Eignungsgebieten für die
Windenergienutzung. Die
Gemeinde hat über die letzten 2 Jahre versucht, zwischen den
Landeigentümern eine Einigung über städtebauliche Verträge zu erreichen
zur Sicherung der Windkraftnutzung. Es hat viele Gespräche zwischen den
künftigen Betreibern, den Landeigentümern, der Gemeinde und der
Amtsverwaltung gegeben.
Da
im August 2013 eine einvernehmliche Regelung aufgrund städtebaulicher
Verträge nicht zustande kam, wollte die Gemeinde über eine gemeinsame
koordinierende Bauleitplanung die unterschiedlichen Interessen
zusammenführen. Dies wurde in der Bauausschusssitzung am 06.08.2013 mit
Aufstellungsbeschlüssen für die Änderung des Flächennutzungsplanes und
eines B-Planes so beraten.
Am
03.09.2013 gab es ein weiteres Gespräch mit den Gemeindevertretern von
Loose und Waabs (ein kleiner Teilbereich der Windeignungsfläche befindet
sich in der Gemeinde Waabs) in dieser Angelegenheit mit dem Ergebnis,
weiter an den städtebaulichen Verträgen festzuhalten und nicht in die
Bauleitplanung einzusteigen.
Im
September 2014 ging von der Bürgerinitiative ein Einwohnerantrag an die
Gemeinde Loose ein, der die Forderung nach Bauleitplanung beinhaltet. Da
dieser Antrag nicht von den Vorhabenträgern der Windkraft kommt, kann
hier kein vorhabenbezogener B-Plan erstellt werden, d. h. die Gemeinde
würde die Kosten selbst zu tragen haben.
|
Beschluss:
Für
das Gebiet östlich des Gutes Osterhof wird ein Bebauungsplan
aufgestellt. Ziel ist die Schaffung der planerischen Voraussetzungen zur
Entwicklung einer Sondernutzungsfläche für Windkraftanlagen unter
Beibehaltung der landwirtschaftlichen Nutzung. (s. räumliche
Geltungsbereichsabgrenzung) Die Planungsanzeige ist zu erstatten. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen. Die
frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit Erörterung über die
allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 BauGB soll
durchgeführt werden. Die
frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange und die Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick
auf den erforderlichen Umfang und Detailierungsgrad der Umweltprüfung (§
4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich/ in einem Scopingtermin erfolgen.
Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs soll das Büro Springer in Busdorf beauftragt werden.
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Ja-Stimmen |
:0 |
Nein-Stimmen |
:11 |
Enthaltungen |
:0 |
Die Angelegenheit wird abgelehnt.
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zu TOP 10.3 |
Erlass einer Veränderungssperre für den in
Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 2 für das Gebiet "Windpark
Loose-Waabs" östlich des Gutes Osterhof |
Beschlussvorlage - 28/2014
Gemäß
§ 14 BauGB kann die Gemeinde, sobald sie einen Beschluss zur
Aufstellung eines Bebauungsplanes gefasst hat, zur Sicherung der Planung
für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre erlassen. Inhalt der Veränderungssperre: Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB dürfen nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden erhebliche
oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und
baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs-
oder anzeigepflichtig sind, dürfen nicht vorgenommen werden.
|
Beschluss:
I. Beschlusstext der Veränderungssperre:
Die
Gemeindevertretung der Gemeinde Loose hat in ihrer Sitzung vom
16.10.2014 aufgrund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) i.d.F.
der Bek. v. 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) (zuletzt geänd. durch Art. 1
des Gesetztes v. 11.06.2013, BGBl. I S. 1548) folgende Satzung
beschlossen:
Satzung
der Gemeinde Loose vom 16.10.2014 über die Veränderungssperre für den
in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 2 für das Gebiet "Windpark
Loose-Waabs" östlich des Gutes Osterhof (s. auch Übersichtsplan).
