Nur für die Gemeindevertreter:
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1. Antrag zur Gemeinderatssitzung in Loose am 16.6.2014

Die Gemeinde möge vor Unterzeichnung eines städtebaulichen Vertrages die NEK NaturEnergieKonzept GmbH um eine schriftliche Stellungnahme bitten, warum sie bisher den Forderungen von Bürgern in verschiedenen Versammlungen sowie von der Gemeindevertretung als Vertragspartner eines städtebaulichen Vertrages nach umfassender Transparenz und verlässlichen Aussagen bei dem Planvorhaben in Loose nicht nachgekommen ist.
Diese Stellungnahme ist beim Amt Schlei-Ostsee im Internet unter Bürgerwindpark Loose zu veröffentlichen.
Begründungen:

Zur NEK NaturEnergieKonzept GmbH (im Folgenden abgekürzt mit NEK):
  1. Die NEK ist Gesellschafter einer Planungsgesellschaft mit weiteren 3 Landwirten, die auf der ausgewiesenen Windeignungsfläche in Loose einen "Bürgerenergiepark" als ein 30-Millionen-Anlageobjekt errichten möchte.
  2. Die NEK wird vertreten durch Dipl.-Ing. Marten Jensen und - Dipl.-Ing. Sönke Martensen.
  3. "Die NaturEnergieKonzept GmbH ist ein erfahrener und kompetenter Ansprechpartner in der Projektierung von Vorhaben zur Nutzung erneuerbarer Energie. Als versierte Planer von Energieprojekten und Betreiber von Anlagen zur Nutzung von Energie aus Sonne, Wind und Biomasse verfügen wir über genau die Erfahrung und das know-how, das für die erfolgreiche Planung und den Betrieb eines nachhaltigen erneuerbaren Energieprojektes erforderlich ist." ...
    "Bei all dem sind natürlich auch stets die berechtigten Interessen der Anwohner sowie kommunalen Vertreter im Blick zu behalten." (Info-Blatt NEK)
    (Hervorhebungen im Original nicht vorhanden.)
  4. Es gibt nach der Suchmaschine GOOGLE bis zum 28.5.2014 keine Internetpräsentation der Gesellschaft. Im Internet findet man nur eine Firmenadresse. (www.firma-24.de, www.firmenwissen.de),
  5. Es gibt im Internet somit in keiner Weise einen Nachweis über die Kompetenz der NEK durch Referenzen, Leistungsbreite und -tiefe der Gesellschaft, Zusammenarbeit mit Finanzierungsgesellschaften, Investoren oder Windkraftherstellern.
    Beispiel für eine Planungsgesellschaft im Internet: GoEn Planungsgesellschaft mbH
  6. Bitte eines Teilnehmers der Eigentümerversammlung vom 13.09.2012 an die NEK, eine transparente Projekt- und Ablaufplanung im Internet für die Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen:

    "Auf Vorschlag aus dem Auditorium wird erwogen, einen jeweils aktualisierten Ablaufplan als Information auf der Homepage einzustellen."

    Die Verwendung des Wortes: "erwogen" macht deutlich, dass die NEK sich aus guten Gründen vorbehält, ob und wann die Bürger sowie ihre Gemeindevertreter über die Projekt- und Ablaufplanung des "Bürgerenergieparks" informiert werden sollen.
  7. "Bei all dem sind natürlich auch stets die berechtigten Interessen der Anwohner sowie kommunalen Vertreter im Blick zu behalten."

    Die Verwendung der Wörter: "im Blick zu behalten" drückt wiederum den Ermessensspielraum aus, den die NEK braucht, um das Anlageobjekt optimal in ihrem Sinne vermarkten zu können.

  8. Die NEK kann ihre Kompetenz bei der Projektierung des 30-Millionen-Anlageobjektes in Loose nicht im Internet nachprüfbar nachweisen.


Zu den Forderungen der Bürger aus Loose:
  1. mehr Transparenz über eine aktuelle Ablaufplanung (EWV 13.09.2012),
  2. ein 800-Meter-Abstand zu Außenanliegern (Dieter Detlefsen), (Bauausschuss 05.11.2012),
  3. mehr Informationen von den "zukünftigen Windparkbetreibern" (GV 18.04.2013),
  4. mehr Transparenz bei dem Verfahren zur Errichtung eines Windparks (Herr Schäfer) (GV 16.12.2013),
  5. Offenlegung diskussionswürdiger aktueller Standortpläne durch die NEK,
  6. "berechtigten Interessen der Anwohner sowie kommunalen Vertreter" nicht nur "im Blick behalten", sondern feststellen und in eine Projektplanung mit einbeziehen.

