Nur für die Gemeindevertreter:
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1. Antrag zur Gemeinderatssitzung in Loose am 16.6.2014 Die Gemeinde möge vor Unterzeichnung eines städtebaulichen Vertrages die NEK NaturEnergieKonzept GmbH um eine schriftliche Stellungnahme bitten, warum sie bisher den Forderungen von Bürgern in verschiedenen Versammlungen sowie von der Gemeindevertretung als Vertragspartner eines städtebaulichen Vertrages nach umfassender Transparenz und verlässlichen Aussagen bei dem Planvorhaben in Loose nicht nachgekommen ist. Diese Stellungnahme ist beim Amt Schlei-Ostsee im Internet unter Bürgerwindpark Loose zu veröffentlichen. |
Begründungen: Zur NEK NaturEnergieKonzept GmbH (im Folgenden abgekürzt mit NEK):
Zu den Forderungen der Bürger aus Loose:
Die NEK hat bisher bei der Projektierung des "Bürgerenergieparks" in Loose keine Transparenz herstellen wollen.
Die NEK hat das Konzept "Bürgerenergiepark" als reines Vermarktungs- "Der geplante Bürgerwindpark wird dem Grundsatz folgen, den Nutzen möglichst denjenigen zu ermöglichen, die auch die Lasten (Landschaftsbild, Schallimmissionen, Schattenwurf etc.) zu tragen haben. Der Windpark sollte daher den Bürgerinnen und Bürgern vor Ort gehören. Um das zu erreichen, können sie sich finanziell an dem Projekt beteiligen." "Transparenz bei Planung und Finanzen Ein Bürgerwindpark sollte deutlich über die Möglichkeiten einer rein finanziellen Beteiligung hinausgehen. Insbesondere bedeutet das eine transparente Planung dabei sind Informationsveranstaltungen und Bürgerversammlungen essentiell, die Bevölkerung in die verschiedenen Planungsschritte einbinden zu können. Gutachten und andere Unterlagen können eingesehen werden bzw. werden spätestens nach Abschluss des Genehmigungsverfahrens im Internet veröffentlicht." Zu den Rahmenbedingungen in Loose:
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2. Antrag zur Gemeinderatssitzung in Loose am 16.6.2014 Die Gemeinde möge vor Unterzeichnung eines städtebaulichen Vertrages die NEK um eine schriftliche Stellungnahme bitten, wie auf der Grundlage eines "diskussionswürdigen" Standortplanes vom "Bürgerenergiepark" "die berechtigten Interessen der Anwohner" berücksichtigt werden können und der Gemeindevertretung eine umfassende "Mitgestaltung der Planung durch Abschluss geeigneter Verträge" ermöglicht wird. Diese Stellungnahme ist beim Amt Schlei-Ostsee im Internet unter Bürgerwindpark Loose zu veröffentlichen. |
3. Antrag zur Gemeinderatssitzung in Loose am 16.6.2014 Die Gemeinde möge rechtsverbindlich prüfen lassen, unter welchen Umständen ein Bürgerentscheid hinsichtlich der Errichtung eines "Bürgerenergieparks" in Loose vor oder nach Unterzeichnung des Städtebaulichen Vertrages möglich ist. Außerdem sind die Folgen, die mit einem Bürgerentscheid verbunden sein können, aufzuzeigen. |
4. Antrag zur Gemeinderatssitzung in Loose am 16.6.2014 Die Gemeinde möge vor ihrer Unterschrift unter einen städtebaulichen Vertrag im Rahmen einer "allgemeine Vorprüfung" feststellen lassen, ob der Abstand zwischen dem geplanten Windpark in Loose und dem Windpark in Rieseby den bestehenden rechtlichen Vorschriften bei einem "kumulierenden Vorhaben" entspricht. |
5. Antrag zur Gemeinderatssitzung in Loose am 16.6.2014 Die Gemeinde möge prüfen lassen, ob nach der Rechtslage ein "Bebauungsplanbegleitender städtebaulicher Vertrag" u.a. eine Vereinbarung über das "einheitliche Erscheinungsbild" von Windrädern oder die Anzahl der Windkraftanlagen enthalten kann. |
Begründung:
Die Gemeinde Flintbek fragt Prof. Dr. Wolfgang Ewer, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, "ob es möglich ist, die geplanten Begrenzungen der Windenergieanlagen (z.B. Nabenhöhe und Fläche der Anlagen) durch einen städtebaulichen Vertrag zu regeln oder ob es notwendig ist, die Begrenzungen im Wege der Bauleitplanung, nämlich Änderung des jeweiligen Flächennutzungsplans und Aufstellung eines Bebauungsplanes zu regeln." (Prof. Dr. Wolfgang Ewer an die Gemeinde Flintbek vom 1.11.2011): "OVG Berlin - Brandenburg, Urteil vom 18.12.2007 - OVG 2 A 3.07 - , BauR 2008, 1089 ff. Bezug nehmend hierauf stellt es (OVG Schleswig, Urteil vom 12.03.2009 - 1 KN 12/08 -) fest, dass ungeachtet der durch § 11 BauGB eröffneten Möglichkeit, städtebauliche Verträge zu schließen, es der Grundsatz der Planmäßigkeit "nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs" (vgl. § 1 Abs. 1 BauGB) nicht zuließe, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke durch andere Mittel als die der Bauleitplanung vorzubereiten und zu leiten. Vertragliche Gestaltungen dürfen nicht an die Stelle der Entwicklungs- und Ordnungsfunktion der Bauleitplanung treten. Nach alledem halte ich es für ratsam, sämtliche Regelungen im Wege der Bauleitplanung zu treffen und von Regelung durch städtebaulichen Vertrag Abstand zu nehmen. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn es hier um Regelungen ginge, die sich mittels Bebauungsplanfestsetzungen gar nicht erzielen ließen. Davon ist jedoch nicht auszugehen." (Seite 10) Wäre ein "festsetzungsergänzender Städtebaulicher Vertrag" gültig, wäre er u.a. im "Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB mit auszulegen. ...." Der Senat lehnt diese weite Interpretation ab. (Seite 6) Diese Rechtsauffassung steht im Widerspruch zu der Stellungnahme von Frau Prof. Dr. Angelika
Leppin 2012: Nach der Rechtslage ist meiner Meinung nach ein "Bebauungsplanbegleitender städtebaulicher Vertrag", in dem z.B. ein "einheitliches Erscheinungsbild" von Windrädern in einem nachgelagerten Bauantrag geregelt wird, nicht zulässig. Da der Städtebauliche Verträg in Loose geheim ist, sind Dritte in keiner Weise in der Lage, sich einen Überblick über die Vereinbarungen zwischen der NEK und der Gemeinde zu verschaffen. |
Loose, d. 19. Mai 2014 Eike Hebeler