§ 1 Zu sichernde Planung Die
Gemeindevertretung der Gemeinde Loose hat in ihrer Sitzung am
16.10.2014 beschlossen, für das in § 2 bezeichnete Gebiet der Gemeinde
Loose den Bebauungsplan Nr. 2 aufzustellen. Zur Sicherung der Planung
für dieses Gebiet wird die Veränderungssperre erlassen.
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich Der
räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus der
Karte, die als Anlage zur Veränderungssperre Teil der Satzung ist.
§ 3 Rechtswirkung der Veränderungssperre (1) In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen 1. Vorhaben
im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht
beseitigt werden. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind: a) Vorhaben,
die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen
Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung
oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt
werden müssen, oder über die in einem anderen Verfahren entschieden
wird, b) Aufschüttungen
und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtung, Ablagerung
einschließlich Lagerstätten, auch wenn sie keine Vorhaben nach a) sind,
2. erhebliche
oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und
baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs-
und anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
(2) Wenn
überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der
Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.
(3) Vorhaben,
die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt
worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher
ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
§ 4 Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre Die
Veränderungssperre tritt am Tage der Bekanntmachung im Amtsblatt des
Amtes Schlei-Ostsee in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren, von
der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Die Veränderungssperre tritt
in jedem Falle außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das
in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird. Die Satzung wird hiermit
öffentlich bekannt gemacht.
II. Der Beschluss über die Veränderungssperre ist ortsüblich bekannt zu machen.
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Ja-Stimmen |
:0 |
Nein-Stimmen |
:10 |
Enthaltungen |
:1 |
Die Angelegenheit wird abgelehnt.
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zu TOP 11. |
Ausschluss von Repowering von Windkraftanlagen im Gemeindegebiet |
Beschlussvorlage - 24/2014
Nach
den Zielen des Landesentwicklungsplans S.-H. (LEP) und dem gemeinsamen
Runderlass der Staatskanzlei, des Innenministeriums, des Ministeriums
für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume und des
Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie vom 26.
November 2012 – V 531 – "Grundsätze zur Planung von und zur Anwendung
der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung bei Windkraftanlagen"
besteht unter verschiedenen Voraussetzungen die Möglichkeit,
zulässigerweise außerhalb der Eignungsgebiete errichtete
Windkraftanlagen (Altanlagen), unabhängig vom Altstandort, zu repowern.
Nachstehend ein Auszug aus dem vorgenannten Erlass:
Repowering außerhalb der Eignungsgebiete Windkraftanlagen,
die vor der Ausweisung von Eignungsgebieten in den Regionalplänen
außerhalb der Eignungsgebiete genehmigt wurden, genießen Bestandsschutz.
Sie dürfen instand gesetzt werden. Ein Ersatzbau oder ein Austausch
konstruktiver Teile, die einen Standfestigkeitsnachweis erfordern oder
die eine Typenänderung bewirken, ist durch den Bestandsschutz nicht
gedeckt. Da im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach §
13 BImSchG sicherzustellen ist, dass andere öffentlich-rechtliche
Vorschriften nicht entgegenstehen, und andere behördliche Entscheidungen
mit eingeschlossen werden, kann in den genannten Fällen der Austausch
einer identischen Anlage nach § 16 Abs. 5 BImSchG trotzdem unzulässig
sein. Allerdings
besteht für diese WKA (Altanlagen) unter folgenden Voraussetzungen die
Möglichkeit für ein Repowering bei gleichzeitiger Konzentration der
Anlagen: Die
Altanlagen werden innerhalb eines räumlich-funktional zusammenhängenden