  7. Die NEK hat sich bisher in keiner Weise bemüht, die "berechtigten Interessen der Anwohner sowie kommunalen Vertreter" aus Loose bei ihrer Projektplanung zu erfragen und angemessen zu berücksichtigen.


Die NEK hat bisher bei der Projektierung des "Bürgerenergieparks" in Loose keine Transparenz herstellen wollen.


  1. Der veröffentlichte Standortplan mit 6 Windrädern auf der Windeignungsfläche in Loose, wahrscheinlich aus dem Jahr 2012, ist als unvollständige und oberflächliche Skizze einer vorläufig unverbindlichen Planung für eine Diskussionsgrundlage über die Projektierung eines 30-Millionen-Anlageobjektes nicht zu gebrauchen.

    • Die Abstandskreise zu den Windrädern sind nur von den Außenanliegern: Osterhof, Neu Ilewitt, Kate Ilewitt und Alt Ilewitt eingezeichnet.
    • Es fehlen Abstandskreise zu den restlichen 6 Außenanliegern.
    • Es wird nicht ersichtlich, dass sich im Außenbereich zur Windeignungsfläche 25 Wohnhäuser befinden mit ca. 32 Wohnungen.
    • Es fehlen die Abstände von allen Windrädern zu den nächsten Wohngebäuden im Außenbereich.
    • Es fehlt eine Angabe zur Höhe der Windräder.
    • Es fehlt der Vermerk, dass der vorliegende Plan nur ein "Denkansatz" ist, der im Laufe des Planvorhabens geändert werden kann.

    • Unter "Bürgerenergiepark Schlei-Ostsee", Einwohnerversammlung in Waabs am 13. November 2012, gibt es zwei mögliche Standortpläne der Windräder auf der Windeignungsfläche.
      "Errichtet werden gleiche Anlagentypen mit gleicher Leistung und gleicher Höhe (ca. 150m)."
      In einem Plan: "Fläche für Windenergie Loose-Waabs" werden 6 Windräder dargestellt, in einem weiteren Plan, ohne Kommentierung, auf der selben Fläche
      12 Windräder.
    • Aus dem Vergleich beider Pläne wird ersichtlich, wie willkürlich die NEK Standorte von Windrädern auf der Windeignungsfläche in Loose nach der bestehenden Rechtslage projektieren kann.

      Was plant die NEK in Loose wirklich???


    Diese Planvorstellung der NEK hat folgende Sachverhalte zur Grundlage:

    • Die größten Schwierigkeiten bei der Durchsetzung von Windparks im gesamten Bundesgebiet gehen u.a. von Bürgerinitiativen und Einzelpersonen aus, die eine projektierte Abstandsregelung von Wohngebäuden zu Windrädern im Außenbereich kritisch hinterfragen.
    • Schleswig-Holstein hat bei der Abstandsregelung für den Außenbereich mit 400 Metern neben Rheinland-Pfalz den niedrigsten Wert von allen Flächenländern im Bundesgebiet.
    • Bayern und Sachsen-Anhalt wollen eine bundeseinheitliche Abstandsregelung vom Zehnfachen der Höhe einer Windkraftanlage durchsetzen.

    Unter diesen Rahmenbedingungen hat die NEK großes Interesse daran, ihren skizzenhaften Entwurf eines Standortplans von Windrädern den Bürgern und Gemeindevertretern als einzige Grundlage für Vertragsverhandlungen über einen "Bürgerenergiepark" in Loose zu präsentieren.

    Die Bürger und die Gemeindevertreter warten nach ihren Forderungen auf den Versammlungen für mehr Tranzparenz bei der Projektplanung bis heute darauf, dass die NEK endlich einen "diskussionswürdigen" Standortplan veröffentlicht.

    Bisher stimmen die Zielvorstellungen zwischen der NEK ("widerstandslose" Errichtung eines Windparks) und der Gemeinde Loose (hohe Transparenz bei der Projektplanung des Windparks in Loose) in keiner Weise überein.


  2. Es gibt keine Transparenz über eine nachvollziehbare Ablaufplanung bei der Errichtung des Windparks.

    • Die ursprüngliche Planungs-GBR mit ursprünglich 4 Gesellschaftern (NEK und 3 Landwirte), die mit der Gemeinde Loose einen Städtebaulichen Vertrag über die Errichtung von 5 Windrädern des selben Herstellers abgeschlossen hat, wurde von einem Landwirt verlassen und daraufhin aufgelöst. Der Vertrag wurde auch aufgelöst.
      Mit zwei Landwirten und der NEK ist eine neue Planungs-GmbH gegründet worden. Ein Landwirt hat wohl auch eine eigene Planungsgesellschaft gegründet. Beide Gesellschaften wollen jetzt mit der Gemeinde einen neuen Städtebaulichen Vertrag abschließen. (ohne Gewähr!)
      Zwischen den Planungsgesellschaften gibt es zur Zeit keine Einigung darüber, wie die Forderung der Gemeinde nach einem "einheitlichen Erscheinungsbild" des Windparks erfüllt werden kann.
      • die selbe Form der Masten, des Maschinenhauses und der Flügel
      • der selbe Farbanstrich
      • die synchrone Befeuerung
      • die selbe Laufrichtung
      • die selbe Höhe

      Schaubild Planungsgesellschaft

    • Ein "überarbeiteter" Standortplan der Windräder ist dem Bürgermeister bis zum 28.5.2014 nicht bekannt, obwohl der Plan im Internet schon veröffentlicht wurde. Warum gibt es überhaupt einen neuen Plan?

      Schaubild der neuen Standortplanung

    • Wie soll es mit dem "Bürgerenergiepark" weitergehen?

Die NEK hat das Konzept "Bürgerenergiepark" als reines Vermarktungs-
instrument gewählt, um eine Akzeptanzsteigerung dieses auch stark in das Landschaftsbild eingreifenden Projektes zu erreichen.

Auszug aus dem Bürgerwindpark Werthenbach:

"Der geplante Bürgerwindpark wird dem Grundsatz folgen, den Nutzen möglichst denjenigen zu ermöglichen, die auch die Lasten (Landschaftsbild, Schallimmissionen, Schattenwurf etc.) zu tragen haben. Der Windpark sollte daher den Bürgerinnen und Bürgern vor Ort gehören. Um das zu erreichen, können sie sich finanziell an dem Projekt beteiligen."
"Transparenz bei Planung und Finanzen
Ein Bürgerwindpark sollte deutlich über die Möglichkeiten einer rein finanziellen Beteiligung hinausgehen. Insbesondere bedeutet das eine transparente Planung dabei sind Informationsveranstaltungen und Bürgerversammlungen essentiell, die Bevölkerung in die verschiedenen Planungsschritte einbinden zu können. Gutachten und andere Unterlagen können eingesehen werden bzw. werden spätestens nach Abschluss des Genehmigungsverfahrens im Internet veröffentlicht."

Zu den Rahmenbedingungen in Loose:
  • Nach Aussage der Finanzierungsabteilung für Windkraftanlagen bei der Förde Sparkasse ist es unter Windkraftbetreibern bekannt, dass sich, im Gegensatz zur Westküste, bisher an der Ostküste von Schleswig-Holstein nur wenige Bürger mit geringen finanziellen Mitteln an Windparks beteiligt haben.
  • "Die Westküste Schleswig-Holsteins ist einer der besten Standorte für Windkraftanlagen in Deutschland." (Spiegel Online 2011)
  • In der EWV vom 13.09.2012 wird Herr Holger Hansen aus Enge-Sande bei Leck als Investor eines Bürgerwindparks vorgestellt. "Insgesamt wurde bei dem dortigen Bürgerwindpark eine Eigenkapitalquote von rd. 20 % angestrebt."
  • Bei einem geplanten 30-Millionen-Anlageobjekt in Loose würden die Bürger ohne die Landwirte, die ihr Land nur an eine Betreibergesellschaft verpachten wollen, hier bis zu 6 Millionen EUR Eigenmittel aufbringen müssen.



  • Die NEK hat sich bisher in keiner Weise bemüht, über eine transparente Planung des Windparks die Belange der Gemeindevertreter:
    "Die Gemeinde hat die Möglichkeit zwischen dem Flächennutzungsplan (F-Plan), dem Bebauungsplan (B-Plan), hier insbesondere dem vorhabenbezogene B-Plan und bzw. oder dem städtebaulichen Vertrag zu wählen."
    (Bauausschuss 05.11.2012)
    und die Belange der Bürger:
    "mehr Informationen von den zukünftigen Windparkbetreibern"
    (GV 18.04.2013)
    in ihr Vorhaben einzubeziehen.