Landschaftsraumes ersetzt. Die Abgrenzung solcher Landschaftsräume
sollte sich an der naturräumlichen Gliederung Schleswig-Holsteins
orientieren. Im Einzelfall können solche Landschaftsräume auch größer
definiert werden; insbesondere dann, wenn es darum geht,
Windkraftanlagen aus sensiblen, freizuhaltenden Bereichen in
konfliktärmere Bereiche zu verlagern. Der Landschaftsraum sollte aber
immer so geschnitten sein, dass eine Vergleichbarkeit der
Landschaftsbildbeeinträchtigung vor und nach dem Repowering (s.u.) noch
sinnvoll und möglich ist. Die
Anlagen werden durch eine deutlich verringerte Anzahl neuer Anlagen
ersetzt. Hierunter ist mindestens eine Halbierung der Anzahl zu
verstehen. Die
Fläche, auf der die neuen Anlagen errichtet werden, liegt außerhalb der
auf Basis der Erfordernisse der Raumordnung genannten
Ausschlussgebiete. Die Abstände zur Bebauung und die Abstände zu schutzwürdigen Nutzungen werden eingehalten. Das Orts- und Landschaftsbild wird nicht wesentlich mehr als bisher beeinträchtigt. Die künftige Siedlungsentwicklung der Gemeinden wird nicht behindert. Eine
verbindliche Vereinbarung des Rückbaus aller abzubauenden
Windkraftanlagen mit einer maximalen Übergangslaufzeit von drei Monaten
wird geschlossen; dabei sind bereits zu einem früheren Zeitpunkt
stillgelegte Anlagen nicht mit einzurechnen. D.h., dass bereits
frühzeitig abgebaute Anlagen nicht dazu berechtigen, die
Übergangslaufzeit der anderen Altanlagen im Gegenzug dafür zu
verlängern. Nach
§ 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BauGB privilegierte Nebenanlagen sowie
Kleinwindkraftanlagen können nicht in ein Repowering einbezogen werden.
Maßgeblich für die Beurteilung sind die Festlegungen in der
Baugenehmigung. Die baurechtliche Zulässigkeit einer Windkraftanlage als
mitgezogene Nebenanlage hängt weitgehend unabhängig von den
landesplanerischen Zielaussagen wesentlich von dem örtlich gegebenen
Erfordernis der Energieversorgung für den Hauptbetrieb ab. Die
Standortgemeinde erhebt gegen das Vorhaben keine Bedenken. Es handelt
sich hierbei um eine Voraussetzung als Ziel der Raumordnung und ist
nicht im bauplanungsrechtlichen Sinne gemäß § 36 BauGB zu verstehen. Ein
einfacher Beschluss der Gemeindevertretung ist also ausreichend. Für
ein Repowering im o.g. Sinne können auch Altanlagen vor Errichtung der
neuen Anlagen abgebaut werden, sofern zuvor in einem Konzept das
Gesamtprojekt mit allen einzubeziehenden Altanlagen sowie Anzahl, Größe
und Standort der neuen Anlagen mit der Landesplanung abgestimmt wurde
(Ansparmodell). Im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren
sind auch die unter Ziffer 2.2 und 2.3 genannten Anforderungen zu
erfüllen. Es
wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass aus der Zulässigkeit des
Repowering nach dieser Ziffer kein automatischer Anspruch auf eine
erhöhte Vergütung nach § 30 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) abzuleiten
ist.
Unter
Berücksichtigung der allgemeinen Diskussion zur Ansiedelung von
Windkraftanlagen in den im Regionalplan ausgewiesenen Eignungsgebieten
wird die Gemeinde um Beratung gebeten, wie sie einem möglichen Antrag
auf Repowering gegenübersteht.
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Beschluss:
Die
Gemeinde Loose beschließt bei einem möglichen Antrag auf Repowering im
Gemeindegebiet, dass nach den Bestimmungen des Landesentwicklungsplan
S.-H. und dem gemeinsamen Runderlass "Grundsätze zur Planung von und zur
Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung bei
Windkraftanlagen" Bedenken zu erheben und einem Repowering nicht zuzustimmen.
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Ja-Stimmen |
:11 |
Nein-Stimmen |
:0 |
Enthaltungen |
:0 |
Die Angelegenheit wird angenommen.
|
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Vorschlag für als nicht öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte |
|
Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte |
Der im nichtöffentlichen Teil gefasste Beschluss wird bekannt gegeben.
|
Godber Peters |
Gerhard Feige |
Protokollführer |
Bürgermeister |
Dateianlagen:
Bericht Loose
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