    Nach den Informationen auf der Einwohnerversammlung in Waabs am 13. November 2012 können auf der Windeignungsfläche in Loose bis zu 12 Windräder errichtet werden! Nach Abschluss eines städtebaulichen Vertrages alternativ vielleicht auch 200 Meter hohe Windräder!

    Warum werden diese möglichen Planvorhaben nicht auch der Öffentlichkeit in Loose mitgeteilt?

    Ohne die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen der Gemeindevertretung in Loose und der NEK ist die Geschäftsgrundlage für den Abschluss eines städtebaulichen Vertrages nicht mehr vorhanden.


2. Antrag zur Gemeinderatssitzung in Loose am 16.6.2014

Die Gemeinde möge vor Unterzeichnung eines städtebaulichen Vertrages die NEK um eine schriftliche Stellungnahme bitten, wie auf der Grundlage eines "diskussionswürdigen" Standortplanes vom "Bürgerenergiepark" "die berechtigten Interessen der Anwohner" berücksichtigt werden können und der Gemeindevertretung eine umfassende "Mitgestaltung der Planung durch Abschluss geeigneter Verträge" ermöglicht wird.
Diese Stellungnahme ist beim Amt Schlei-Ostsee im Internet unter Bürgerwindpark Loose zu veröffentlichen.


3. Antrag zur Gemeinderatssitzung in Loose am 16.6.2014

Die Gemeinde möge rechtsverbindlich prüfen lassen, unter welchen Umständen ein Bürgerentscheid hinsichtlich der Errichtung eines "Bürgerenergieparks" in Loose vor oder nach Unterzeichnung des Städtebaulichen Vertrages möglich ist. Außerdem sind die Folgen, die mit einem Bürgerentscheid verbunden sein können, aufzuzeigen.


4. Antrag zur Gemeinderatssitzung in Loose am 16.6.2014

Die Gemeinde möge vor ihrer Unterschrift unter einen städtebaulichen Vertrag im Rahmen einer "allgemeine Vorprüfung" feststellen lassen, ob der Abstand zwischen dem geplanten Windpark in Loose und dem Windpark in Rieseby den bestehenden rechtlichen Vorschriften bei einem "kumulierenden Vorhaben" entspricht.


5. Antrag zur Gemeinderatssitzung in Loose am 16.6.2014

Die Gemeinde möge prüfen lassen, ob nach der Rechtslage ein "Bebauungsplanbegleitender städtebaulicher Vertrag" u.a. eine Vereinbarung über das "einheitliche Erscheinungsbild" von Windrädern oder die Anzahl der Windkraftanlagen enthalten kann.
Begründung:
  • "Zu beachten ist, dass sich aus aktueller Rechtslage sowie jüngster Rechtsprechung ergibt, dass alles was die Gemeinde durch Bauleitpläne regeln kann nicht Bestandteil eines städtebaulichen Vertrages werden darf. Ein städtebaulicher Vertrag darf somit nur die Dinge regeln, die nicht durch einen Bauleitplan festsetzbar sind. Geht es z. B. um die Höhe oder den Standort der Anlage bedarf es konkreter Bauleitplanung (so die aktuelle Rechtsprechung).
    Bei der Wahl des Instrumentes stellt sich also die Frage, was die Gemeinde konkret zu regeln beabsichtigt." (Bauausschuss 05.11.2012)
  • "Herr Jensen erläutert Frau Noth-Stöcks (Waabs) auf Nachfrage, dass es ein gängiges Verfahren ist, erst einen städtebaulichen Vertrag zu schließen und im Anschluss Bauleitplanung zu betreiben."
  • "Herr Jensen erklärt, dass man sich bereits jetzt mit der Gemeinde über genaue Maße, wie die Höhe einigen möchte. Es würde dann auch nur solch ein entsprechender Bauantrag eingereicht werden. Im Vorwege kann man dann den städtebaulichen Vertrag schließen, in dem die Gemeinde ihr Einvernehmen generell zum Bauantrag erklärt."
  • "Gerade jüngst wurde das Niedersächsische OVG geurteilt, dass ein städtebaulicher Vertrag, der an die Stelle der Entwicklungs- und Ordnungsfunktion der Bauleitplanung tritt und mit dem die Kommune die als erforderlich erachtete "Feinsteuerung" der Windenergienutzung allein mit vertraglichen Mitteln zu bewirken versucht, mit der Ausgestaltung des Rechts der Bauleitplanung unvereinbar und daher unwirksam ist.
    Die Verwaltung lässt derzeit prüfen, inwieweit sich dieses Urteil auf Loose und Waabs auswirkt. Ziel ist es, bis zur Sitzung eine entsprechende Rückmeldung zu erhalten. Fraglich ist wahrscheinlich nicht, ob eine Eignungsfläche ausschließlich mit einem städtebaulichen Vertrag abgesichert werden kann, sondern vielmehr mit welchem Inhalt dieser versehen werden darf." (Bauausschuss 05.11.2012)

    Niedersächsisches OVG · Urteil vom 8. März 2012 · Az. 12 LB 244/10
    "1. Ein städtebaulicher Vertrag, der an die Stelle der Entwicklungs- und Ordnungsfunktion der Bauleitplanung tritt und mit dem die Kommune die als erforderlich erachtete "Feinsteuerung" der Windenergienutzung allein mit vertraglichen Mitteln zu bewirken versucht, ist mit der Ausgestaltung des Rechts der Bauleitplanung unvereinbar und daher unwirksam."

Die Gemeinde Flintbek fragt Prof. Dr. Wolfgang Ewer, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, "ob es möglich ist, die geplanten Begrenzungen der Windenergieanlagen (z.B. Nabenhöhe und Fläche der Anlagen) durch einen städtebaulichen Vertrag zu regeln oder ob es notwendig ist, die Begrenzungen im Wege der Bauleitplanung, nämlich Änderung des jeweiligen Flächennutzungsplans und Aufstellung eines Bebauungsplanes zu regeln."
(Prof. Dr. Wolfgang Ewer an die Gemeinde Flintbek vom 1.11.2011):

"OVG Berlin - Brandenburg, Urteil vom 18.12.2007 - OVG 2 A 3.07 - , BauR 2008, 1089 ff.
Bezug nehmend hierauf stellt es (OVG Schleswig, Urteil vom 12.03.2009 - 1 KN 12/08 -) fest, dass ungeachtet der durch § 11 BauGB eröffneten Möglichkeit, städtebauliche Verträge zu schließen, es der Grundsatz der Planmäßigkeit "nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs" (vgl. § 1 Abs. 1 BauGB) nicht zuließe, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke durch andere Mittel als die der Bauleitplanung vorzubereiten und zu leiten. Vertragliche Gestaltungen dürfen nicht an die Stelle der Entwicklungs- und Ordnungsfunktion der Bauleitplanung treten.

Nach alledem halte ich es für ratsam, sämtliche Regelungen im Wege der Bauleitplanung zu treffen und von Regelung durch städtebaulichen Vertrag Abstand zu nehmen. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn es hier um Regelungen ginge, die sich mittels Bebauungsplanfestsetzungen gar nicht erzielen ließen. Davon ist jedoch nicht auszugehen." (Seite 10)

Wäre ein "festsetzungsergänzender Städtebaulicher Vertrag" gültig, wäre er u.a. im "Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB mit auszulegen. ...." Der Senat lehnt diese weite Interpretation ab. (Seite 6)

Diese Rechtsauffassung steht im Widerspruch zu der Stellungnahme von Frau Prof. Dr. Angelika Leppin 2012:
Windkraft-Steuerung durch Bauleitpläne und städtebauliche Verträge

"In dem städtebaulichen Vertrag können wirksam geregelt werden: die Anlagenhöhe, wie viel Anlagen aufgestellt werden – jedoch nicht die „genauen“ Standorte –, die Farbe der Windkraftanlagen und wohl auch die gleiche Drehrichtung."


Nach der Rechtslage ist meiner Meinung nach ein "Bebauungsplanbegleitender städtebaulicher Vertrag", in dem z.B. ein "einheitliches Erscheinungsbild" von Windrädern in einem nachgelagerten Bauantrag geregelt wird, nicht zulässig.

Da der Städtebauliche Verträg in Loose geheim ist, sind Dritte in keiner Weise in der Lage, sich einen Überblick über die Vereinbarungen zwischen der NEK und der Gemeinde zu verschaffen.

Loose, d. 19. Mai 2014                                  Eike Hebeler